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   BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96   

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https://dejure.org/1997,2705
BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96 (https://dejure.org/1997,2705)
BSG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 9 BV 194/96 (https://dejure.org/1997,2705)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 9 BV 194/96 (https://dejure.org/1997,2705)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen auf einen Beweisantrag bezogenen Verfahrensmangel - Vorliegen eines Beweisantrags bis zum Zeitpunkt der Entscheidung - Aufrechterhalten des Beweisantrags nach weiteren Ermittlungen durch das Gericht und einvernehmlicher Entscheidung ohne ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 144
  • NZS 1997, 592
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96
    Hat das Tatsachengericht, nachdem von einem Beteiligten ein Beweisantrag gestellt worden ist, (weitere) Ermittlungen durchgeführt und ihr Ergebnis den Parteien mitgeteilt, so hält der Beteiligte den Beweisantrag nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne seinen Beweisantrag ausdrücklich zu wiederholen, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (SozR 1500 § 160 Nr. 67 S 73; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20 ff).

  • BSG, 24.11.1988 - 9 BV 39/88

    Revision - Amtsermittlungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96
    Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (SozR 1500 § 160 Nr. 67 S 73; SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20 ff).
  • BSG, 14.02.1986 - 5b BJ 114/85

    Berufungsbegründung - Beweisantrag - Nichtzulassungsbeschwerde - Ermittlung

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 9 BV 194/96
    Er muß sich dann so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr. 56).
  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Nach der Rechtsprechung des BSG hält ein Beteiligter einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3).
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 29/10 B
    Ein solcher Beweisantrag muss aber grundsätzlich - wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht - jedenfalls im Urteilstatbestand aufgeführt worden sein oder zumindest in der Beschwerdebegründung - mit Angabe der Fundstelle in den Akten - im Zusammenhang mit der Darlegung bezeichnet sein, dass der (echte) Beweisantrag anlässlich der Erklärung des Einverständnisses mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entweder erstmals ausdrücklich gestellt oder wiederholt worden ist (vgl zu § 153 Abs. 4 SGG: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31; zu § 124 Abs. 2 SGG: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 20 S 32 f).
  • BSG, 10.04.2006 - B 1 KR 47/05 B

    Leistungskatalog nach BUBRL-Ä europarechtskonform

    Ein Beteiligter hält daher einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag regelmäßig nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs. 2 SGG vorbehaltlos mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3).
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