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   BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82   

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https://dejure.org/1984,10024
BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82 (https://dejure.org/1984,10024)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1984 - 8 RK 43/82 (https://dejure.org/1984,10024)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - 8 RK 43/82 (https://dejure.org/1984,10024)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld - Krankengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 4100 § 158 Nr. 6
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 12/80

    Krankengeldanspruch - Wiederaufleben eines Anspruchs - Umwandlung des

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Der Grundsatz, daß sich der jeweils zustehende Versioherungsschutz aus dem aktuellen Versicherungsverhältnis ergibt (BSGE 51, 287, 289 f : SozR 2200 S 183 RVO Nr. 36) gilt nur mit Einschränkungen (vgl dazu BSG SozR 2200 5 182 Nr. 8A S 169).

    Wird dort das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer Dreijahresfrist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte aus dem mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Versicherungsverhältnis ausscheidet und anschließend nur noch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist (BSGE 49, 163 ff : SozR 2200 5 183 RVO Nr. 30 im Anschluß an BSGE A5, 11 ff : SozR 2200 S 183 RVG Nr. 11; BSGE 51, 281 ff : SozR 2200 S 183 RVO Nr. 35; BSGE 51, 287 ff SozR 2200 :.

  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Nur wenn der Versicherte tatsächlich wieder eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, könnten sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl BSGE 19, 179, 181; 32, 18; zur Zwischenbeschäftigung neuerdings BSG SozR 2200 $ 182 Nr. 84).Solange jedoch die Vermittlungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben, kann der arbeitsunfähig Erkrankte nicht auf eine neue Berufstätigkeit mit der Folge verwiesen werden, daß die bisherige Arbeitsunfähigkeit als beendet anzusehen wäre (vgl Urteil des 3. Senats vom 2. Februar 1983 - 3 BK 43/81 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Wird dort das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer Dreijahresfrist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte aus dem mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Versicherungsverhältnis ausscheidet und anschließend nur noch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist (BSGE 49, 163 ff : SozR 2200 5 183 RVO Nr. 30 im Anschluß an BSGE A5, 11 ff : SozR 2200 S 183 RVG Nr. 11; BSGE 51, 281 ff : SozR 2200 S 183 RVO Nr. 35; BSGE 51, 287 ff SozR 2200 :.
  • BSG, 28.11.1979 - 3 RK 90/78

    Wiederholte Erkrankung - Arbeitsunfähigkeit - Auflebung eines

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Wird dort das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer Dreijahresfrist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte aus dem mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Versicherungsverhältnis ausscheidet und anschließend nur noch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist (BSGE 49, 163 ff : SozR 2200 5 183 RVO Nr. 30 im Anschluß an BSGE A5, 11 ff : SozR 2200 S 183 RVG Nr. 11; BSGE 51, 281 ff : SozR 2200 S 183 RVO Nr. 35; BSGE 51, 287 ff SozR 2200 :.
  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte - auf Dauer - durch Krankheit gehindert ist, die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit aufzunehmen, jedoch in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 26, 288, 290; 53, 22, 31 mwN).
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte - auf Dauer - durch Krankheit gehindert ist, die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit aufzunehmen, jedoch in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 26, 288, 290; 53, 22, 31 mwN).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 6/70
    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82
    Nur wenn der Versicherte tatsächlich wieder eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, könnten sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl BSGE 19, 179, 181; 32, 18; zur Zwischenbeschäftigung neuerdings BSG SozR 2200 $ 182 Nr. 84).Solange jedoch die Vermittlungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben, kann der arbeitsunfähig Erkrankte nicht auf eine neue Berufstätigkeit mit der Folge verwiesen werden, daß die bisherige Arbeitsunfähigkeit als beendet anzusehen wäre (vgl Urteil des 3. Senats vom 2. Februar 1983 - 3 BK 43/81 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nämlich, wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat, nicht dadurch, daß sich der Versicherte in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung für eine berufliche Neuorientierung öffnet und zu erkennen gibt, daß er zu einem Berufswechsel bereit ist (Urteil vom 24. Mai 1978 - BSGE 46, 190 = SozR 2200 § 182 Nr. 34; Urteil vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 - USK 8309; Urteil vom 2. Februar 1984 - SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; Urteil vom 15. November 1984 - BSGE 57, 227, 229 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 S 199).
  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Obwohl die bereits dargestellten Merkmale für die Arbeitsunfähigkeit in den vergangenen 20 Jahren immer wieder zusammengefaßt und gerade für arbeitslose Versicherte fortentwickelt wurden, finden sich keine Ausführungen zur Zumutbarkeit iS des Arbeitsförderungsrechts (BSG USK 8309; BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6; BSG USK 8415; BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 Nr. 96; BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 51; BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1; BSG USK 93103).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Zwar hatte der 3. Senat des BSG speziell für das Krg unter Berufung auf das "Prinzip der Einheit des Versicherungsfalles" die Ansicht vertreten, dass durch die Arbeitslosmeldung und den Alg-Bezug weder eine bestehende Arbeitsunfähigkeit unterbrochen noch die Berechnungsgrundlage für das Krg aus dem früheren Versicherungsverhältnis verändert würden (vgl BSG, Urteil vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83, USK 8415; BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Hatte der Versicherte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krg, ist ihm dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer (vgl § 48 SGB V) bzw bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnimmt (vgl dazu BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6; BSGE 85, 271, 274 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 13).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Denn nach dem Konzept der "Einheit des Versicherungsfalls" konnte der rechtliche Bezug zum früheren Beruf während einer Erkrankung grundsätzlich nur dadurch verloren gehen, dass sich der Versicherte einem anderen Beruf zuwandte, indem er eine neue Tätigkeit tatsächlich aufnahm (vgl BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6 f mwN; BSG vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - USK 8415).
  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Aufgrund der Anlehnung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit steht deshalb, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1983 (3 RK 43/81 = USK 8309) ausgesprochen hat, der Arbeitsunfähigkeit auch nicht entgegen, daß sich ein Versicherter beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und gesundheitlich in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (so auch der 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 = SozR 4100 § 158 Nr. 6).

    Die Meldung als Arbeitsuchender und die Gewährung von Alg bzw. Alhi wäre deshalb für die Berechnung des Krankengeldes ohne Bedeutung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - und Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 - in SozR 4100 § 158 Nr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2001 - L 5 KR 66/99

    Krankenversicherung

    Auch die Rechtsprechung, wonach eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht entfällt, wenn sich der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt, solange er nicht tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen hat (BSG SozR 2500 § 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.), ist nur verständlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf unabhängig von der Verfügbarkeit (und damit der Zumutbarkeit i.S.d. Arbeitsförderungsrechts) ist.

    Ein Verlust des aus der bisherigen Beschäftigung erworbenen Krankengeldanspruchs kann aber damit nicht verbunden sein, die Arbeitsunfähigkeit entfällt vielmehr erst bei tatsächlicher Aufnahme einer neuen Tätigkeit (BSG SozR 2200 §§ 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.).

    Ein für die bisherige Beschäftigung auf Dauer arbeitsunfähiger Versicherter, der sich mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und dadurch einen neuen Anspruch auf Krankengeld in der zweiten Blockfrist wegen derselben Krankheit erwirbt, erhält zudem Krankengeld nur noch nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld und nicht mehr nach dem Regelentgelt, das er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Blockfrist hatte (BSGE 73, 121, 123 f unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), vgl. insoweit BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6; USK 8415).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2000 - L 5 KR 63/00

    Krankenversicherung

    Auch die Rechtsprechung, wonach eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht entfällt, wenn sich der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt, solange er nicht tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen hat (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.), ist nur verständlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf unabhängig von der Verfügbarkeit (und damit der Zumutbarkeit i.S.d. Arbeitsförderungsrechts) ist.

    Ein Verlust des aus der bisherigen Beschäftigung erworbenen Krankengeldanspruchs kann damit aber nicht verbunden sein, die Arbeitsunfähigkeit entfällt vielmehr erst bei tatsächlicher Aufnahme einer neuen Tätigkeit (BSG SozR 2200 §§ 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.).

    Ein für die bisherige Beschäftigung auf Dauer arbeitsunfähiger Versicherter, der sich mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und dadurch einen neuen Anspruch auf Krankengeld in der zweiten Blockfrist wegen derselben Krankheit erwirbt, erhält zudem Krankengeld nur noch nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld und nicht mehr nach dem Regelentgelt, das er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Blockfrist hatte (BSGE 73, 121, 123 f unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), vgl. insoweit BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6; USK 8415).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2000 - L 5 KR 155/00

    Krankenversicherung

    Auch die Recht sprechung, wonach eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht entfällt, wenn sich der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt, solange er nicht tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen hat (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.), ist nur verständlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Beruf unabhängig von der Verfügbarkeit (und damit der Zumutbarkeit i.S.d. Arbeitsförderungsrechts) ist.

    Ein Verlust des aus der bisherigen Beschäftigung erworbenen Krankengeldanspruchs kann damit aber nicht verbunden sein, die Arbeitsunfähigkeit entfällt vielmehr erst bei tatsächlicher Aufnahme einer neuen Tätig keit (BSG SozR 2200 §§ 182 Nr. 34, 96; USK 8309; SozR 4100 § 158 Nr. 6; Urteil vom 08.02.2000, a.a.O.).

    Ein für die bisherige Beschäftigung auf Dauer arbeitsunfähiger Versicherter, der sich mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und dadurch einen neuen Anspruch auf Krankengeld in der zweiten Blockfrist wegen derselben Krankheit erwirbt, erhält zudem Krankengeld nur noch nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld und nicht mehr nach dem Regelentgelt, das er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Blockfrist hatte (BSGE 73, 121, 123 f unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), vgl. insoweit BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6; USK 8415).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 23/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Denn nach dem Konzept der "Einheit des Versicherungsfalls" konnte der rechtliche Bezug zum früheren Beruf während einer Erkrankung grundsätzlich nur dadurch verloren gehen, dass sich der Versicherte einem anderen Beruf zuwandte, indem er eine neue Tätigkeit tatsächlich aufnahm (vgl BSG SozR 4100 § 158 Nr. 6 S 6 f mwN; BSG vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - USK 8415).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 32/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 46/92

    Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Erschöpfung des Krankengeldanspruchs -

  • BSG, 27.02.1984 - 3 RK 8/83

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Krankengeld - Anforderungen an die

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 20/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 5/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 74/91

    Arbeitsunfähigkeit - Rente - Dauer - Aufschub

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 AL 3052/19

    Arbeitslosengeldanspruch - Leistungsfortzahlung für 6 Wochen - Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 74/84

    Erstattung von Krankengeld unter den Leistungsträgern von Sozialleistungen -

  • BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85
  • LSG Bayern, 29.11.2001 - L 15 VG 2/01

    Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen der Folgen einer verübten Gewalttat;

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2018 - L 12 AL 1928/17
  • LSG Niedersachsen, 27.04.1989 - L 4 KR 99/87
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