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   BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R   

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https://dejure.org/2009,1219
BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R (https://dejure.org/2009,1219)
BSG, Entscheidung vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R (https://dejure.org/2009,1219)
BSG, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R (https://dejure.org/2009,1219)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze - 27. Lebensjahr - wesentliche Änderung - Entziehung - Auslegung - verfassungskonforme Auslegung - Regelungslücke - Gleichheitssatz - Schutz der Familie

  • openjur.de

    Kindergeld; alleinstehendes behindertes Kind; Bezugsdauer; Altersgrenze; 27. Lebensjahr; verfassungskonforme Auslegung; Regelungslücke; Verfassungsmäßigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes 'Kind' nach Vollendung des 27. Lebensjahrs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines alleinstehenden schwerbehinderten Kindes nach Vollendung des 27. Lebensjahres auf Zahlung von Kindergeld an sich selbst

  • Judicialis

    BKGG J: 1996 F: 22.12.1999 § 1 Abs 2 S 3; ; BKGG J: 1996 F: 22.12.1999 § 2 Abs 2 S 1 Nr 3; ; SGB X § 48 Abs 1 S 1; ; SGB X § 44 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kindergeld für ein alleinstehendes schwerbehindertes Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres an sich selbst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1139
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R
    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 100, 195, 205; 105, 73, 110 f; 107, 27, 45 f; 110, 274, 291; 110, 412, 431; 112, 164, 174; 112, 268, 279; 116, 164, 180; 117, 272, 300 f).

    Im Bereich des Sozialrechts, wozu auch das Kindergeld nach dem BKGG gehört (§ 6, § 25 Abs. 1, § 68 Nr. 9 SGB I), hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt.

    Das Kindergeld ist seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (so bereits BVerfGE 11, 105, 115; BSGE 35, 113, 114 = SozR Nr. 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 112 = SozR 5870 § 2 Nr. 5 S 16; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 8 S 32 f; BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6 S 15; BSGE 69, 191, 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52, 70 f; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176).

    Entsprechend dieser Zweckbestimmung hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1) Eltern und elternähnlichen Personen, die Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in ihren Haushalt aufgenommen haben, in § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG (bzw in § 62 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld eingeräumt, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahres) eingetreten.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R
    Im Bereich des Sozialrechts, wozu auch das Kindergeld nach dem BKGG gehört (§ 6, § 25 Abs. 1, § 68 Nr. 9 SGB I), hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt.

    Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 106, 166, 177 f; 110, 412, 436; 111, 160, 171 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 53).

    Das Kindergeld ist seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (so bereits BVerfGE 11, 105, 115; BSGE 35, 113, 114 = SozR Nr. 18 zu § 2 BKGG; BSGE 44, 106, 112 = SozR 5870 § 2 Nr. 5 S 16; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 7 S 28; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 8 S 32 f; BSG SozR 5870 § 3 Nr. 6 S 15; BSGE 69, 191, 195 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52, 70 f; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R
    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 100, 195, 205; 105, 73, 110 f; 107, 27, 45 f; 110, 274, 291; 110, 412, 431; 112, 164, 174; 112, 268, 279; 116, 164, 180; 117, 272, 300 f).

    Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 106, 166, 177 f; 110, 412, 436; 111, 160, 171 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 53).

    Dass der Gesetzgeber hierbei zunächst an die Vollendung des 27. Lebensjahres angeknüpft hat, ist nicht sachwidrig, denn nur bis zu dieser Altersgrenze wird unter bestimmten weiteren Voraussetzungen typisierend davon ausgegangen, dass wegen eines Erwerbshinderungsgrundes (vgl BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 11) bei Kindern eine Unterhalts- und Betreuungssituation vorliegt, also eine spezielle Bedarfslage und Schutzbedürftigkeit von Kindern besteht (zur Berücksichtigung dieser Differenzierungskriterien: BVerfGE 110, 412, 436).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 32; vgl auch BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Ist von mehreren Auslegungen aber nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 32; vgl auch BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 19 mwN).
  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Zugleich entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids verpflichtet (BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 18 ff mwN) .
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