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   BSG, 06.09.1989 - 9/9a RVs 17/87   

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BSG, 06.09.1989 - 9/9a RVs 17/87 (https://dejure.org/1989,3756)
BSG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 9/9a RVs 17/87 (https://dejure.org/1989,3756)
BSG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 9/9a RVs 17/87 (https://dejure.org/1989,3756)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 1300 § 45 Nr. 46
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/92

    Rücknahme - fehlende Ermessensentscheidung - Anhörung - Heilung - Verwaltungsakt

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es im Regelfall auf den Gebieten des Versorgungsrechts (BSGE 60, 147, 150 [BSG 25.06.1986 - 9a RVg 2/84] = SozR 1300 § 45 Nr. 24) und des Schwerbehindertenrechts (SozR 1300 § 45 Nr. 46) an Gestaltungsspielraum für eine Ermessensentscheidung.

    Dieser Gesichtspunkt der Verantwortungszuweisung geht indes bereits in die - gerichtlich voll überprüfbare - Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46).

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 41/97 R

    Anhörung Beteiligter - Umdeutung eines Verwaltungsakts - Rücknahme eines

    Zwar hat das BSG auf dem Gebiet des Versorgungsrechts mehrfach entschieden, daß im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X in der Regel kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung bleibe, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen im engeren Sinne erfüllt seien (vgl BSGE 60, 147, 150 f = SozR 1300 § 45 Nr. 24; BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46; BSG, Urteile vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92 -, 13. Dezember 1994 - 9 RVs 1/94 - und 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - anders BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 18).
  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - nicht rechtzeitige Terminsladung - rechtliches

    Zu entscheiden war aber seinerzeit nicht über die Rechtmäßigkeit des - damals bereits durch die Vorinstanzen aufgehobenen - Rückforderungsbescheides, sondern - entsprechend der Rüge des Beschwerdeführers - allein darüber, ob das LSG in seiner Urteilsbegründung von einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 6. September 1989 = SozR 1300 § 45 Nr. 46) abgewichen war.
  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 41/97 R

    Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - sozialrechtliches

    Zwar hat der 9a-Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1986 (BSGE 60, 147, 151 = SozR 1300 § 45 Nr. 24; s auch BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46) im Hinblick auf die Gesetzesgeschichte und die Rechtsprechung zu der - durch das SGB X aufgehobenen - Vorschrift des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für das Versorgungsrecht angenommen, daß ein Spielraum für eine Ermessensentscheidung zum Vorteil des Begünstigten allgemein ausgeschlossen sei, wenn das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 SGB X einer Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht entgegenstehe.
  • LSG Hessen, 11.03.1994 - L 13 J 857/93

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Beginn der Jahresfrist - Kenntnis - Behörde

    Nachdem anerkannt ist, daß sich die Kenntnis keinesfalls darauf beziehen muß, daß überhaupt Ermessen auszuüben ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 1, 5 und 10) kann schließlich der Beginn der Jahresfrist auch nicht im Einzelfall davon abhängen, ob objektiv ein Ermessen auszuüben ist, ob nur in Ausnahmefällen ein Gestaltungsspielraum für eine Ermessensausübung verbleibt, wie beispielsweise bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Versorgungsrechts (BSG, Urteil vom 6. September 1989 - 9/9 a RVs 17/87 = SozR 1300 § 45 Nr. 46) oder gegenüber Betrügern (BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 30/89 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 2), oder ob kein Ermessen ausgeübt werden kann, weil der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist oder weil die Ermittlungen keine hierfür geeigneten Tatsachen erbracht haben.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 3975/09
    Hat der Versicherte Gesichtspunkte dieser Art nicht vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, ist Rücknahmeermessen nicht zu betätigen (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.1989, - 9/9a RVs 17/87-; Urt. v. 26.9.1990, - 9b/7 RAr 30/89 -).
  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 11/97 R

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge von Rechtsnachfolgern

    Zu entscheiden war aber seinerzeit nicht über die Rechtmäßigkeit des - damals bereits durch die Vorinstanzen aufgehobenen - Rückforderungsbescheides, sondern - auf die Rüge des Beschwerdeführers - allein darüber, ob das LSG in seiner Urteilsbegründung von einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 6. September 1989 = SozR 1300 § 45 Nr. 46: fehlende Ermessensausübung im Rücknahmebescheid) abgewichen war.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 5324/09
    Hat der Versicherte Gesichtspunkte dieser Art nicht vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, ist Rücknahmeermessen nicht zu betätigen (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.1989, - 9/9a RVs 17/87-; Urt. v. 26.9.1990, - 9b/7 RAr 30/89 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 R 3888/10
    Hat der Versicherte Gesichtspunkte dieser Art nicht vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, ist Rücknahmeermessen nicht zu betätigen (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.1989, - 9/9a RVs 17/87-; Urt. v. 26.9.1990, - 9b/7 RAr 30/89 -).
  • LSG Bayern, 17.08.2004 - L 15 V 36/01

    Bestimmung des Rechtswegs bei einem Streit über die Rückforderung einer über den

    Auch im Urteil vom 06.09.1989 (Az.: 9/9a RVs 17/87 in SozR 1300 § 45 Nr. 46) hat das BSG entschieden, dass der angefochtene Bescheid nicht allein wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben werden dürfe, da im Versorgungsrecht im Regelfall kein Gestaltungsspielraum für eine Ermessenausübung verbleibe.
  • LSG Berlin, 10.12.1991 - L 13 Vs 37/91

    Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts im

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2003 - L 2 U 359/02
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