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   BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78   

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BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78 (https://dejure.org/1980,3611)
BSG, Entscheidung vom 11.06.1980 - 12 RK 34/78 (https://dejure.org/1980,3611)
BSG, Entscheidung vom 11. Juni 1980 - 12 RK 34/78 (https://dejure.org/1980,3611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 5085 § 1 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 23/77

    Beitragsfreiheit eines in einer Werkstatt für Behinderte Beschäftigten in der

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
    Das gleiche gilt für eine Unterscheidung zwischen denjenigen, die bereits nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO und den entsprechenden Vorschriften der Rentenversicherung versichert sind, und denjenigen, die erst durch das SVBG in die Versicherung einbezogen werden (BSGE 46, 244, 248).

    Das hat der Senat auch schon für die im Produktionsbereich einer Behindertenwerkstatt Beschäftigten entschieden (BSGE 46, 244).

  • BSG, 13.05.1980 - 12 RK 27/78

    Verwaltungsakt gegenüber Behörden

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
    Der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse kommt aber gerade im Bereich der Versicherungspflicht besondere Bedeutung zu (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Mai 1980 - 12 RK 40/79 und 12 RK 27/78 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 13.05.1980 - 12 RK 40/79

    Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei berufsfördernden

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
    Der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse kommt aber gerade im Bereich der Versicherungspflicht besondere Bedeutung zu (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Mai 1980 - 12 RK 40/79 und 12 RK 27/78 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1980 - L 16 KR 7/78

    Zur Anwendung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter auf ein

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
    Eine im Gesetz nicht näher bezeichnete Ausnahme gilt dabei allerdings für Personen, die zur Durchführung der Aufgaben der Einrichtung eingestellt worden sind, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zu dem von der Anstalt betreuten Personenkreis gehören und die lediglich im Rahmen der Betreuung zugleich - sei es auch aufgrund eines besonderen Vertrages - für die Zwecke der Anstalt tätig werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1980 - L 16 Kr 7/78 -).
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
    Das SG wird somit noch feststellen müssen, ob bei der Beigeladenen zu 4) während der fraglichen Zeit die Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 Satz 2 vorgelegen haben (zur Ausbildung für eine Erwerbstätigkeit "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt« vgl. BSGE 49, 114, 122 f.), und wird danach über ihre Beitragspflicht nach der AFG entscheiden.
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft - ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff.; SozR 4100 § 58 Nr. 14 S. 23).

    Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört - wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde - nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 148; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 10 AL 225/08 KL, juris Rn. 22; Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 130 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSGE 107, 197 Rn. 22 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII; BSG, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S. 16 ff. zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V; SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff. zu § 1 SVBehindertenG).

    Demgemäß stellen beide Tatbestände, welche die Versicherungspflicht von behinderten Menschen regeln (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b SGB VI), für die Versicherungspflicht grundsätzlich auf eine institutionelle Abgrenzung in dem Sinne ab, dass die behinderten Menschen in gesetzlich näher bestimmten Einrichtungen tätig sein müssen (vgl. Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 122 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 zu § 1 SVBehindertenG).

    Zudem kommt im Bereich der Versicherungspflicht der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse eine besondere Bedeutung zu (BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 5).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - behinderter Mensch - Zweifel an der Verfügbarkeit -

    Sofern alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt sich, bestehen gegen die Anwendung der Vorschriften über die Beitragspflicht (jetzt Versicherungspflicht) in der Arbeitslosenversicherung keine Bedenken (BSGE 46, 244, 248 = SozR 4100 § 168 Nr. 7 S 8; BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2 S 7; Götze aaO, K § 138 RdNr 5 - Stand 2003; Finke/Kadoke aaO, § 138 RdNr 14; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III § 344 RdNr 36 - Stand 2003; Marschner in GK-SGB III § 344 RdNr 17 - Stand 2006; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 344 RdNr 14 - Stand 2007).
  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 1/00 R

    Behinderter - Werkstatt für Behinderte - Eingliederungshilfe - Arbeitsbereich -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hatte schon zu dem früheren Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter (SVBehindertenG) vom 7. Mai 1975 (BGBl I 1061), das in seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 die Versicherungspflicht der in Behindertenwerkstätten Beschäftigten vergleichbar den jetzigen § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI geregelt hatte, entschieden, daß darin Sonderregelungen für die genannten Einrichtungen zu sehen sind, die als speziellere Normen nach den für eine Gesetzeskonkurrenz geltenden Grundsätzen die allgemeinen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherungspflicht der Rehabilitanden verdrängen (Urteil des 12. Senats vom 11. Juni 1980 - SozR 5085 § 1 Nr. 2).
  • BSG, 14.12.1994 - 4 RK 1/93

    Versicherungspflicht - Behinderter in anerkannten Werkstätten - berufliche und

    Diese hat nach den für eine Gesetzeskonkurrenz geltenden Regeln die allgemeinen Vorschriften verdrängt (vgl hierzu BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2; § 5 Abs. 6 SGB V idF des GRG).

    Die genannten für eine Versicherungspflicht in Betracht kommenden Bestimmungen setzen beide eine Tätigkeit (bzw Beschäftigung) in einer anerkannten Werkstatt oder eine als solche zu wertende entsprechende Rehabilitationsmaßnahme (vgl hierzu BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2) voraus.

    Zu diesen Leistungen zählen ua neben Maßnahmen der Ausbildung, der Berufsfindung und der Arbeitserprobung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 RehaAnglG; § 43 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz ) sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Eingangs- und Arbeitstrainingsbereich (vgl hierzu BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2; § 58 Abs. 1 AFG; § 11 Abs. 1 Satz 3 RehaAnglG in der heute geltenden Fassung).

  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 42/86

    Zum Unterschied zwischen den anerkannten Werkstätten und Tagesförderstätten nach

    Wenn im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juni 1980 (SozR 5085 § 1 Nr. 2) bei der Erörterung von möglichen Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach dem SVBG von einer institutionell abgegrenzten Einrichtung die Rede sei, die einem Berufsbildungswerk entspreche, so sei damit eine Trennung gefordert worden, wie sie bei der Tagesförderstätte der Klägerin nicht bestehe; dann unterlägen aber alle von der Werkstatt einschließlich der Tagesförderstätte Betreuten der Versicherungspflicht nach dem SVBG.

    Die früheren Entscheidungen des Senats zu den §§ 1, 2 SVBG (SozR 5085 § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1) betrafen andere Fragen und stehen dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80

    Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen

    Auf diese Gruppe bezieht sich auch das Urteil des 12. Senats des BSG vom 11. Juni 1980 (BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2), wonach auch die im Trainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte beschäftigten Behinderten nach den Regeln des SVBG der Versicherungspflicht unterfallen.
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 29/80

    Beschäftigung einer geistig und körperlich Behinderten in einem

    Der Geltungsbereich der §§ 1 und 2 SVBG ist nach der Art der dort genannten Einrichtungen, in diesem Sinne also "institutionell", abgegrenzt, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 - 12 RK 34/78 (SozR 5085 § 1 Nr. 2) hingewiesen hat.
  • SG Detmold, 10.02.2003 - S 8 AL 88/01

    Arbeitslosenversicherung

    Soweit die Vorgängervorschrift des § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG der erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundelag, gilt dies auch für weitere Parallelentscheidungen, so z.B. vom 11.06.1980, Az: 12 RK 34/78.
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