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   BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94   

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https://dejure.org/1994,221
BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 (https://dejure.org/1994,221)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 (https://dejure.org/1994,221)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 (https://dejure.org/1994,221)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 993
  • ZIP 1995, 1179
  • MDR 1995, 938
  • NZS 1995, 373
 
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Wird zitiert von ... (403)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN - st Rspr).

    Für GmbH-Gesellschafter, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluß auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

    Dieser Schluß von der Höhe der Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft kann aber - wie bereits der erkennende Senat und der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Entscheidungen ausgeführt haben - dann nicht gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Rechtsmacht aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gehindert ist bzw war (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9 f - beispielhaft wird hier das Strohmann-Geschäft erwähnt - und BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Danach ist der Rückschluß von den gesellschaftsrechtlichen Anteilsrechten auf die Möglichkeit der Beherrschung der Gesellschaft nur dann gerechtfertigt, wenn diesen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechten - was in der Regel auch der Fall ist - die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten und insbesondere die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung entsprechen (BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9; BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Maßgebend ist also die persönliche Abhängigkeit von der GmbH bzw dem mittelbaren Gesellschafter und nicht - wie dies bei den Rechtsausführungen des LSG anklingt - die wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 10).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Dieser Schluß von der Höhe der Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft kann aber - wie bereits der erkennende Senat und der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Entscheidungen ausgeführt haben - dann nicht gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Rechtsmacht aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gehindert ist bzw war (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9 f - beispielhaft wird hier das Strohmann-Geschäft erwähnt - und BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Danach ist der Rückschluß von den gesellschaftsrechtlichen Anteilsrechten auf die Möglichkeit der Beherrschung der Gesellschaft nur dann gerechtfertigt, wenn diesen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechten - was in der Regel auch der Fall ist - die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten und insbesondere die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung entsprechen (BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9; BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Maßgebend ist also die persönliche Abhängigkeit von der GmbH bzw dem mittelbaren Gesellschafter und nicht - wie dies bei den Rechtsausführungen des LSG anklingt - die wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 10).

    Auch wenn er nach dem Anstellungsvertrag seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und die Urlaubnahme auf die Belange der Gesellschaft abzustellen hatte, reichen solche allgemeinen Klauseln im Anstellungsvertrag für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus (BSG USK 87170; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 17).

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Für die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt und deshalb beitragspflichtig ist oder nicht, sind stets die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, wobei zu den tatsächlichen Verhältnissen auch die vorhandene Rechtsmacht gehört (BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19).

    Danach ist der Rückschluß von den gesellschaftsrechtlichen Anteilsrechten auf die Möglichkeit der Beherrschung der Gesellschaft nur dann gerechtfertigt, wenn diesen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechten - was in der Regel auch der Fall ist - die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten und insbesondere die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung entsprechen (BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9; BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Organstellung allein eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern nicht ausschließt (BSGE 13, 196, 200), eine abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist.

    Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich nicht allein in der Weisungsgebundenheit, die im Einzelfall auch erheblich eingeschränkt sein und völlig entfallen kann (vgl grundlegend BSGE 16, 289, 293 f), sondern erfordert die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers gerade in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f; 45, 199, 200; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 S 29).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Dieser Schluß von der Höhe der Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft kann aber - wie bereits der erkennende Senat und der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Entscheidungen ausgeführt haben - dann nicht gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Rechtsmacht aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gehindert ist bzw war (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9 f - beispielhaft wird hier das Strohmann-Geschäft erwähnt - und BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Danach ist der Rückschluß von den gesellschaftsrechtlichen Anteilsrechten auf die Möglichkeit der Beherrschung der Gesellschaft nur dann gerechtfertigt, wenn diesen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechten - was in der Regel auch der Fall ist - die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten und insbesondere die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung entsprechen (BSGE 66, 69, 73 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 9; BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

  • BGH, 11.10.1976 - II ZR 119/75

    Gültigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Durch diese vertragliche Gestaltung war gewährleistet, daß das Auseinanderklaffen von Mitgliedschaft und Stimmrecht durch die Kündigung des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses, hier des Treuhandverhältnisses, jederzeit beseitigt werden konnte, so daß sich alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wieder voll in einer Hand, nämlich hier der Person des Treugebers W, vereinigten (zur Zulässigkeit einer solchen Stimmrechtsregelung bei der GmbH vgl BGH DB 1976, 2295, 2297; Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, Komm, 13. Aufl, § 14 RdNr 8, § 47 RdNr 2).

    Doch andererseits ist zu berücksichtigen, daß - wie der BGH bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGH DB 1976, 2295) - der Treuhandvertrag ganz unterschiedlich gestaltet sein kann.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich nicht allein in der Weisungsgebundenheit, die im Einzelfall auch erheblich eingeschränkt sein und völlig entfallen kann (vgl grundlegend BSGE 16, 289, 293 f), sondern erfordert die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers gerade in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f; 45, 199, 200; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 S 29).
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 225/91

    Aufbringung des Stammkapitals bei GmbH-Gründung durch Strohmann

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Dabei geht es darum, in bezug auf ganz bestimmte Sachverhalte und Rechtsfolgen die Gesellschafterstellung nicht nach rein formalrechtlichen Kriterien, sondern nach - den gesellschaftsinternen Vorgängen angemessenen - wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien zu bestimmen (BGHZ 118, 107, 114 = NJW 1992, 2023, 2024 f).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 79/88

    Arbeitslosenhilfe - Rechtskraft

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Schließlich wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß ausweislich eines zu den Sozialgerichtsakten gelangten Schreibens der Stadt K vom 16. Mai 1991 der Kläger am 11. Mai 1990 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragt hat, so daß im Falle des Bezugs von Sozialhilfeleistungen sein Anspruch auf Alg ganz oder teilweise infolge des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gemäß §§ 104, 107 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches als erfüllt gilt (BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94
    Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich nicht allein in der Weisungsgebundenheit, die im Einzelfall auch erheblich eingeschränkt sein und völlig entfallen kann (vgl grundlegend BSGE 16, 289, 293 f), sondern erfordert die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers gerade in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f; 45, 199, 200; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 S 29).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4 S 15 mwN, vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57).

    Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts , An 1936, IV 217 Nr. 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr. 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 78).

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH -

    Mit Urteil vom 8.12.1994 (11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18) hat der 11. Senat des BSG zur Frage einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung eines geschäftsführenden Treuhänders nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden, dass dessen Stellung als Alleingesellschafter eine abhängige Beschäftigung zwar nicht ausschließe, wenn neben der schuldrechtlichen Weisungsgebundenheit und einer für den Fall der Beendigung des Treuhandvertrags vorweggenommenen dinglichen Übertragung der Geschäfts- und Gesellschaftsanteile eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Treugebers bestehe.
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 14 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45).

    Andererseits käme im Blick auf die dann bestehende vertragliche Weisungsabhängigkeit wieder in Betracht, trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. auszugehen (vgl BSG Urteile vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 46 ff; vom 30. Januar 1997, 10 RAr 6/95, SozR 3-4100 § 141b Nr. 17 S 79 ff).

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