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   BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R   

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BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R (https://dejure.org/2008,3087)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R (https://dejure.org/2008,3087)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/08 KR R (https://dejure.org/2008,3087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Abrechnungsstreit zwischen Krankenkasse und Krankenhaus - Amtsermittlungspflicht des Gerichts - Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Abrechnungsstreit zwischen Krankenkasse und Krankenhaus; Amtsermittlungspflicht des Gerichts; Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus; Klagebefugnis eines Krankenhausträgers; Bedeutung der Kostenzusage für den V ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahme der Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; Prüfung der Notwendigkeit; Vorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus; Amtsermittlungspflicht des Gerichts

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 39 Abs 1; ; SGB V § ... 109 Abs 4 S 2; ; SGB V § 109 Abs 4 S 3; ; SGB V § 112 Abs 2; ; SGB V § 275 Abs 1 Nr 1; ; SGB V § 275 Abs 1c; ; KHG § 17c; ; SGG § 54 Abs 5; ; SGG § 103 S 1; ; SGG F: 26.03.2008 § 106a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 275 Abs. 1; SGG § 103
    Kostenübernahme der Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; Prüfung der Notwendigkeit; Vorlage der Behandlungsunterlagen durch das Krankenhaus; Amtsermittlungspflicht des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 676 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben (s dazu 4.).

    Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    a) Wie der erkennende Senat mit Urteilen vom 10.4.2008 (- B 3 KR 19/05 R - ua, KH 2008, 1229, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) in Anlehnung an die Entscheidung des GS des BSG vom 25.9.2007 (- GS 1/06 -, BSGE 99, 111, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, ist die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse immer daraufhin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, seine Beurteilung also den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -,aaO, RdNr 41).

    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben.

    a) Wie der Senat in jüngster Zeit wiederholt festgestellt hat, ist die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten in der Regel erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass im Einzelfall auch tatsächlich eine den Kriterien "Krankenhausbehandlung" entsprechende Versorgung stattgefunden hat (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 19 ff).

    Hätte nach den Krankheitsbefunden vor allem eine ambulante Therapie ausgereicht, so hätte die Krankenkasse die Kosten des Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen noch vorübergehend im Krankenhaus verblieben wäre (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 22 ff).

    Im konkreten Fall wäre also zu beurteilen, ob die besonderen Mittel eines Krankenhauses auch noch am streitigen Wochenende erforderlich waren, um eine Krankheit des Versicherten zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 39 ff).

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R

    Krankenversicherung - Fälligkeit - Vergütungsanspruch - Krankenhaus -

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Deshalb ist hier - soweit erforderlich - allein auf die insoweit maßgebliche Pflegesatzvereinbarung zurückzugreifen (vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 RdNr 8).

    Denn der Krankenkasse bleiben etwaige Einwendungen gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten trotz der Zahlung erhalten; die Rückforderung und die Möglichkeit späterer Aufrechnung gegen unbestrittene Forderungen des Krankenhauses aus anderen Behandlungsfällen werden durch die Zahlung nicht ausgeschlossen (so schon BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 und SozR 4-2500 § 109 Nr. 1).

    Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem nicht entgegen: Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem nicht entgegen: Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

    Ferner wurde ein Recht der Krankenkassen verneint, in die Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung der Krankenhausrechnung auszuüben (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Grundsätzlich entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unabhängig von einer schriftlichen Kostenzusage, die nur als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen ist (vgl BSGE 86, 166, 170 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 5), unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem - wie hier - zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist.

    Zudem kann in bestimmten Fällen eine Umkehr der Beweislast eintreten (vgl BSGE 86, 166, 170 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 6).

    Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem nicht entgegen: Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1).

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R

    Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung - Auslegung

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Krankenkasse ist aber auf gravierende Fälle vertragswidrigen Verhaltens zu beschränken; der erkennende Senat hat eine solche Konstellation bislang nur einmal angenommen (BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 - "Berliner Fälle"; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 RdNr 13).

    Allerdings hat der Senat in anderem Zusammenhang schon entschieden, dass landesrechtlichen Verträgen iS von § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V ein generelles Gebot zur zügigen Abwicklung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge (Beschleunigungsgebot) immanent ist (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 RdNr 13); eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr speziell für Überprüfungen in Krankenhäusern auch in § 275 Abs. 1c SGB V, der mit Wirkung vom 1.4.2007 (Art. 1 Nr. 185 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) eingeführt worden ist und Einzelheiten und besondere Pflichten sowie eine sechswöchige Ausschlussfrist für die Einleitung einer Einzelfallprüfung normiert, im hier streitigen Zeitraum indes noch nicht galt.

    Denn der Krankenkasse bleiben etwaige Einwendungen gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten trotz der Zahlung erhalten; die Rückforderung und die Möglichkeit späterer Aufrechnung gegen unbestrittene Forderungen des Krankenhauses aus anderen Behandlungsfällen werden durch die Zahlung nicht ausgeschlossen (so schon BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 und SozR 4-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Durch die unbefristete Kostenübernahmeerklärung der Beklagten sei eine Umkehr der Beweislast eingetreten; hieran habe sich auch nach der Entscheidung des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.9.2007 - GS 1/06 - nichts geändert.

    a) Wie der erkennende Senat mit Urteilen vom 10.4.2008 (- B 3 KR 19/05 R - ua, KH 2008, 1229, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) in Anlehnung an die Entscheidung des GS des BSG vom 25.9.2007 (- GS 1/06 -, BSGE 99, 111, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, ist die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse immer daraufhin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, seine Beurteilung also den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -,aaO, RdNr 41).

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch zudem mit 651, 24 Euro konkret beziffert (zur Notwendigkeit der Bezifferung einer Vergütungsklage vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils RdNr 6).

    Deshalb ist hier - soweit erforderlich - allein auf die insoweit maßgebliche Pflegesatzvereinbarung zurückzugreifen (vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 RdNr 8).

  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Denn mit einer vorbehaltslosen Kostenübernahmeerklärung werden bestimmte und den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses begründende Voraussetzungen bestätigt mit der Folge, dass die Krankenkasse mit bekannten oder zumindest erkennbaren Einwendungen ausgeschlossen ist (vgl BSGE 89, 104, 106 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 S 12 f).

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Krankenkasse ist aber auf gravierende Fälle vertragswidrigen Verhaltens zu beschränken; der erkennende Senat hat eine solche Konstellation bislang nur einmal angenommen (BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 - "Berliner Fälle"; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 RdNr 13).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.01.2008 - L 4 KN 92/04
    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Januar 2008 - L 4 KN 92/04 KR - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.1.2008 - L 4 KN 92/04 KR - und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7.10.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 651, 24 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 29.10.2002 zu zahlen.

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R
    Zwar muss das Gericht auch bei Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ermitteln, jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt: Unabhängig von der erst mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführten Regelung des § 106a SGG (vgl dazu Hauck, jurisPR-SozR 17/2008 Anm 4) verringern sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht, wenn ein Beteiligter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1 RdNr 10; BFHE 156, 38; aus der Literatur zB: Leitherer, aaO, § 103 RdNr 16 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl 2007, § 86 RdNr 12 mwN).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 20/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Notwendigkeit - Dauer - Überprüfung

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.01.2008 - L 4 KN 44/04
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 18/04 R

    Krankenhaus - stationäre Behandlung eines Frühgeborenen - keine Abrechnung der

  • BSG, 13.08.1986 - 9a RV 44/85

    Belehrungspflicht - Psychiatrische Untersuchung

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 6/07 R

    Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, Einschränkungen im Abrechnungsverfahren

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Vielmehr erlegt § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Krankenkassen gerade die Pflicht auf, bei Zweifeln über die Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 16 RdNr 18; ebenso BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 15, RdNr 32) .

    Vergleichbar sind der erkennende 3. Senat ebenso wie der 1. Senat des BSG übereinstimmend davon ausgegangen, dass Verstöße gegen verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten auf Seiten des Krankenhauses die gerichtliche Amtsermittlungspflicht zu dessen Lasten beschränken können (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 16 RdNr 35; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 15, RdNr 24 ff) .

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein nicht unerheblicher Teil der in der Pflegedokumentation enthaltenen sensiblen Gesundheitsdaten seines Versicherten (ärztliche Diagnose, Behandlungsweise, Verordnungen) aufgrund der Erbringung von Leistungen bereits bekannt ist, so dass dessen Geheimhaltungsinteresse entsprechend reduziert ist (vgl. zur Datenübermittlung von den Leistungserbringern an die Krankenkassen: §§ 106, 106a Abs. 1, 3, §§ 275, 277, 284, 294 ff., 301 SGB V sowie BSGE 90, 1; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 16, Rn. 18 ff.; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, aaO, Rn. 21).
  • BSG, 16.05.2013 - B 3 KR 32/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - stationärer Aufenthalt innerhalb der

    Das BSG ist in der Vergangenheit von einer Auffälligkeit iS des § 275 Abs. 1 Nr. 1 Halbs 2 SGB V dann ausgegangen, wenn ein Versicherter an einem Montagmorgen entlassen wurde (BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 15, RdNr 32 f; SozR 4-2500 § 109 Nr. 16 RdNr 21) , wenn eine falsche Hauptdiagnose der Kodierung durch das Krankenhaus zugrunde lag (BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 14 f) oder wenn der Versicherte am Tag nach seiner Entlassung innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut stationär aufgenommen werden musste (Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 21) .

    In derartigen Fällen hat der Senat bislang rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Krankenkasse stets verneint (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 16 RdNr 15; vgl auch BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 15, RdNr 38) .

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