Rechtsprechung
BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
- IWW
- openjur.de
Künstlersozialversicherung; keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einbeziehung der auf Grund einer Merchandising-Vereinbarung an Künstler gezahlten Honorare in Form von Umsatzbeteiligungen eines Unternehmens der Musikbranche als "Entgelt" in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherung; Begriff des Entgelts i.S.d. § 25 Abs. 2 ...
- Judicialis
KSVG F: 20.12.1988 § 25 Abs 1 S 1; ; KSVG § 25 Abs 2 S 1; ; KSVG F: 16.12.1997 § 27 Abs 1a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Künstlersozialabgabe - Zahlungen für Verwertung der Namensrechte von Künstlern
Verfahrensgang
- SG Itzehoe, 09.01.2003 - S 5 KR 72/00
- LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2004 - L 1 KR 56/03
- BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Papierfundstellen
- NZS 2006, 538 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R
Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des …
Insoweit handelt es sich um die erstmalige - originäre - Feststellung der KSA, zu der die Beklagte nach §§ 23 ff iVm § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG grundsätzlich berechtigt ist (vgl auch BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 10). - BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R
Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus - …
Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 16 f) . - BSG, 24.01.2008 - B 3 KS 1/07 R
Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in …
Gleiches gilt für Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten - sog Merchandising - gezahlt werden; auch diese unterliegen nicht der KSA (Urteil des Senats vom 26.1.2006 - B 3 KR 3/05 R -, SozR 4-5425 § 25 Nr. 3). - SG Augsburg, 03.11.2015 - S 6 KR 237/14
Trennung zwischen künstlerischer Tätigkeit und dem Verkauf von …
Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - gestützt.Die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte stellen nämlich kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG dar, da es sich bei dem Verkauf von Merchandising-Produkten nach der Rechtsprechung des BSG um keine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R - sowie auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08).