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   BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83   

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https://dejure.org/1985,189
BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1985 - 12 RK 51/83 (https://dejure.org/1985,189)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 183
  • ZIP 1986, 237
  • DB 1986, 867
  • SozR 4100 § 168 Nr. 19
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Das gilt auch, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen und der Anspruch auf das Arbeitsentgelt deshalb insoweit auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist (Fortführung von BSG 25.9.1981 12 RK 58/80 = BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 und BSG 26.10.1982 12 RK 8/81 = BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Der erkennende Senat habe bereits durch Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) entschieden, daß Beiträge auch dann fällig und vom Arbeitgeber (Konkursverwalter) zu entrichten seien, wenn der Arbeitgeber fälliges Arbeitsentgelt nicht zahle.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten sind und dieses auch schon für die Zeit vor Aufhebung des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzuges vom 10. September 1944 (AN S 281) gegolten hat (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Da die Beitragsforderung vom Arbeitsentgelt unabhängig von dessen (rechtzeitiger) Zahlung geltend zu machen ist und nicht davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird (BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), ergeben sich auch für die Fälle, in denen der an die BA übergegangene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Konkursmasse nur teilweise befriedigt werden kann, keine Schwierigkeiten.

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Eine Divergenz iS des § 42 SGG liegt nicht vor, wenn ein Begriff, der sich in Vorschriften mit unterschiedlichen Normzwecken findet, unterschiedlich ausgelegt wird (vgl BSG vom 6.12.1979 GS 1/79 = BSGE 49, 175).

    Im übrigen liegt nach der bisher vom GS des BSG vertretenen Auffassung eine Divergenz nicht vor, wenn ein Begriff, der sich in Vorschriften mit unterschiedlichen Normzwecken findet, unterschiedlich ausgelegt wird (BSGE -GS- 49, 175, 178 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 13; BSGE -GS- 37, 10, 12 f = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO).

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    Das gilt auch, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen und der Anspruch auf das Arbeitsentgelt deshalb insoweit auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist (Fortführung von BSG 25.9.1981 12 RK 58/80 = BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 und BSG 26.10.1982 12 RK 8/81 = BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Des weiteren hat der Senat für den Fall der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers während eines Kündigungsprozesses entschieden, daß sein Beschäftigungsverhältnis bei Annahmeverzug des Arbeitgebers bis zu dem im Prozeß festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (BSGE 52, 152 = SozR 2200 § 405 Nr. 10).

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
    So hat er selbst dort noch ein Beschäftigungsverhältnis als entstanden angenommen, wo der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag schon vor Arbeitsaufnahme fristgemäß gekündigt, auf die Arbeitsleistung verzichtet, sich jedoch zur Lohnzahlung bereiterklärt hatte (BSGE 36, 161 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    bb) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO], speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Dieses Ergebnis ist ebenso für den Fall bestätigt worden, dass der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis nach Konkurseröffnung fristgemäß gekündigt und den Arbeitnehmer "mit sofortiger Wirkung" von der Arbeit freigestellt hat (BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auch den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ohne tatsächliche Entgeltzahlung hat der Senat anerkannt, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Entgeltzahlung im Konkurs freistellt (Urteil vom 26. November 1985 in BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) oder der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses die angebotene Arbeit nicht annimmt und dementsprechend auch nicht entlohnt (Urteil vom 25. September 1981 in BSGE 52, 152, 157 = SozR 2100 § 25 Nr. 3; Urteil vom 5. Mai 1988 in BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S 42).

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

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