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   BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88   

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https://dejure.org/1989,6817
BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88 (https://dejure.org/1989,6817)
BSG, Entscheidung vom 06.04.1989 - 2 RU 43/88 (https://dejure.org/1989,6817)
BSG, Entscheidung vom 06. April 1989 - 2 RU 43/88 (https://dejure.org/1989,6817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung - Krankenkasse - Unfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Träger der Unfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1504 Nr. 8
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68
    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Wenn der Träger der Unfallversicherung nach eigenem Ermessen sich nicht entschlossen hatte, die Heilbehandlung und die währenddessen zu gewährenden Geldleistungen zu übernehmen (§ 565 Abs. 2 RVO, s BSG vom 26. Mai 1982 - 2 RU 72/81 HVGBG RdSchr VB 150/82; USK 8291), und deshalb der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften der Krankenversicherung geleistet hatte (§ 565 Abs. 1 RVO; vgl zu den Wirkungen auf die Ansprüche des Verletzten BSGE 32, 166, 168; SozR 2200 § 1504 Nr. 6), dann sah § 1504 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) einen besonderen Ausgleich zwischen den beiden Sozialleistungsträgern untereinander vor: "Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen.

    Der Umfang dieser Verpflichtung berührte indes den Erstattungsanspruch der Krankenkasse nicht (BSGE 32, 166, 168).

    Entgegen der Meinung der Klägerin werden sogenannte Doppelleistungen an den Versicherten für den Erstattungsanspruch nach § 1504 Abs. 1 RVO aF nicht vorausgesetzt, sondern nur die Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (s BSGE 32, 166, 168).

  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79

    Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Wenn der Träger der Unfallversicherung nach eigenem Ermessen sich nicht entschlossen hatte, die Heilbehandlung und die währenddessen zu gewährenden Geldleistungen zu übernehmen (§ 565 Abs. 2 RVO, s BSG vom 26. Mai 1982 - 2 RU 72/81 HVGBG RdSchr VB 150/82; USK 8291), und deshalb der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften der Krankenversicherung geleistet hatte (§ 565 Abs. 1 RVO; vgl zu den Wirkungen auf die Ansprüche des Verletzten BSGE 32, 166, 168; SozR 2200 § 1504 Nr. 6), dann sah § 1504 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) einen besonderen Ausgleich zwischen den beiden Sozialleistungsträgern untereinander vor: "Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen.
  • BSG, 26.05.1982 - 2 RU 72/81

    Ersatzanspruch nach 1504 RVO bei Heimdialyse

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Wenn der Träger der Unfallversicherung nach eigenem Ermessen sich nicht entschlossen hatte, die Heilbehandlung und die währenddessen zu gewährenden Geldleistungen zu übernehmen (§ 565 Abs. 2 RVO, s BSG vom 26. Mai 1982 - 2 RU 72/81 HVGBG RdSchr VB 150/82; USK 8291), und deshalb der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften der Krankenversicherung geleistet hatte (§ 565 Abs. 1 RVO; vgl zu den Wirkungen auf die Ansprüche des Verletzten BSGE 32, 166, 168; SozR 2200 § 1504 Nr. 6), dann sah § 1504 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) einen besonderen Ausgleich zwischen den beiden Sozialleistungsträgern untereinander vor: "Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen.
  • BSG, 09.02.1989 - 3 RK 25/87

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung - Voraussetzungen des

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Aber der Senat vermag ihr nicht darin zu folgen, daß die Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I darüber hinaus erst nach Ablauf des Kalenderjahres in Lauf gesetzt wird, in dem im Rahmen des Sozialleistungsverhältnisses zwischen der Verletzten und dem Träger der Unfallversicherung ein Leistungsbescheid erlassen wird (s BSG vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - Brackmann aaO S 981 f und 982).
  • BSG, 26.03.1980 - 2 RU 105/79

    Aufrechterhaltung der Pflicht des Trägers der Unfallversicherung zur Leistung von

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Ein individueller Schaden hatte als einheitlicher Leistungsgrund in zwei verschiedenen, aber im wesentlichen gleichgeordneten Versicherungszweigen den jeweiligen Versicherungsfall eintreten lassen und zwei gleichrangige Rehabilitationsträger zu weitgehend gleichartigen Sozialleistungen verpflichtet (§§ 179 ff und 547 ff RVO; s BSG vom 26. März 1980 - 2 RU 105/79 - mwN in BdLBG RdSchr UV 5/80; HVGBG RdSchr VB 115/80; USK 8030).
  • BSG, 26.05.1977 - 2 RU 80/76

    Ersatzpflicht - Nicht unfallbedingte Erkrankung - Hinzutreten einer

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Ebenso entstand entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I der Erstattungsanspruch des § 1504 Abs. 1 RVO aF nach den darin enthaltenen Voraussetzungen, sobald - bei einheitlichem Leistungsgrund in der Kranken- und in der Unfallversicherung - der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seine Leistungen tatsächlich erbracht hatte und ihm die näher bestimmten Kosten entstanden waren (s BSGE 44, 22, 24; Brackmann aaO S 981e).
  • BSG, 29.02.1972 - 2 RU 219/69

    Ersatzanspruch der Krankenkasse - Versagungsgründe - Verspätete Unfallanzeige -

    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Dieses Versagensrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur, wenn dem Träger der Unfallversicherung dadurch ein Schaden entstanden ist (BSGE 34, 85, 87).
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Spezielle verfahrensrechtliche Bindungen zwischen dem Verletzten und dem Träger der Unfallversicherung hatten auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach § 1504 Abs. 1 RVO aF keinen Einfluß, weil dieser in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis iS der §§ 2, 11, 12 SGB I wesentlich verschieden war (vgl BSGE 24, 155, 156; SozR Nr. 4 zu § 562 RVO).
  • BSG, 26.06.1986 - 2 RU 47/85
    Auszug aus BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88
    Es ist die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, die dem Klageanspruch entgegensteht, dagegen nicht der Wegfall des Erstattungsanspruchs durch einen Ausschluß nach § 111 SGB X. Denn diese Vorschrift des am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Dritten Kapitels des SGB X (Art II § 25 SGB X) erfaßt gemäß § 37 SGB I von vornherein nicht den besonderen Erstattungsanspruch des § 1504 Abs. 1 RVO aF (noch offengelassen im Urteil des Senats vom 26. Juni 1986 - 2 RU 47/85 -, BAGUV RdSchr 49/86; HV-Info 1986, 1285; USK 8673).
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Folglich entsteht der Erstattungsanspruch des dazu berechtigten Leistungsträgers grundsätzlich, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; BSG Urteil vom 1. April 1993 - 1 RK 16/92 - USK 9334; BSG Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R - Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Maßgeblich allein ist die materielle Rechtslage, also auch die Entschädigungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

    Hieran bestehen insofern Zweifel, als Art. 63 Abs. 1 GRG für die Übergangszeit (vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1990) an die Stelle des § 1504 Abs. 1 RVO getreten ist und nach der Rechtsprechung des BSG diese Bestimmung von der Ausschlußregelung des § 111 SGB X nicht erfaßt wurde (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 sowie BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 30/89 - USK 89119).

    Ebenso wie der Anspruch des Versicherten auf Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 40 Abs. 1 SGB I entsteht, sobald seine im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht auch der Erstattungsanspruch des dazu berechtigten Leistungsträgers grundsätzlich, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).

    Spezielle Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten haben auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs - und damit auf den Beginn der Verjährungsfristen des § 113 Abs. 1 SGB X - keinen Einfluß, weil dieser sich in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis i.S. der §§ 2, 11 und 12 SGB I wesentlich verschieden ist (BSGE 65, 27, 29; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; S. auch BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).

    Die Klägerin hätte, wie das LSG festgestellt hat, ihren Erstattungsanspruch für Aufwendungen aus dem Jahr 1989 rechtzeitig dem Grunde nach bei der Beklagten geltend machen oder von ihr den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung fordern können (vgl. BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8), zumal ihr bereits aufgrund der Anfrage der Beklagten vom 5. Mai 1989 bekannt war, daß ein berufsgenossenschaftliches Feststellungsverfahren wegen einer angezeigten BK eingeleitet war.

  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch der Krankenkasse auf Aufwendungsersatz

    Im Rahmen des § 264 Abs. 7 SGB V tritt demgegenüber der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 S 1 SGB X zurück, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (vgl BT-Drucks 9/95 S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB; BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 15).

    Nur solche Rechtsverhältnisse rechtfertigen eine zurückhaltende Handhabung der Erstattungsansprüche, wie sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 111 S 2 SGB X zugrunde liegt (keine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, Juris RdNr 15 ff; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 20 mwN; ebenso BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 13/13 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Im Rahmen des § 264 Abs. 7 SGB V tritt demgegenüber der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 S 1 SGB X zurück, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (vgl BT-Drucks 9/95 S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB; BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 15) .

    Nur solche Rechtsverhältnisse rechtfertigen eine zurückhaltende Handhabung der Erstattungsansprüche, wie sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 111 S 2 SGB X zugrunde liegt (keine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, Juris RdNr 15 ff; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 20 mwN; ebenso BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f) .

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 30/89
    Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1504 RVO aF und § 111 SGB X. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 43/88 entschieden, daß § 111 SGB X nicht auf Erstattungsansprüche nach § 1504 RVO aF anzuwenden sei.

    Sie wendet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 6. April 1989 - 2 RU 43/88 - und hält § 111 SGB X auch auf die in § 1504 RVO aF geregelten Erstattungsansprüche für anwendbar.

    Diese Einrede könne sie auch noch im Revisionsverfahren erheben, da es ihr nach dem Urteil des BSG vom 6. April 1989 (aaO) praktisch nicht mehr möglich gewesen sei, vor dem Landessozialgericht die Verjährung geltend zu machen.

    seiner Entscheidung vom 6. April 1989 (2 RU 43/88, zur Veröffentlichung bestimmt) mit eingehender Begründung entschieden.

    Auf die Frage, ob die bereits bis zum 31. Dezember 1982 der Klägerin entstan- denen Erstattungsansprüche (s BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3 und Urteil des Senats vom 6. April 1989 - 2 RU 43/88 -) nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 113 SGB X (eine Verjährungsfrist, die entsprechend § 45 Abs. 1 und Abs. 4 SGB I aF und zuvor gemäß § 29 Abs. 3 RVO aF auch schon vor dem 1. Juli 1983 galt) am 1. Januar 1987 bereits verjährt waren, durfte im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden.

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Der auf § 105 SGB X beruhende Erstattungsanspruch entsteht mit der Leistung des unzuständigen Trägers (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 S 30; BSG, Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - HV-Info 1993, 1269, 1271; BSGE 86, 78, 80 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 S 27; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 36).
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

    Im Verhältnis der Krankenkassen zu den Unfallversicherungsträgern gilt die Neuregelung in vollem Umfange erst ab dem 1. Januar 1989; bis dahin war noch die eigenständige Regelung des § 1504 Abs. 1 RVO in Kraft (vgl Art. 5 Nr. 36 Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 und mwN BSG vom 6. April 1989, SozR 2200 § 1504 Nr. 8).
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 45/95

    Krankenversicherung- Beitragspflicht - Unfallversicherungsträger - Erstattung -

    Bei den Erstattungsansprüchen nach § 1504 Abs. 1 RVO und Art. 63 GRG handelte es sich um besondere Ausgleichsansprüche zwischen den Sozialleistungsträgern (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 19/92

    Betriebssport - Verein - Zusammenarbeit mit Unternehmen

    Der Klägerin steht der - der Höhe nach nicht umstrittene - Erstattungsanspruch nach dem hier noch anzuwendenden § 1504 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF (s BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 und BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349 = USK 90154) zu.
  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 39/89

    Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung; Ansprüche einer Allgemeinen

    Der Klägerin steht der umstrittene Erstattungsanspruch nach dem hier noch anwendbaren § 1504 RVO aF (s BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8) zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1998 - L 18 RJ 155/97

    Rentenversicherung

  • BSG, 31.05.1989 - 9a RV 12/87
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 12/90

    Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Wehrdienstbeschäftigten -

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