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   BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R   

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https://dejure.org/2009,3611
BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R (https://dejure.org/2009,3611)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R (https://dejure.org/2009,3611)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2009 - B 11 AL 2/07 R (https://dejure.org/2009,3611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Austrittsleistung auf Freizügigkeitskonto aus der schweizerischen Pflichtversicherung zur beruflichen Altersvorsorge

  • openjur.de

    Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeitsprüfung; Vermögensverwertung; Berücksichtigung der Austrittsleistung auf Freizügigkeitskonto aus der schweizerischen Pflichtversicherung zur beruflichen Altersvorsorge; Verfassungsmäßigkeit; Europarechtskonformität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Prüfung der Bedürftigkeit; Verwertung einer Austrittsleistung auf Freizügigkeitskonto aus der schweizerischen Pflichtversicherung zur beruflichen Altersvorsorge als Vermögen

  • Judicialis

    SGB III F: 16.02.2001 § 193 Abs 2; ; AlhiV J: 2002 F: 23.12.2002 § 1 Abs 1; ; AlhiV J: 2002 F: 23.12.2002 § 1 Abs 2 S 1; ; AlhiV J: 2002 F: 23.12.2002 § 1 Abs 3 Nr 3; ; AlhiV J: 20... 02 F: 23.12.2002 § 1 Abs 3 Nr 4; ; EGFreizügAbk CHE Art 8; ; EGFreizügAbk CHE Anh 2; ; EG Art 39; ; EWGV 1408/71 Art 10 Abs 2; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Prüfung der Bedürftigkeit; Verwertung einer Austrittsleistung auf Freizügigkeitskonto aus der schweizerischen Pflichtversicherung zur beruflichen Altersvorsorge als Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 691 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Absenkung des

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Dies gelte auch dann, wenn unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur allgemeinen Härtefallprüfung (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) zu Gunsten des Klägers ein - weiterer - Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 8.800 Euro berücksichtigt werde.

    Offen bleiben kann, ob - wovon das LSG zu Gunsten des Klägers ausgegangen ist - in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein - weiterer - Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 8.800 Euro zuzubilligen war (vgl BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5 RdNr 10).

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Folglich kann die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung nicht alleine wegen des damit verbundenen Zwangs zur Verwertung von Eigentum und Vermögen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt werden (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R, veröffentlicht in juris, RdNr 18).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    a) Das LSG hat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 mwN) als Vermögen im Sinne des Rechts der Alhi den gesamten Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, dh die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte in der Hand des Berechtigten angesehen.
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Bei der Beurteilung, ob das Guthaben des Klägers auf einem Freizügigkeitskonto nach dem FZG der Schweiz als verwertbares Vermögen anzusehen ist, sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 25).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 95/96

    Ruhen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bei Bezug einer

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Bei der Beurteilung, ob das Guthaben des Klägers auf einem Freizügigkeitskonto nach dem FZG der Schweiz als verwertbares Vermögen anzusehen ist, sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 25).
  • BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Hinweise auf einen auch im Geltungsbereich der AlhiV 2002 zusätzlich zu prüfenden Härtefall (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) liegen nach den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht vor und werden im Übrigen auch im Revisionsvorbringen des Klägers nicht geltend gemacht.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung, die der Eigentumsgarantie von vornherein nicht unterfällt (vgl BSGE 97, 265, 274 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr 42 mwN).
  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Bei der Beurteilung, ob das Guthaben des Klägers auf einem Freizügigkeitskonto nach dem FZG der Schweiz als verwertbares Vermögen anzusehen ist, sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr. 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1; SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 25).
  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angespartes Kapital in einer Vorsorgeeinrichtung iS von Art. 11 BVG der Schweiz mit Rentenanwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, bei denen ein Zugriff bzw eine Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich ist (zur Vergleichbarkeit von Rentenzahlungen aus entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen mit deutschen Altersleistungen iS der Ruhensregelung des § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III: Senatsurteil vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
    Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 die so genannte "Riester-Rente" gegenüber privaten Lebensversicherungsbeiträgen privilegiert hat (vgl BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 9; BSGE 94, 121, 126 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3, jeweils RdNr 11).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2015 - L 1 AS 2015/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auch hier fehlt es aber aus den genannten Gründen an einer unbewussten Regelungslücke (offen gelassen vom BSG im Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 12, juris, Rn. 17).

    Da "Riester-Produkte" im Gegensatz zu privaten Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich nach dem Altersvermögensgesetz zertifiziert sind, und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich-rechtlich überwacht wird, bestehen nach ständiger BSG-Rechtsprechung (vgl. zur Arbeitslosenhilfe Urteil vom 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R - SozR 4-4300 § 193 Rn. 12, juris, Rn. 20 m.w.N.) hinreichende Unterschiede für eine nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Differenzierung zwischen beiden Formen der Alterssicherung.

    Die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung allein unterfällt daher nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, selbst wenn damit der Zwang zur Verwertung von Eigentum und Vermögen verbunden ist (zur Arbeitslosenhilfe BSG, 04.03.2009, a.a.O., Rn. 21, zur Grundsicherung BSG 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/06 R -, juris).

    Hinsichtlich der aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 erwachsenden Verpflichtung, die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der VO (EWG) 1408/71 bzw. (ab dem 01.04.2012) der VO (EG) 883/2004 zu koordinieren, sind die Erwägungen des BSG im Urteil vom 04.03.2009 (B 11 AL 2/07 R, a.a.O., Rn. 23), auf welche inhaltlich Bezug genommen wird, auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Auch gegen die Freizügigkeitsregelungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstößt die Berücksichtigung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto als Vermögen bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht (vgl. BSG vom 04.03.2009, a.a.O., Rn. 24).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. hierzu: Tz. 2.30 ff. des Gutachtens; Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, juris, Entscheidungsgründe zu 4.) konnte sich ein Grenzgänger mit Wohnsitz im Inland, der sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in der Schweiz beendet hat und demzufolge aus der Versorgungseinrichtung ausgetreten ist, bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz (vgl. hierzu BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Ziff. 567, Tz. 2.1) die (obligatorische wie auch die überobligatorische) Austrittsleistung in bar auszahlen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07,--nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: VIII R 31/10-- juris).
  • BSG, 15.05.2014 - B 12 KR 86/13 B
    Demzufolge habe das BSG auch in einer anderen Entscheidung vom 4.3.2009 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 12 - Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe) offengelassen, ob angespartes Kapital in einer Vorsorgeeinrichtung iS von Art. 11 schweizerisches BVG mit einer Rentenanwartschaft aus der (deutschen) gesetzlichen RV vergleichbar sei.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht -BSG- entschieden, dass ein Arbeitnehmer (vom 5. Juni bis 31. Dezember 2004) keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) gehabt habe, weil er nicht -wie für Bezug von Arbeitslosenhilfe erforderlich-bedürftig gewesen sei, weil ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto von 33.299,74 EUR zu seinem verwertbaren Vermögen zu zählen sei (Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; s. zur eingeschränkten Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen die Schweizerische Lehre und Rechtsprechung: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 7 Rn. 122; Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Aufl., 2006, Art. 39 BVG; Stauffer, a.a.O., Rn. 929-932, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2006 ist jedoch, dass die ausländische Rentenversicherung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen bezüglich der Beiträge und Leistungen der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFHE 230, 361; in BFH/NV 2010, 1275; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris; vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R BSGE 102, 211; Förster, Jutta, Rentenbesteuerung, Arbeitsunterlagen zur 50. Münchener Steuerfachtagung 2011, zu C. 3.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht -BSG- entschieden, dass ein Arbeitnehmer (vom 5. Juni bis 31. Dezember 2004) keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) gehabt habe, weil er nicht -wie für Bezug von Arbeitslosenhilfe erforderlich-bedürftig gewesen sei, weil ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto von 33.299,74 EUR zu seinem verwertbaren Vermögen zu zählen sei, obwohl er dessen Auszahlung nicht verlangt hatte (Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; s. zur eingeschränkten Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen die schweizerische Lehre und Rechtsprechung: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 7 Rn. 122; Stauffer II, a.a.O., Art. 39 BVG; Stauffer I, a.a.O., Rn. 929-932, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

    Die Aus- und Eintrittsleistungen bilden "die erworbene Finanzierungsgrundlage für allfällig künftig entstehende Versicherungsleistungen" (BGer-Urteil vom 19. Oktober 2001 in Sachen S. gegen Stadt Zürich, BGE 127 V 317 Erwägungen zu 3. b; Cardinaux, a.a.O., Rz. 1374; vgl. zur Bedeutung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe: Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris und die Vorentscheidung: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 L 8 AL 158/06, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 14 K 4048/08

    Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem

    Die bV gehört zum System der sozialen Sicherheit (BSG-Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht - BSG - entschieden, dass ein Arbeitnehmer (vom 5. Juni bis 31. Dezember 2004) keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III ) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes ( AFRG ) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) gehabt habe, weil er nicht - wie für Bezug von Arbeitslosenhilfe erforderlich-bedürftig gewesen sei, weil ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto von 33.299,74 EUR zu seinem verwertbaren Vermögen zu zählen sei, obwohl er dessen Auszahlung nicht verlangt hatte (Urteil vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; s. zur eingeschränkten Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen die schweizerische Lehre und Rechtsprechung: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 7 Rn. 122; Stauffer II, a.a.O., Art. 39 BVG ; Stauffer I, a.a.O., Rn. 929-932, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
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