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   BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91   

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BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91 (https://dejure.org/1992,2293)
BSG, Entscheidung vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91 (https://dejure.org/1992,2293)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 3/91 (https://dejure.org/1992,2293)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 30/84

    Aufwendungen des Arztes - Ausschluß der Erstattung - Rechtsverteidigung -

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren betreffende Regelung in § 63 SGB X grundsätzlich auch auf Verwaltungsverfahren im Bereich der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung anwendbar ist, soweit Abweichendes nicht bestimmt ist (BSGE 59, 211, 212 = SozR 2200 § 368n Nr. 40; SozR 1300 § 63 Nrn 7 und 12).

    Das BSG hat bereits entschieden, daß nicht nur gesetzliche Bestimmungen, sondern auch solche vom SGB X inhaltlich abweichende Vorschriften verdrängende Wirkung haben können, die nicht unmittelbar im SGB enthalten, aber aufgrund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen worden sind (BSGE 59, 211, 213; SozR 3-2500 § 85 Nr. 2; SozR 1300 § 63 Nr. 12).

    Hieraus hat das BSG (BSGE 59, 211 und SozR 1300 § 63 Nr. 12) abgeleitet, daß eine auf § 368n Abs. 5 Satz 3 RVO gestützte Verfahrensordnung für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens abweichend regeln und die Anwendbarkeit von § 63 SGB X ausschließen kann, weil auch die Regelung der Kostenerstattung bei obsiegendem Widerspruch zum "Verfahren vor den Ausschüssen" zähle.

  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91
    Zu den besonderen Teilen des SGB gehört auch das Kassenarztrecht als Teilgebiet des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12).

    Das BSG hat bereits entschieden, daß nicht nur gesetzliche Bestimmungen, sondern auch solche vom SGB X inhaltlich abweichende Vorschriften verdrängende Wirkung haben können, die nicht unmittelbar im SGB enthalten, aber aufgrund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen worden sind (BSGE 59, 211, 213; SozR 3-2500 § 85 Nr. 2; SozR 1300 § 63 Nr. 12).

    Hieraus hat das BSG (BSGE 59, 211 und SozR 1300 § 63 Nr. 12) abgeleitet, daß eine auf § 368n Abs. 5 Satz 3 RVO gestützte Verfahrensordnung für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens abweichend regeln und die Anwendbarkeit von § 63 SGB X ausschließen kann, weil auch die Regelung der Kostenerstattung bei obsiegendem Widerspruch zum "Verfahren vor den Ausschüssen" zähle.

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 35/89

    Rücknahme eines Honorarbescheides durch die Kassenärztliche Vereinigung

    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91
    Das BSG hat bereits entschieden, daß nicht nur gesetzliche Bestimmungen, sondern auch solche vom SGB X inhaltlich abweichende Vorschriften verdrängende Wirkung haben können, die nicht unmittelbar im SGB enthalten, aber aufgrund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen worden sind (BSGE 59, 211, 213; SozR 3-2500 § 85 Nr. 2; SozR 1300 § 63 Nr. 12).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91
    Zwar mag eine Abweichung von verfahrensrechtlichen Regelungen des SGB X nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X aF (bzw § 37 SGB I) uU auch ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung zulässig sein, wenn Regelungen des SGB X mit besonderen Strukturprinzipien eines besonderen Teils des SGB nicht vereinbar sind (Hauck-Haines, SGB I § 37 RdNr 4; BT-Drucks 7/868 S 29).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1997 (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10 S 34 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 12 S 42 sowie bereits BSG SozR aaO Nr. 4 S 18; Siewert in von Maydell , GK-SGB V, § 106, RdNr 70 mwN; Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht nach dem GSG, 1994, RdNr 248 mwN) zu § 106 Abs. 3 SGB V entschieden hat, bezieht sich diese Regelungsermächtigung - enger als bei der bis 31. Dezember 1988 in Geltung gewesenen Vorgängervorschrift des § 368n Abs. 5 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) - nicht mehr umfassend auf "das" Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des eigentlichen Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X, sondern ist auf die Beweismethoden zur Feststellung von Unwirtschaftlichkeit beschränkt.
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Zu den besonderen Regelungen iS des § 37 S 1 SGB I gehörten das - zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelte - Recht der gesetzlichen KV und damit auch das Kassenarztrecht als Teilgebiet der gesetzlichen KV (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 41 f; SozR 3-1300 § 63 Nr. 4 S 16).

    Vielmehr konnten auch solche vom SGB X inhaltlich abweichende Vorschriften verdrängende Wirkung haben, die zwar nicht unmittelbar im SGB enthalten, aber aufgrund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen worden waren (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4 S 16 mwN; vgl auch für die § 37 SGB I inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 1 Abs. 1 VwVfG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1994, 409, 410 mwN, wonach sich die Abweichung einer außerhalb des VwVfG bestehenden Vorschrift auch erst aufgrund deren Auslegung ergeben kann).

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 10/96

    Gesamtverträge - Kostenerstattung - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Mit dem Inkrafttreten des § 106 SGB 5 zum 1. Januar 1989 ist die Befugnis der Partner der Gesamtverträge entfallen, entgegen § 63 SGB X die Erstattung von Kosten der Beteiligten in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuschließen (Bestätigung von BSG vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 3/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 4).

    Damit sei - entgegen der in einer Entscheidung des 14a-Senats des Bundessozialgericht (SozR 3-1300 § 63 Nr. 4) geäußerten Auffassung - den Vertragspartnern des Gesamtvertrages nicht die Regelungsbefugnis für das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung entzogen worden.

    Insoweit steht der Ausschluß der Anwendbarkeit des § 63 SGB X auf das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß nicht mehr mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl bereits insoweit - allerdings nicht tragend - auch BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4; in diesem Sinne auch Krasney, KassKomm, § 63 SGB X RdNr 10; Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, RdNr 336; Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 63 RdNr 3; aA: Raddatz, WKR, 4.2, S 28).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes

    Anderweitige Regelungen iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I können unmittelbar gesetzliche Regelungen sein, aber auch untergesetzliche Regelungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm, die Bestandteil der besonderen Teile des SGB ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4 S 16 f; Didong, in: juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 37 RdNr 9; Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 19) .
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang (SozR 3-1300 § 63 Nr. 4) deutlich gemacht, daß vom SGB X abweichende vertragliche Regelungen zu Lasten des Kassen(zahn)arztes nicht mehr zulässig sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 5567/05

    Vergütung des Rechtsanwalts, schwierige Rechtsmaterie, Geschäftsgebühr bei

    Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt, der auf Entscheidungen im Kassenarztrecht grundsätzlich anwendbar ist (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.09.2004 - L 5 KA 1529/03

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Pfändung des Honoraranspruchs - Erhebung -

    Satzungsrecht geht daher nur dann den allgemeinen Bestimmungen des SGB vor, wenn der Ermächtigungsnorm selbst Vorrang zukommt, wenn sie also zu einem der besonderen Teile des SGB gehört, und die Ermächtigungsnorm eindeutig zu einer vom SGB X abweichenden Regelung ermächtigt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4).

    Das BSG hat allerdings in der Entscheidung SozR 3-1200 § 37 Nr. 1 die Auffassung vertreten, dass eine Satzung nicht abweichend von § 63 SGB X den Grundsatz der Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens abbedingen kann.

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 19/96

    Kostenerstattung - Notwendige Rechtsverteidigung

    Er macht geltend, das LSG sei von der Entscheidung des 14a-Senats des BSG vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 3/91 - abgewichen, und im übrigen habe die Rechtsfrage, ob die Vertragspartner berechtigt seien, im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung den Kostenerstattungsanspruch des erfolgreichen Widerspruchsführers auszuschließen, grundsätzliche Bedeutung.

    Das Urteil des LSG weicht nicht iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidung des 14a-Senats des BSG vom 14. Oktober 1992 (SozR 3-1300 § 63 Nr. 4) ab.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 310/03
    Als abweichende Vorschriften des Sozialgesetzbuchs im Sinne dieser Regelung kommen nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1300 § 63 Nr. 4) auch (z.B. vertraglich vereinbarte) Normen in Betracht, die aufgrund einer im Sozialgesetzbuch enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind.
  • LSG Bayern, 10.10.2001 - L 12 KA 109/00

    Überschreitung eines ärztlichen Arzneimittelbudgets durch eine Arztpraxis;

    Vom SGB X abweichende Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Partner der Gesamtverträge sind somit seit dem In-Krafttreten des SGB V nicht mehr zulässig (BSG, Urteil vom 27. Juni 2001, B 6 KA 66/00 R, BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 4, S.14, 18; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 10, S.31, 34, 36; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12, S.38, 41/42).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 BKa 3/93

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für die

  • SG Stuttgart, 21.11.2013 - S 11 KA 6116/12

    Gott sei Dank eine Stundenhonorarvereinbarung geschlossen!

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 388/03
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