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   BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R   

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BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R (https://dejure.org/2004,436)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R (https://dejure.org/2004,436)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R (https://dejure.org/2004,436)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV 2002 - Vermögensverwertung - Lebensversicherung - Zumutbarkeit - Unwirtschaftlichkeit - fehlende allgemeine Härteklausel - Freibetragsregelung - Verfassungswidrigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freibetragsregelungen für Lebensjahre im Rahmen der Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung des Vermögens des Partners bei der Entscheidung über das Gewähren von Arbeitslosenhilfe; Begriff der Bedürftigkeit im Hinblick auf das nach den Grundsätzen der Sozialhilfe aufgebaute ...

  • Judicialis

    GG Art 3 GG; ; GG Art 20 Abs 3; ; AlhiV 2002 § 1 Abs 3 Nr 6; ; SGB III § 206; ; BSHG § 88 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressebericht, 9.12.2004)

    Vermögensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe // Hartz-IV-Regelung aber indirekt gebilligt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 121
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Die Beklagte verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder Härtefallprüfung).

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193 Abs. 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 2), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Der erkennende Senat hatte zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; vgl auch Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung hierzu Maßstäbe abgeleitet und das Schonvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung an das Nettostandardrentenniveau angeknüpft (3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung).

    Dies folgt daraus, dass die Alhi grundsätzlich wochenweise zu bewilligen ist und ihre Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend vorliegen müssen bzw zu prüfen sind (vgl nur BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat geht dabei nicht davon aus, dass § 193 Abs. 2 SGB III ein so spezifischer bzw konkreter Regelungsgehalt entnommen werden könnte, dass etwa die mit der AlhiV 2002 erfolgte Abkehr von dem Modell der Berechnung eines Berücksichtigungszeitraums in § 9 AlhiV 1974 (vgl hierzu BSGE 88, 252 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2, S 5) als nicht mehr ermächtigungskonform beanstandet werden könnte.

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Weiterhin hat das BSG in früheren Entscheidungen betont, dass mit den Regelungen der AlhiV jedenfalls ein wirtschaftlicher Ausverkauf des Vermögens nicht beinhaltet sein darf (insbesondere BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    NATO-Betriebsvertretungen

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Demgegenüber geht der 6. Senat des BSG (Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R -, SozR 4-5520 § 33 Nr. 1) davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften der Zulassungsverordnung für Ärzte (ÄrzteZV) im Rang eines formellen Gesetzes stehen, weil sie durch den Gesetzgeber selbst erlassen bzw bestätigt worden seien (vgl hierzu auch LSG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04).

    Der Gesetzgeber hat insofern nicht deutlich gemacht, dass er die gesamte AlhiV mit sämtlichen Einzelregelungen in den Rang eines formellen Gesetzes erheben wollte (anders der Wille des Gesetzgebers bei der Ärzte-ZV vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 9).

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Der erkennende Senat hatte zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; vgl auch Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung hierzu Maßstäbe abgeleitet und das Schonvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung an das Nettostandardrentenniveau angeknüpft (3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Dieser angemessene Ausgleich hat auch zu berücksichtigen, dass die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt (vgl § 116 Nr. 6 SGB III), die in ihrer Höhe (vgl § 195 SGB III) am zuvor erzielten Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt gemäß § 200 Abs. 1 SGB III) anknüpft und daher auch unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards zu gewähren ist (dieses Lebensstandardprinzip betont im Zusammenhang mit der Alhi auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04

    Verschärfte Gangart für Ihre Kunden!

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Demgegenüber geht der 6. Senat des BSG (Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R -, SozR 4-5520 § 33 Nr. 1) davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften der Zulassungsverordnung für Ärzte (ÄrzteZV) im Rang eines formellen Gesetzes stehen, weil sie durch den Gesetzgeber selbst erlassen bzw bestätigt worden seien (vgl hierzu auch LSG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Es konnte offen bleiben, ob mit dem Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 16. Januar 2003 BVerwGE 117, 313, 317 ff = DVBl 2003, 804; JZ 2003, 1066 mit kritischer Anm Ossenbühl; kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG auch Uhle, DÖV 2001, 241 und DVBl 2004, 272 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) davon auszugehen ist, dass sich eine durch Gesetz geänderte Verordnungsnorm mit "Entsteinerungsklausel" in ihrer Qualität von dem Regelfall eines formellen Gesetzes unterscheidet und ihr jedenfalls im Hinblick auf die gerichtliche Verwerfungskompetenz nur ein "minderer Rang" zukommt.
  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R
    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 2), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Nachtarbeitsverbot

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvL 15/91

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Insofern liegt bei ihm kein atypischer Lebens- oder Versicherungsverlauf vor, der eine besondere Schonung des Altersvorsorgevermögens (über die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeiten hinaus) erforderlich erscheinen lässt (hierzu BSGE 94, 121, 122 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 - fehlende Härtefallklauseln in der AlhiV 2002).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht (ua BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4- 4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 9; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 64 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 247 mwN).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Selbst wenn die Rechtsprechung des BSG zu § 12 Abs. 1 SGB II (BSGE 99, 248 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6) nicht ohne weiteres übernommen werden kann, weil das SGB II normativ davon ausgeht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb angemessener Zeit wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und ihnen deshalb Vermögenswerte unter Umständen eher belassen werden müssen als auf Dauer Erwerbsunfähigen (vgl zu diesem Ansatz BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 RdNr 15 f; Coseriu in Bender/Eicher, Sozialrecht - eine Terra incognita, 2009, 225, 255 f), ist vorliegend doch zu beachten, ob die (1968 bzw 1969 geborenen) Kläger ab 1.1.2005 nicht dem System des SGB II unterworfen waren, sodass die Wertungen des SGB II für die Gewährung von Sozialhilfe nach dem BSHG in den letzten Monaten vor Inkrafttreten des SGB II Vorwirkungen zeitigen müssen (s zu diesem Rechtsgedanken in anderem Zusammenhang BSGE 94, 121 ff = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3, jeweils RdNr 21).
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