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   BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74   

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BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74 (https://dejure.org/1974,2829)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1974 - 2 RU 155/74 (https://dejure.org/1974,2829)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1974 - 2 RU 155/74 (https://dejure.org/1974,2829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Musikakademie - Dozent - Erwerbsfähigkeit - Nebentätigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 31
  • SozR 2200 § 581 Nr. 3
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74
    Senats (so BSG 23, 253, 255; 28, 227, 229; BSG SozR Nr° 9 und 10 zu 5 581 RVG; BSG Breitbaüpt 1966, 392; BSG Urteil vom 310 Oktober 1972 - 2 RU 169/70), der sich der 8° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen hat (vgl° Urteil vom 22° August 1974 - 8 RU 66/73)"hat % 581 Abs° 2 RVO die frühere vom erkennenden Senat weiter entwickelte Rechtsprechung über die Beurteilung der MdB in Fällen besonderer Härte im wesentlichen normiert° Danach kann eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs (BSG 4" 294, 299) bei der Beurteilung der MdB nach den Umständen des Einzelfalles zur Vermeidung unbilliger Härten "gerechtfertigt sein° Selbst wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann5 hat dies nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der MdB nach 5 581 Abs° 2 RVG zur Folge (BSG 23, 253, 256; BSG SozR aaO; BSG Urteile vom 31° Oktober 1972 und 22° August 1974 aaO)° Der Kläger mußte jedoch.

    1° - 8° Aufl"" S" 566 y II ff) stellt es aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in ' seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Brwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall ab (50 BSG 21, 639 67; Brackmann aaO S" 566 y II)° Auch eine höhere Bewertung der MdB im Rahmen des 5 581 Abs° 2 RVO setzt deshalb voraus, daß sich die Verletzung, die der Versicherte sich durch den Unfall zugezogen hat, spezifisch auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirkt (BSG 23, 253, 255; BSG SozR Nr° 9 zu 5 581 RVG; BSG Urteile.

  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74
    nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, was für die Rentenberechtigten - im großen und ganzen - einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bedeutet (so BSG 28, 227, "229; Brackmann aaO 3° 568 k)" Diese die Unfallversicherungs- "rentenbezieher generell begünstigende Tendenz dadurch anzutasten, daß anstelle der abstrakten Schadensbemessung eine mehr auf im Einzelfall feststellbaren konkreten Schaden ausgerichtete Beurteilung der MdB eingeführt wird, wäre mit der - sozial grundsätzlich begrüßenswerten - Wandlung des Entschädigungsbegriffes nicht vereinbar (BSG aaO)° Es kann somit dahinstehen; ob eine unfallbedingte Einschränkung der Konzert- tätigkeit Nebentätigkeit schön.
  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 169/70
    Auszug aus BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74
    Senats (so BSG 23, 253, 255; 28, 227, 229; BSG SozR Nr° 9 und 10 zu 5 581 RVG; BSG Breitbaüpt 1966, 392; BSG Urteil vom 310 Oktober 1972 - 2 RU 169/70), der sich der 8° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen hat (vgl° Urteil vom 22° August 1974 - 8 RU 66/73)"hat % 581 Abs° 2 RVO die frühere vom erkennenden Senat weiter entwickelte Rechtsprechung über die Beurteilung der MdB in Fällen besonderer Härte im wesentlichen normiert° Danach kann eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs (BSG 4" 294, 299) bei der Beurteilung der MdB nach den Umständen des Einzelfalles zur Vermeidung unbilliger Härten "gerechtfertigt sein° Selbst wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann5 hat dies nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der MdB nach 5 581 Abs° 2 RVG zur Folge (BSG 23, 253, 256; BSG SozR aaO; BSG Urteile vom 31° Oktober 1972 und 22° August 1974 aaO)° Der Kläger mußte jedoch.
  • BSG, 22.08.1974 - 8 RU 66/73
    Auszug aus BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74
    Senats (so BSG 23, 253, 255; 28, 227, 229; BSG SozR Nr° 9 und 10 zu 5 581 RVG; BSG Breitbaüpt 1966, 392; BSG Urteil vom 310 Oktober 1972 - 2 RU 169/70), der sich der 8° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen hat (vgl° Urteil vom 22° August 1974 - 8 RU 66/73)"hat % 581 Abs° 2 RVO die frühere vom erkennenden Senat weiter entwickelte Rechtsprechung über die Beurteilung der MdB in Fällen besonderer Härte im wesentlichen normiert° Danach kann eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs (BSG 4" 294, 299) bei der Beurteilung der MdB nach den Umständen des Einzelfalles zur Vermeidung unbilliger Härten "gerechtfertigt sein° Selbst wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann5 hat dies nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der MdB nach 5 581 Abs° 2 RVG zur Folge (BSG 23, 253, 256; BSG SozR aaO; BSG Urteile vom 31° Oktober 1972 und 22° August 1974 aaO)° Der Kläger mußte jedoch.
  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

    Zu der vom BSG mit Urteil vom 18. Dezember 1974 entschiedenen Streitsache - 2 RU 155/74 - bestünden erhebliche Unterschiede.

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile liegen vielmehr im allgemeinen nur dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255; vgl. z.B. SozR Nr. 9 und Nr. 10 zu § 581 RVO; BSGE 31, 185, 188/189; 39, 31, 32, der sich der 5. Senat des BSG - SozR Nr. 12 zu § 581 RVO - und der 8. Senat, z.B. Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 66/73 = BG 1975, 521 angeschlossen haben).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Den nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin durch die Aufgabe ihrer bisherigen Konzerttätigkeit in der Fähigkeit zum Erwerb auf dem hier maßgebenden Gesamtgebiet des Erwerbslebens so spezifisch getroffen ist, daß eine damit verbundene unbillige Härte im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO durch eine Bewertung ihrer unfallbedingten MdE mit 20 v.H. angemessen zu berücksichtigen wäre (vgl. BSGE 39, 31, 33).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bedeutet auch, daß die Verletztenrente nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, was für die Rentenberechtigten - im großen und ganzen - einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bildet (s. BSGE 28, 227, 229; 39, 31, 33; Brackmann a.a.O. S. 568 m).

    Zu der vom BSG mit Urteil vom 18. Dezember 1974 entschiedenen Streitsache - 2 RU 155/74 - bestünden erhebliche Unterschiede.

    Im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile liegen vielmehr im allgemeinen nur dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit BSGE 23, 253, 255; vgl. z.B. SozR Nr. 9 und Nr. 10 zu § 581 RVO; BSGE 31, 185, 188/189; 39, 31, 32, der sich der 5. Senat des BSG - SozR Nr. 12 zu § 581 RVO - und der 8. Senat, z.B. Urteil vom 22. August 1974 - 8 RU 66/73 = BG 1975, 521 angeschlossen haben).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO in keiner Weise eingeschränkt ist (vgl. z.B. BSGE 23, 253, 254 sowie BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 128/69 - Breithaupt 1971, 910; Brackmann a.a.O. S. 568 m; Gitter a.a.O. S. 111), stellt aber grundsätzlich nicht auf die konkrete Beeinträchtigung des Verletzten in seinem Beruf, sondern auf den Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall ab (BSGE 21, 63, 67; 39, 31, 33).

    Den nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin durch die Aufgabe ihrer bisherigen Konzerttätigkeit in der Fähigkeit zum Erwerb auf dem hier maßgebenden Gesamtgebiet des Erwerbslebens so spezifisch getroffen ist, daß eine damit verbundene unbillige Härte im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO durch eine Bewertung ihrer unfallbedingten MdE mit 20 v.H. angemessen zu berücksichtigen wäre (vgl. BSGE 39, 31, 33).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bedeutet auch, daß die Verletztenrente nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, was für die Rentenberechtigten - im großen und ganzen - einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bildet (s. BSGE 28, 227, 229; 39, 31, 33; Brackmann a.a.O. S. 568 m).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

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