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   BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R   

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https://dejure.org/2004,1593
BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R (https://dejure.org/2004,1593)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R (https://dejure.org/2004,1593)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2004 - B 3 KR 17/03 R (https://dejure.org/2004,1593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf - Werbebranche - Werbung für Dritte - Eigenwerbung - Künstler - Werbefotograf - Verlag - Verleger - Auffangtatbestand - Einnahmenerzielung - Versandhandelsunternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KVSG) - Herstellung von Versandhandelskatalogen als publizistische Tätigkeit - Abgabepflicht eines Unternehmens zur Künstlersozialversicherungskasse - Werbung für Dritte als ...

  • Judicialis

    KSVG § 24; ; KSVG § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7; ; KSVG § 24 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Künstlersozialabgabe bei Unternehmensübergang, Verlagseigenschaft von Versandhandelsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Werbung - Werbeunternehmen -

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R
    Eigenwerbung unterfällt diesem Erfassungstatbestand nicht; erforderlich ist vielmehr, dass der Werbeunternehmer versucht, die umworbenen Personen für das Werbeziel eines Dritten zu gewinnen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 96; vgl auch das Senatsurteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 10/03 R -, Umdruck S 7).

    Wie der Senat bereits in zwei Entscheidungen vom 12. November 2003 (B 3 KR 8/03 R und B 3 KR 10/03 R) ausgeführt hat, sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler iS des Künstlersozialversicherungsrechts einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient.

    Aus einer früheren Entscheidung des Senats (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15) lässt sich allerdings die Tendenz der Rechtsprechung ablesen, den Begriff "Verlag" möglichst weit zu interpretieren, zumal dies der oa ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprach, die Vermarkter möglichst umfassend zur Umlage nach dem KSVG zu verpflichten (vgl auch das Senatsurteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 10/03 R, Umdruck S 8).

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R
    Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).

    Das BSG hat sich wiederholt schon mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG befasst, brauchte dabei aber mangels Entscheidungserheblichkeit keine näheren Ausführungen dazu zu machen, wie der Begriff "Verlag" iS des KSVG im Einzelnen zu verstehen ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 - Schulbuchverlag; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 und § 25 Nr. 9 - Musikverlag; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und § 24 Nr. 20 - Zeitungsverlag; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 = BSGE 78, 118 - Presse- und Kunstverlag; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 - Romanverlag; BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 - Herausgabe eines Schwimm-Magazins).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R
    Deshalb ist für § 24 Abs. 1 S 2 KSVG die Besonderheit zu beachten, dass Unternehmer nicht bereits deshalb als "professionelle Vermarkter" gelten, weil sie Eigenwerbung betreiben; hinzukommen muss vielmehr schon bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, dass nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 8/03 R -, Umdruck S 6 f).

    Wie der Senat bereits in zwei Entscheidungen vom 12. November 2003 (B 3 KR 8/03 R und B 3 KR 10/03 R) ausgeführt hat, sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler iS des Künstlersozialversicherungsrechts einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient.

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft von Webdesignern

    Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 S 42 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jew mwN; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).

    Die Werbefotografie ist eine künstlerische Tätigkeit iS der §§ 2 und 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Fotografen im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf im Einzelfall für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 RdNr 23; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 12 ff).

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile und der Bescheid der Beklagten vom 18.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2018, der entsprechend der zweiphasigen Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der Künstlersozialabgabe (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 6, juris RdNr 13 mwN) als zwei Regelungsgegenstände sowohl die Abgabepflicht dem Grunde nach (Erfassungsbescheid nach § 24 KSVG) als auch die Nachforderung einer allein für das Jahr 2017 zu entrichtenden Künstlersozialabgabe von 84 Euro (Abgabebescheid nach § 25 KSVG) enthielt.
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R

    Künstlersozialversicherung - Tätigkeit mit Schwerpunkt auf dem Einsatz

    Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).
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