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   BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R   

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https://dejure.org/2005,5123
BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R (https://dejure.org/2005,5123)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R (https://dejure.org/2005,5123)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 1/04 KR R (https://dejure.org/2005,5123)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mittels In-Vitro-Fertilisation (IVF) in Verbindung mit einem Verfahren der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) ; Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer ...

  • Judicialis

    SGB V § 27a; ; SGB V § 27 Abs 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen zur künstlichen Befruchtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 202
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R
    Sie bezogen sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2001 (B 1 KR 40/00 R - BSGE 88, 62 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3) zur Übernahme der Kosten für das ICSI-Verfahren sowie die ärztliche Bescheinigung von Dr. K. über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und einen Befundbericht von Prof. Dr. R. /Dr. K. vom Zentrum für Gynäkologie und Geburtshilfe der Universität H. , wonach ein starker Wunsch der Kläger nach einem zweiten gemeinsamen Kind bestehe und eine operative Samengewinnung mit anschließender ICSI-Behandlung die einzige Chance sei, noch zu einem gemeinsamen Kind zu kommen.

    Die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse gemäß § 27a Abs. 3 SGB V erstreckt sich im Fall der ICSI zusätzlich zu den unmittelbar am Körper der bei ihr versicherten beiden Kläger vorzunehmenden Maßnahmen auch auf die extrakorporalen Behandlungsmaßnahmen (BSG Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 R, BSGE 88, 62, 67 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 27 f, 35 f).

    Die nach § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V erforderliche Unterrichtung und Überweisung kann, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, noch nachgeholt werden, da die beantragte Maßnahme noch aussteht (BSG Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 R - BSGE 88, 62, 63 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 23).

    cc) Ein Widerspruch zu den Ausführungen des 1. Senats in seinem Urteil vom 3. April 2001 (B 1 KR 40/00 R - BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3 S 24), dass der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht an den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des versicherten Ehegatten, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares anknüpfe und es unerheblich sei, welche Umstände die Infertilität verursachten oder ob ihr eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu Grunde liege, besteht nicht.

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) -

    Auszug aus BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R
    Dieses Verständnis spiegele im Übrigen auch die Formulierung "Das Gesetz knüpft die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht an einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand ihres Mitglieds, sondern an die ungewollte Kinderlosigkeit des Ehepaares..." im Urteil des 1. Senats vom 3. April 2001 (B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51, 55 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 14) wider.

    a) Vom Erfordernis der ungewollten Kinderlosigkeit als Voraussetzung für Leistungen nach § 27a SGB V ist der 1. Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 2001 (B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51, 57 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 16) ausgegangen und hat dies in seinem Urteil vom 22. März 2005 (B 1 KR 11/03 R - zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt.

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    Auszug aus BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R
    a) Vom Erfordernis der ungewollten Kinderlosigkeit als Voraussetzung für Leistungen nach § 27a SGB V ist der 1. Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 2001 (B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51, 57 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 16) ausgegangen und hat dies in seinem Urteil vom 22. März 2005 (B 1 KR 11/03 R - zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt.

    Diese Einschränkung, die auf Grund der Änderung von § 24b Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Art. 1 Nr. 11 Buchst a GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auch den Leistungsanspruch bei Durchführung einer Sterilisation begrenzt, setzt voraus, dass die Sterilisation zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist oder dass die Zeugungs- bzw Empfängnisfähigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands zuverlässig und auf Dauer beseitigt werden soll (vgl auch BSG Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - zur Veröffentlichung bestimmt, Umdruck S 10; Knispel in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 24b SGB V, RdNr 10).

  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 3/99 KR R

    Kryokonservierung keine medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer

    Auszug aus BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R
    Denn dann bestehe nach den Urteilen des 8. und des 1. Senats des BSG vom 25. Mai 2000 (B 8 KN 3/99 KR R - SozR 3-2500 § 27a Nr. 1 S 4) und vom 9. Oktober 2001 (B 1 KR 33/00 R - SozR 3-2500 § 27a Nr. 4 S 38 f) zwischen § 27a und § 27 SGB V ein Verhältnis der Spezialität, bei der die in der allgemeinen Vorschrift getroffenen grundsätzlichen Aussagen Gültigkeit auch für die Spezialnorm hätten, sofern dort nichts Abweichendes geregelt sei.
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Auszug aus BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/04 KR R
    Denn dann bestehe nach den Urteilen des 8. und des 1. Senats des BSG vom 25. Mai 2000 (B 8 KN 3/99 KR R - SozR 3-2500 § 27a Nr. 1 S 4) und vom 9. Oktober 2001 (B 1 KR 33/00 R - SozR 3-2500 § 27a Nr. 4 S 38 f) zwischen § 27a und § 27 SGB V ein Verhältnis der Spezialität, bei der die in der allgemeinen Vorschrift getroffenen grundsätzlichen Aussagen Gültigkeit auch für die Spezialnorm hätten, sofern dort nichts Abweichendes geregelt sei.
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