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   BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R   

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https://dejure.org/2005,2724
BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R (https://dejure.org/2005,2724)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R (https://dejure.org/2005,2724)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 70/03 R (https://dejure.org/2005,2724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Gemeinschaftspraxis - Widerruf bzw Rücknahme der Genehmigung zur Teilnahme eines einzelnen Mitglieds - Anfechtungsbefugnis durch dessen Partner - Ausnahme bei Zulassungsverzicht oder bestandskräftiger Zulassungsentziehung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines in Zulassungssachen eingelegten Widerspruchs - Folgen einer Unterlassung der Begründung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist - Widerspruch gegen an eine andere Person gerichtete Rücknahme der Genehmigung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis - ...

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 44 Satz 1; ; SGB V § 97 Abs 3; ; SGG § 84 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis, Anfechtungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 669 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Die Begründungspflicht und -frist seien rechtmäßig, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1) überzeugend ausgeführt habe.

    Das BSG hat dies in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 im Einzelnen ausgeführt (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 4 f; darauf bezugnehmend Urteil vom 27. Juni 2001, SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 292 f; die Vereinbarkeit des § 44 Satz 1 Ärzte-ZV mit § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V offen lassend BVerfG , Beschluss vom 25. Mai 2001 - 1 BvR 848/01 - juris, Kurzbericht in DStR 2001, 1857).

    Ergänzend zu den Ausführungen in BSG SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 (S 4 f) ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesichtspunkt der Sonderregelung gegenüber §§ 78, 83 ff SGG weniger Bedeutung zukommt, seitdem anerkannt ist, dass alle Bestimmungen der Ärzte-ZV den Rang von Bundesgesetzen haben (s hierzu BSGE 91, 164 RdNr 8 bis 10 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 7 bis 9; BSG SozR aaO Nr. 2 RdNr 6 bis 8; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 10; BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Es reicht vielmehr aus, wenn Einlegung und Begründung des Widerspruchs in getrennten Schriftsätzen, aber beide binnen der Rechtsbehelfsfrist erfolgen (in diesem Sinne schon BSG SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 5: "auch Gründe anzugeben"; ebenso BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 20/03 B - juris; und Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 77/02 B -, juris).

    Die Bewertung, dass der Personenkreis, der typischerweise von Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten gemäß §§ 95 ff SGB V iVm der Ärzte-ZV betroffen ist, sachkundig ist (vgl hierzu BSG SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 5; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) und ihm deshalb die Angabe von Gründen binnen der Monatsfrist zugemutet werden kann, gilt für den Regelfall, dass ein Rechtsschutzsuchender ein Antragsverfahren selbst betrieben hat oder - in Eingriffsfällen - vom Zulassungsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden ist (hierzu s § 12 Abs. 2 SGB X mit den Möglichkeiten fakultativer und notwendiger Hinzuziehung), er also am Verfahren vor dem Zulassungsausschuss beteiligt war.

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Sie beantragte im Oktober 1999 bei dem Zulassungsausschuss, gegenüber Dr. H. die Genehmigung zur Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis (und die Zulassung - s dazu das heute entschiedene Verfahren B 6 KA 69/03 R) mit Rückwirkung zum 14. Mai 1991 zurückzunehmen.

    Eine Zulassung ist untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden (s dazu BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 vorgesehen).

    Eine Befugnis, die Entziehung anzufechten, haben Dritte - auch Partner einer Gemeinschaftspraxis - grundsätzlich nicht (vgl hierzu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 vorgesehen).

    Der Vollzug der Entziehung bzw ihre Wirksamkeit (zum Streit über Vollzugs- oder Wirksamkeitshemmung s BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7) war auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage eines (damaligen) Partners gehemmt (dieser war anfechtungsbefugt, weil die Entziehung mit Rückwirkung für einen vergangenen Zeitraum erfolgt war, s dazu BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R aaO).

  • BVerfG, 25.05.2001 - 1 BvR 848/01

    Aussetzung der Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner insoweit offen lassenden Entscheidung vom 25. Mai 2001 - 1 BvR 848/01 - bereits deutlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift erkennen lassen.

    Das BSG hat dies in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 im Einzelnen ausgeführt (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 4 f; darauf bezugnehmend Urteil vom 27. Juni 2001, SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 292 f; die Vereinbarkeit des § 44 Satz 1 Ärzte-ZV mit § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V offen lassend BVerfG , Beschluss vom 25. Mai 2001 - 1 BvR 848/01 - juris, Kurzbericht in DStR 2001, 1857).

  • BSG, 12.12.2003 - B 6 KA 63/03 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Das LSG wird zu beurteilen haben, ob die Genehmigung zur Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis durch den an Dr. H. gerichteten Bescheid zurückgenommen werden konnte, und vor allem, ob dies rückwirkend erfolgen durfte (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - B 6 KA 63/03 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02
    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Für die Gemeinschaftspraxis könne eine angestelltenähnliche Ausgestaltung ausreichen, wie das LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 13. August 2002 (MedR 2002, 540) überzeugend ausgeführt habe.
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Vielmehr genügt ein schlagwortartiger Hinweis des Betroffenen auf die für ihn relevanten Gesichtspunkte, die er in späteren Schriftsätzen, auch noch außerhalb der Frist, näher erläutern sowie (falls er nicht schon eine abschließende Eingrenzung auf die bisher genannten Gesichtspunkte vorgenommen hat - s hierzu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 77/03 R) um weitere Gesichtspunkte ergänzen kann (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2001 - L 11 B 62/01 KA ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 18. Dezember 2002, NZS 2003, 556, 557 f = Breithaupt 2003, 529, 531).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Das BSG hat dies in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 im Einzelnen ausgeführt (SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 4 f; darauf bezugnehmend Urteil vom 27. Juni 2001, SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 292 f; die Vereinbarkeit des § 44 Satz 1 Ärzte-ZV mit § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB V offen lassend BVerfG , Beschluss vom 25. Mai 2001 - 1 BvR 848/01 - juris, Kurzbericht in DStR 2001, 1857).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Dies findet unter anderem darin seinen Ausdruck, dass im Falle des Ausscheidens eines Partners in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich mit gleichzeitigem Zulassungsverzicht die verbleibenden Partner die Ausschreibung des freiwerdenden Vertragsarztsitzes beantragen können und dass bei der Bewerberauswahl ihre Interessen zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 22 ff und BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, jeweils RdNr 26).
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Dies findet unter anderem darin seinen Ausdruck, dass im Falle des Ausscheidens eines Partners in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich mit gleichzeitigem Zulassungsverzicht die verbleibenden Partner die Ausschreibung des freiwerdenden Vertragsarztsitzes beantragen können und dass bei der Bewerberauswahl ihre Interessen zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 22 ff und BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, jeweils RdNr 26).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R
    Die Bewertung, dass der Personenkreis, der typischerweise von Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten gemäß §§ 95 ff SGB V iVm der Ärzte-ZV betroffen ist, sachkundig ist (vgl hierzu BSG SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 S 5; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) und ihm deshalb die Angabe von Gründen binnen der Monatsfrist zugemutet werden kann, gilt für den Regelfall, dass ein Rechtsschutzsuchender ein Antragsverfahren selbst betrieben hat oder - in Eingriffsfällen - vom Zulassungsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden ist (hierzu s § 12 Abs. 2 SGB X mit den Möglichkeiten fakultativer und notwendiger Hinzuziehung), er also am Verfahren vor dem Zulassungsausschuss beteiligt war.
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 20/03 B

    Form und Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 77/02 B

    Begründung des Widerspruchs bei der Zulassung im Kassenarztrecht

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 35/90

    Gemeinschaftspraxis - Voraussetzungen - Beendigung durch Verwaltungsakt

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung -

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Rechtmäßigkeit einer Verwerfung des Widerspruchs eines Vertragsarztes gegen den

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.12.2002 - L 4 KA 25/01

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis;

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

    Der Widerruf der Genehmigung zur Bildung dieser Gemeinschaftspraxis im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.2.2000 beendete den besonderen vertragsärztlichen Status der Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis (s hierzu BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14 f; SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 6) nur für die Zukunft, ließ hingegen die mit diesem Status verbundenen und in der Vergangenheit entstandenen Rechte und Pflichten unberührt.
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

    Sie beantragte im Oktober 1999 bei dem Zulassungsausschuss, Dr. H. die Zulassung (und die Genehmigung zur Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis, - s dazu das heute entschiedene Verfahren B 6 KA 70/03 R) mit Rückwirkung zum 14. Mai 1991 zu entziehen.

    Denn die Gemeinschaftspraxis (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV) ist ein besonderer kassen- bzw vertragsärztlicher Status (s BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 70/03 R mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-5520 § 33 vorgesehen).

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn - wie hier - der Bescheid die Entziehung für einen zurückliegenden Zeitraum vorsieht (vgl abweichend die Abgrenzung bei der Drittanfechtung der Rücknahme einer Genehmigung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis, s dazu BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 70/03 R aaO).

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur

    In den Entscheidungen zu § 44 Satz 1 Ärzte-ZV aF vom 23.2.2005 (B 6 KA 69/03 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 13 und B 6 KA 70/03 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 13) hatte der Senat dementsprechend noch betont, dass dem Gesichtspunkt der Sonderregelung gegenüber §§ 78, 83 ff SGG weniger Bedeutung zukommt, seitdem anerkannt sei, dass alle Bestimmungen der Ärzte-ZV den Rang von Bundesgesetzen haben.
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 2/08 B
    Dies ist erfolgt, nachdem in zwei anderen Beschwerdeverfahren die Revision zugelassen worden war (Az B 6 KA 12/03 B und B 6 KA 18/03 B, später B 6 KA 69/03 R und B 6 KA 70/03 R).

    Wird einem Partner die Genehmigung der Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis widerrufen oder zurückgenommen, so können sie dies ebenfalls anfechten, es sei denn, dem liegt ein Zulassungsverzicht oder eine bestandskräftige Zulassungsentziehung zugrunde (SozR 4-5520 § 33 Nr. 5).

    Die Stellung als Partner einer Gemeinschaftspraxis ist dem persönlichen Status der Zulassung eng verbunden (s dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 6).

    Dadurch besteht bezogen auf Dr. F. keine Grundlage mehr für eine Genehmigung der Betreibung einer Gemeinschaftspraxis, und gemäß dem Urteil des BSG vom 23.2.2005 (SozR 4-5520 § 33 Nr. 5) ist kein Raum mehr, einen Dritten - wie den Kläger - als berechtigt anzusehen, den gegenüber Dr. F. erfolgten Widerruf bzw die Rücknahme der Genehmigung der Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis anzufechten (hierzu siehe ausdrücklich den zweiten Satz des Leitsatzes von BSG aaO und dort RdNr 7, 8, 10).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 37/05

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung der Genehmigung zur Führung einer

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Urteil mit Urteil vom 23.2.2005 (B 6 KA 70/03) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.

    Der Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; dazu BSG, 23.2.2005, aaO).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 79/07 B
    Dies ist erfolgt, nachdem in zwei anderen Beschwerdeverfahren die Revision zugelassen worden war (B 6 KA 12/03 B und B 6 KA 18/03 B, später B 6 KA 69/03 R und B 6 KA 70/03 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 und SozR 4-5520 § 33 Nr. 5).

    Wird einem Partner die Genehmigung der Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis widerrufen oder zurückgenommen, so können sie dies ebenfalls anfechten, es sei denn, dem liegt ein Zulassungsverzicht oder eine bestandskräftige Zulassungsentziehung zugrunde (SozR 4-5520 § 33 Nr. 5).

    Die Stellung als Partner einer Gemeinschaftspraxis, woraus auch die Berechtigung zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Partner erfolgenden Zulassungsentziehung erwachsen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10), ist dem persönlichen Status der Zulassung eng verbunden (s dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 6).

  • LSG Thüringen, 05.07.2006 - L 4 KA 521/03

    Pflicht zur Begründung eines Widerspruchs im Zulassungsentziehungsverfahren als

    In seiner neuesten Entscheidung zu dieser Thematik (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005; Az.: B 6 KA 70/03) hat das Bundessozialgericht die in der Entscheidung vom 9. Juni 1999 (B 6 KA 76/97 R) bereits zuvor aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Sonderregelung im Zulassungsverfahren nochmals bestätigt und durch weitere Argumente untermauert.

    Ergänzend weist das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 (B 6 KA 70/03) darauf hin, dass dem Gesichtspunkt der Sonderregelung gegenüber den §§ 78 und 83 ff. SGG noch weniger Bedeutung zukommt, seitdem anerkannt ist, dass alle Bestimmungen der Ärztezulassungsverordnung den Rang von Bundesgesetzen haben (vgl. dazu BSGE 91, 164).

  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 2/13

    Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer

    Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das BSG einmal die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Entziehung einer Zulassung und der rückwirkenden Rücknahme einer Gemeinschaftspraxisgenehmigung wegen Zurückverweisung der Sache offen gelassen hatte (BSG, Urteile vom 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R - juris RdNr. 22 und - B 6 KA 70/03 R - juris RdNr. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 3701/15

    Kassenärztliche Vereinigung - Zulassungsausschuss - Antrag auf Genehmigung einer

    Eine Zulassung bzw. Ermächtigung sei untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2010 - L 11 KA 70/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der Widerruf der Genehmigung zur Bildung dieser Gemeinschaftspraxis im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.2.2000 beendete den besonderen vertragsärztlichen Status der Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis (s hierzu BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14 f; SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 6) nur für die Zukunft, ließ hingegen die mit diesem Status verbundenen und in der Vergangenheit entstandenen Rechte und Pflichten unberührt.
  • SG Karlsruhe, 21.10.2014 - S 4 KA 3248/12

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Gebühren für Beschlussfassung des

  • SG Düsseldorf, 05.09.2014 - S 2 KA 342/14

    Betrieb der Zweigpraxis erfordert Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten

  • SG Marburg, 23.12.2015 - S 12 KA 815/15

    Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung"

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B
  • SG Marburg, 06.06.2007 - S 12 KA 1020/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung des abrechenbaren Gesamtvolumens nach §

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 439/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung ist nicht zu

  • SG Hannover, 18.07.2007 - S 43 KA 273/04
  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 442/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

  • SG Marburg, 05.01.2015 - S 12 KA 332/13

    Der Verzicht auch auf eine sog. Job-Sharing-Zulassung wird nach § 28 Abs. 1 Satz

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R
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