Rechtsprechung
   BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2916
BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76 (https://dejure.org/1977,2916)
BSG, Entscheidung vom 21.07.1977 - 7 RAr 102/76 (https://dejure.org/1977,2916)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 1977 - 7 RAr 102/76 (https://dejure.org/1977,2916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Eine tarifliche Lohnerhöhung, die sich in der letzten vor dem Ausscheiden vorgenommenen Lohnabrechnung nicht mehr niedergeschlagen hat, ist bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes nicht zu berücksichtigen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 4100 § 112 Nr. 5
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.02.1977 - 12 RAr 79/76

    Berechnung von Unterhaltsgeld - rückwirkende tarifliche Einkommensverbesserung

    Auszug aus BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76
    Es ist danach das Arbeitsentgelt zu berücksichtigten, das dem Arbeitnehmer nach dem vor seinem Ausscheiden bestehenden Gehaltsanspruch zu zahlen war (vgl. Urteil des BSG vom 23. Februar 1977 - 12 RAr 79/76).

    Der seinem Wortlaut und Sinn entsprechend angewandte § 112 Abs. 3 AFG führt dazu, daß rückwirkende tarifliche Einkommensverbesserungen, also Einkommensverbesserungen, die nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis rückwirkend vereinbart worden sind, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BSG vom 31. August 1976 - 12/7 RAr 57/74 und BSG vom 23. Februar 1977 - 12 RAr 79/76).

  • BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 88/75

    Begriff 'abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum' für die Berechnung des Alg

    Auszug aus BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76
    Wie das BSG bereits im Urteil vom 21. Juni 1977 (7 RAr 88/75) unter Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 3 AFG und im Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Vorschriften ausgeführt hat, ist diese Regelung vom Gesetzgeber bewußt vorgenommen worden, so daß nicht von einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer Lücke des Gesetzes ausgegangen werden kann, die es dem Gericht gestatten würde, abweichend vom Wortlaut des Gesetzes auch eine Gehaltshöhe zu berücksichtigen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war.
  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 57/74

    Berücksichtigungsfähigkeit von tariflichen, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76
    Der seinem Wortlaut und Sinn entsprechend angewandte § 112 Abs. 3 AFG führt dazu, daß rückwirkende tarifliche Einkommensverbesserungen, also Einkommensverbesserungen, die nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis rückwirkend vereinbart worden sind, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BSG vom 31. August 1976 - 12/7 RAr 57/74 und BSG vom 23. Februar 1977 - 12 RAr 79/76).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe den Zuflußbegriff für Fallgestaltungen, in denen die Lohnabrechnungen einer Berichtigung bedürften, erweitert und insoweit zum Ausdruck gebracht, daß das für den abgerechneten Zeitraum geltende Gehaltsniveau zwar auch dann maßgebend bleibe, wenn es falsch abgerechnet sei, jedoch nicht in der fehlerhaft berechneten Höhe, sondern in der richtigen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Mit § 112 Abs. 2 und 3 AFG verfolgt das Gesetz das Ziel, das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Selbst Lohnerhöhungen, die noch vor dem Bemessungszeitraum vereinbart worden sind, sich in der letzten vor dem Ausscheiden vorgenommenen Lohnabrechnung aber nicht mehr niedergeschlagen haben, bleiben unberücksichtigt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Gegen eine Ausnahme spricht schließlich, daß auch der Arbeitnehmer, in dessen letzten Abrechnungen eine beschlossene Lohnerhöhung nicht mehr eingegangen ist, in Kauf nehmen muß, daß das Alg nach einem Arbeitsentgelt bemessen wird, das seinem wahren Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht entsprach (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Zu Unrecht meint die Klägerin, im vorliegenden Fall müßten die Ausführungen gelten, die der Senat in SozR 4100 § 112 Nr. 5 hinsichtlich der Berücksichtigung einer falschen Lohnabrechnung gemacht hat.

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Denn abgerechnet ist ein Entgeltzeitraum, wenn er vollständig errechnet worden ist und ohne weiteres ausgezahlt oder überwiesen werden kann (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5 S 12; BSGE 64, 179, 180 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43, jeweils mwN, sowie Pawlak in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 11 RdNr 56).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Lohnerhöhungen, die noch vor dem Bemessungszeitraum vereinbart waren, aber erst nach dem Ausscheiden für den Bemessungszeitraum ausgezahlt wurden, wirkten sich danach auf das Alg nicht aus (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

    Mit § 112 Abs. 2 und 3 AFG verfolgt das Gesetz das Ziel, das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Selbst Lohnerhöhungen, die noch vor dem Bemessungszeitraum vereinbart worden sind, sich in der letzten vor dem Ausscheiden vorgenommenen Lohnabrechnung aber nicht mehr niedergeschlagen haben, bleiben unberücksichtigt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Gegen eine Ausnahme spricht schließlich, daß auch der Arbeitnehmer, in dessen letzten Abrechnungen eine beschlossene Lohnerhöhung nicht mehr eingegangen ist, in Kauf nehmen muß, daß das Alg nach einem Arbeitsentgelt bemessen wird, das seinem wahren Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht entsprach (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Im vorliegenden Fall kommen auch die Ausführungen nicht zum Zuge, die der Senat in SozR 4100 § 112 Nr. 5 hinsichtlich der Berücksichtigung einer falschen Lohnabrechnung gemacht hat.

  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum - Lohnabrechungszeitraum -

    Allerdings habe das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, daß spätere Berichtigungen oder Veränderungen in den Lohnabrechnungen aufgrund eines von vornherein angenommenen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen seien (SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Während die jüngere Rechtsprechung hervorgehoben hat, daß nur abgerechnetes Arbeitsentgelt zur Bemessung heranzuziehen und die Abrechnung in diesen Fällen richtig gewesen sei, hat der Senat andererseits zum Ausdruck gebracht, daß das für den abgerechneten Zeitraum geltende Gehaltsniveau auch dann maßgebend bleibe, wenn das Gehalt fehlerhaft berechnet worden ist, zugrunde zu legen sei dann allerdings die richtige Höhe, was eine doppelte (gemeint: eine zweite) Berechnung des Alg (nach der berichtigten Abrechnung des Arbeitgebers) durch das Arbeitsamt erforderlich machen könne (SozR 4100 § 112 Nr. 5).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • BSG, 18.08.1983 - 7 RAr 101/81

    Angemessene Höhe des Auszahlungsbetrags - Beurteilungsspielraum des

    Im Bereich der Arbeitslosenversicherung würde in diesen Fällen das mit der Regelung des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) u.a. verfolgte Ziel, die Feststellung des Alg nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis möglichst rasch und einfach vorzunehmen, ins Gegenteil verkehrt (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • LSG Sachsen, 13.02.2018 - L 3 AL 94/17
    Die Bundesagentur soll sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen können, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1977 - 12 RAr 79/76 - SozR 4100 § 112 Nr. 3 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 21. Juli 1977 - 7 RAr 102/76 - SozR 4100 § 112 Nr. 5 = juris Rdnr. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - L 9 AL 43/08

    Arbeitslosenversicherung

    Abgerechnet ist ein Zeitraum nur, wenn der Arbeitgeber oder die auszahlende Stelle das Entgelt vollständig errechnet hat, sodass es ohne weiteres an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1977 - 7 RAr 102/76 - , SozR 4100 § 112 Nr. 5; Brand in Niesel, SGB III, § 130 Rn. 7).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 78/88

    Nachzahlung - Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhung - Bemessungszeitraum -

    Auf das Leistungsrecht wurde er nur übertragen, wenn die eine Lohnerhöhung begründende Vereinbarung nach dem maßgeblichen Bemessungszeitraum beschlossen oder in Lohnzahlungen umgesetzt worden war, so daß sie am letzten Tage vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht abgerechnet sein konnten (RVA AN 1930, 48 m.w.N.; BSGE 12, 55; 28, 231; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 3 AL 42/19
  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 42/88

    Voraussetzungen für eine Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Abrechnung

  • LSG Sachsen, 09.08.2018 - L 3 AL 150/16
  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - L 13 AL 4955/06
  • BSG, 19.08.2010 - B 11 AL 20/10 B
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.1988 - L 3 Ar 1978/87

    Lohnerhöhung; Tarifvertrag; Bemessungszeitraum; Vorruhestand;

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 17/78

    Berücksichtigung von Urlaubsgeld bei Bemessung des Arbeitslosengeldes -

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2902/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2010 - L 11 AL 105/09
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2010 - L 12 AL 2338/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2019 - L 7 AL 2/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht