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   BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88   

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BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88 (https://dejure.org/1989,2950)
BSG, Entscheidung vom 08.06.1989 - 7 RAr 34/88 (https://dejure.org/1989,2950)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 (https://dejure.org/1989,2950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zugewinnausgleich - Bedürftigkeit - Arbeitsloser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 621 (Ls.)
  • SozR 4100 § 138 Nr. 25
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 47/77

    Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenhilfe - Einkommen - Veräußerung eines privaten

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Das sei jedoch nicht der Fall, berücksichtige man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).

    Während unter Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert zu verstehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271, 273 = SozR 4100 § 138 Nr. 3), sind bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen nach Wortlaut und Sinn der Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert (einschließlich des Zuwachses an Forderungen auf solche fälligen Einnahmen), die, wenn gegebenenfalls auch nur bis zum nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (BSGE 46, 271, 272 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSGE 58, 160, 161 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß der Arbeitslose kein Einkommen erzielt, wenn er einen in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert (BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).

    Während vom Einkommen die darauf entfallenden Steuern, Sozialabgaben und die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, nicht dagegen Schulden abzusetzen sind, ist dies beim Vermögen anders (vgl BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).

    Auch das ist erheblich; denn diese Schulden mindern das Vermögen des Klägers (BSGE 46, 271, 276 f = SozR 4100 § 138 Nr. 3).

  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Das sei jedoch nicht der Fall, berücksichtige man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).

    Während unter Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert zu verstehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271, 273 = SozR 4100 § 138 Nr. 3), sind bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen nach Wortlaut und Sinn der Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert (einschließlich des Zuwachses an Forderungen auf solche fälligen Einnahmen), die, wenn gegebenenfalls auch nur bis zum nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (BSGE 46, 271, 272 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSGE 58, 160, 161 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

    Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind daher zB Arbeitsentgelt (BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7), Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen aus einem Recht auf freien Brand (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Mieten (aaO), ferner Zins- und Dividendenerträge aus dem Vermögen (BSGE 41, 187, 191 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), nicht dagegen Zahlungen aufgrund eines aufgenommenen Darlehens oder Leistungen, die wie das dem Ehegatten des Arbeitslosen darlehensweise bewilligte Unterhaltsgeld wieder zurückzuzahlen sind (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

  • BSG, 18.02.1982 - 7 RAr 91/81

    Bedürftigkeitsprüfung; Arbeitsentgelt; Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Während unter Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert zu verstehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271, 273 = SozR 4100 § 138 Nr. 3), sind bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen nach Wortlaut und Sinn der Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert (einschließlich des Zuwachses an Forderungen auf solche fälligen Einnahmen), die, wenn gegebenenfalls auch nur bis zum nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (BSGE 46, 271, 272 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSGE 58, 160, 161 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

    Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind daher zB Arbeitsentgelt (BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7), Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen aus einem Recht auf freien Brand (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Mieten (aaO), ferner Zins- und Dividendenerträge aus dem Vermögen (BSGE 41, 187, 191 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), nicht dagegen Zahlungen aufgrund eines aufgenommenen Darlehens oder Leistungen, die wie das dem Ehegatten des Arbeitslosen darlehensweise bewilligte Unterhaltsgeld wieder zurückzuzahlen sind (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Während unter Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert zu verstehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271, 273 = SozR 4100 § 138 Nr. 3), sind bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen nach Wortlaut und Sinn der Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert (einschließlich des Zuwachses an Forderungen auf solche fälligen Einnahmen), die, wenn gegebenenfalls auch nur bis zum nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (BSGE 46, 271, 272 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSGE 58, 160, 161 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

    Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind daher zB Arbeitsentgelt (BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7), Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen aus einem Recht auf freien Brand (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Mieten (aaO), ferner Zins- und Dividendenerträge aus dem Vermögen (BSGE 41, 187, 191 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), nicht dagegen Zahlungen aufgrund eines aufgenommenen Darlehens oder Leistungen, die wie das dem Ehegatten des Arbeitslosen darlehensweise bewilligte Unterhaltsgeld wieder zurückzuzahlen sind (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).

  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 43, 134, 135 = SozR 4100 § 34 Nr. 6).
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 43, 134, 135 = SozR 4100 § 34 Nr. 6).
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind daher zB Arbeitsentgelt (BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7), Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen aus einem Recht auf freien Brand (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Mieten (aaO), ferner Zins- und Dividendenerträge aus dem Vermögen (BSGE 41, 187, 191 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), nicht dagegen Zahlungen aufgrund eines aufgenommenen Darlehens oder Leistungen, die wie das dem Ehegatten des Arbeitslosen darlehensweise bewilligte Unterhaltsgeld wieder zurückzuzahlen sind (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Das hat zur Folge, daß für eine Klage auf Leistung von Alhi das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit die Bewilligung reicht (vgl BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 49, 197, 198 f).
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 61/86

    Entziehung von Arbeitslosenhilfe mangels Verfügbarkeit - Verschlossenheit des

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, daß es bei einer Bewilligung von Alhi um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geht, wobei die Dauer mit dem Zeitabschnitt übereinstimmt, für den ausweislich des dem Antragsteller erteilten Bescheids Alhi bewilligt ist (vgl dazu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 7 RAr 61/86 -).
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

    Auszug aus BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88
    Das hat zur Folge, daß für eine Klage auf Leistung von Alhi das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit die Bewilligung reicht (vgl BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 49, 197, 198 f).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86

    Zum Begriff der einmaligen Einkünfte

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 729/80

    Scheidung einer Ehe eines türkischen mit einer deutschen Staatsangehörigen -

  • BSG, 22.11.1956 - 8 RV 23/55
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 21/55

    Krankenhauspflege - Eine wiederkehrende Leistung

  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle (Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht) .

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden.

  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Erbbaurecht am

    Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Alhi mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 RdNr 11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25).
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