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   BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R   

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https://dejure.org/2003,1698
BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R (https://dejure.org/2003,1698)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R (https://dejure.org/2003,1698)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 37/02 R (https://dejure.org/2003,1698)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Honoraren in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA); Tourismuszentrale einer Gemeinde; Honorare für die Erstellung von Werbematerial an die Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur; Selbstständige Künstlerin bzw. Publizistin im ...

  • Judicialis

    KSVG § 25 Abs 1 Satz 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künstlersozialabgabe bei gemischter Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • idkv.de (Leitsatz)

    Künstlersozialabgabe bei Entgelten für Werbematerial

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 628
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R
    Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).

    Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 11/00 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft eines Modellbauers von

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R
    Immer ist dem Kunstbegriff im Sinne des KSVG aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zwecks der Künstlersozialversicherung (KSV), nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 13 mwN).
  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R
    Der Begriff des Künstlers bzw Publizisten iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG kann - auch wenn dies nicht mehr wie in der Ursprungsfassung der Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist - nur im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 KSVG gesehen werden (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10).
  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar

    Dabei verdrängt § 27 Abs. 1a S 2 KSVG die allgemeine Regelung des § 45 SGB X (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7, RdNr 10; BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, RdNr 7; zu den Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 14/5066 S 14) .
  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Die allgemeine Regelung des § 45 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte findet daneben keine Anwendung (Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 RdNr 7; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 27 RdNr 10).
  • SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17

    Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die

    Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr völliges oder partielles Fehlen schließt die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten oder freie Mitarbeiter)) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6).

    Es bestände aber die Möglichkeit, dass Entgelte, die von einem weiteren außenstehenden Dritten als Verwerter an den Einzelkaufmann gezahlt werden, der Abgabepflicht unterfallen (vgl. zu dieser Konstellation BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R).

    Das Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 27 zum Rückschluss bei einem selbständigen als Einzelkaufmann tätigen Werbeunternehmer vom Unternehmenszweck auf die erbrachte Leistung) vermag einen solch pauschalen Rückschluss bei einer GmbH mit mehreren Mitarbeitern nicht zu begründen.

    Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 20 f.).

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