Rechtsprechung
   BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2959
BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82 (https://dejure.org/1984,2959)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 (https://dejure.org/1984,2959)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 (https://dejure.org/1984,2959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 240
  • SozR 2200 § 180 Nr. 20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Das dient auch der kostensparenden Verwaltungsvereinfachung für die Krankenkassen (vgl BSG, Urteil vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62).

    Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags darf und muss sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen (vgl bereits Urteil des Senats vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit in Erwägung gezogen hat, für den Nachweis des Gewinns könnten zB auch (ergänzend) die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung (BSG, Urteil vom 9.2. 1993, 12 RK 69/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 14) oder Bilanzen (BSG, Urteil vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20) in Betracht kommen, wird hieran nicht festgehalten.

    Da fast keine Jahresbilanz und kein Steuerbescheid im Ergebnis mit dem Vorjahr übereinstimmt, müssten nahezu alle Grundlohnbestimmungen und die auf ihnen beruhenden Beitragsbescheide später geändert werden (vgl zu diesen Gesichtspunkten im Zusammenhang des Rechts der Reichsversicherungsordnung bereits Urteil des Senats vom 27.11.1984, 12 RK 70/82, BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - (BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) zu § 180 Abs. 4 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestätige dies.

    So hat der Senat es in seiner Entscheidung vom 27. November 1984 (12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) als zulässig angesehen, bei einem selbstständig Erwerbstätigen den der Beitragsbemessung für die Zukunft zu Grunde zu legenden Grundlohn nach § 180 Abs. 4 Satz 3 RVO anhand der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten Steuerunterlagen zu bestimmen und zugleich ausgeführt, dass die darauf aufbauende Beitragsberechnung bis zu einer neuen, wieder nur für die Zukunft wirkenden Bestimmung des Grundlohns auf Grund späterer Unterlagen rechtmäßig ist.

    Die besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V setzen, wie die oa Rechtsprechung des BSG zur RVO (Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 62) voraus, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf.

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Berücksichtigung -

    Den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt wurden alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12 mwN, BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).

    Nach diesen Grundsätzen wurde auch die Hinzurechnung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).

    Nur der Gewinnanteil des Entgelts für die Nutzungsüberlassung ist Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 57, 240, 242/243 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64 ff).

    Desgleichen ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung privater Hausgrundstücke die AfA nach § 7 EStG zu berücksichtigen (BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

    Bei ihrer Berücksichtigung handelt es sich um eine standardisierte, der besonderen Einkunftsart angepasste Form der Gewinnermittlung (BSGE 57, 240, 243 = SozR 2200 § 180 Nr. 20).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht