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   BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R   

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BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - B 1 KR 15/00 R, B 1 KR 1/01 R (https://dejure.org/2001,1796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Mutterschaftshilfe - Beanspruchung von Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe - stationäre Entbindung in gewerblich zugelassener Einrichtu... ng - kein Anspruch im Rahmen der häuslichen Pflege

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ersatzkasse - Erstattung einer Geburtshauspauschale - Privatkrankenanstalt - Andere Einrichtung - Gewerberechtliche Konzession - Sachleistungsanspruch - Häusliche Krankenpflege

  • Judicialis

    RVO § 197

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Geburtshäuser: Kasse zahlt nur Hebamme

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bei ambulanter Geburt zahlt Kasse nur Hebamme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 484 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.03.1983 - 3 RK 66/81

    Krankenkasse - Mutterschafts-Hauspflege - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Häusliche Krankenpflege wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur im Haushalt des Versicherten oder in seiner Familie gewährt; ob für die häusliche Entbindungspflege noch andere "Haushalte" in Betracht kommen, wie das in der Literatur vertreten wird (Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Aufl 1999, § 198 RVO RdNr 6; anders BSG SozR 2200 § 199 Nr. 3 zu dem 1989 außer Kraft getretenen § 199 Abs. 2 RVO; enger wohl auch Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 5. Aufl 1999, § 198 RVO RdNr 5), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Keinesfalls ist ein Geburtshaus als "Haushalt" iS des Anspruchs auf häusliche Pflege anzusehen, denn es handelt sich nicht um eine wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung in einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft (vgl nochmals BSG SozR 2200 § 199 Nr. 3 S 4).

  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 C 36.83

    Dialysestation - Praxisgemeinschaft - Ambulant - Erlaubnispflicht -

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Das in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung verwendete Kriterium zur Abgrenzung der stationären von der ambulanten Behandlung geht ebenso wie im Krankenversicherungsrecht dahin, ob eine physische und organisatorische Eingliederung erfolgt (vgl BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8 = DVBl 1985, 294 = NJW 1985, 1414).

    Diese gingen über eine ambulante Krankenbehandlung deshalb hinaus, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschlössen, die Gegenstand eines besonderen Krankenhausaufnahmevertrags seien und die neben dem Honorar für ärztliche oder ärztlich überwachte Leistungen durch einen gesonderten Pflegesatz entgolten würden (BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8 = DVBl 1985, 294 = NJW 1985, 1414).

  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 222/98

    Keine Leistungspflicht bei Behandlung in Krankenanstalt ohne Konzession

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die Krankenkassen können nicht verpflichtet sein, die Kosten für einen stationären Aufenthalt in einer Einrichtung zu übernehmen, die der vom Gesetz im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung des Patienten angeordneten gewerberechtlichen Überprüfung nicht unterzogen wurde (ähnlich im Privatversicherungsrecht: OLG Köln, VersR 2001, 221 mwN).
  • BFH, 20.12.1967 - III 343/63

    Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung bei Versagung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die Konzessionserteilung stellt einen konstitutiven Verwaltungsakt dar (in diesem Sinne auch BFHE 62, 50, 53 f; 90, 519, 522 zur konzessionsabhängigen Steuerbefreiung).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Insoweit besteht auch kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch, denn der Versicherte soll im Kostenerstattungsverfahren nur so gestellt werden wie er bei der entsprechenden Sachleistung stehen würde (BSGE 80, 181, 182 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S 69 mwN).
  • BFH, 08.11.1955 - I 86/55 U

    Steuerfreiheit einer Privatkrankenanstalt - Voraussetzung für die Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die Konzessionserteilung stellt einen konstitutiven Verwaltungsakt dar (in diesem Sinne auch BFHE 62, 50, 53 f; 90, 519, 522 zur konzessionsabhängigen Steuerbefreiung).
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bei behördlich untersagten

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat im Rahmen der Arzneimittelversorgung als nicht erfüllt angesehen, wenn die Vorschriften des Arzneimittelrechts ein Medikament im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Markt ausschließen, weil es ein Mindestmaß an Sicherheit und Unbedenklichkeit nicht gewährleistet, sei es, daß ein Fertigarzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil ihm die arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSGE 82, 233, 236 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 17), sei es, daß ein Medikament wegen fehlender Herstellungserlaubnis durch behördliches Verbot vom Verkehr ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7 S 23).
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Vielmehr entsteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Patient in die Einrichtung stationär "aufgenommen" wird (vgl § 39 Abs. 1 Satz 3, § 107 Abs. 1 Nr. 4, § 115a Abs. 1 SGB V; zu § 40 Abs. 2, § 111 Abs. 1 SGB V: BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Die genannten Bestimmungen knüpfen den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit bzw die Befugnis zum behördlichen Einschreiten an das formale Merkmal der fehlenden Erlaubnis und nicht an die materielle Rechtswidrigkeit, so daß das Verbot auch dann greift, wenn der Unternehmer zwar möglicherweise einen Anspruch auf die Konzession hätte, diese aber bisher nicht erteilt ist oder den konkreten Fall nicht erfaßt (vgl zur Gaststättenerlaubnis in Bezug auf eine Spielhalle: BVerwG Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 2 = DÖV 1983, 734), oder wenn die erteilte Konzession nichtig ist (vgl zur "Peep-Show": BVerwGE 84, 314 = Buchholz 451.20 § 33a GewO Nr. 7 = DVBl 1990, 701).
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat im Rahmen der Arzneimittelversorgung als nicht erfüllt angesehen, wenn die Vorschriften des Arzneimittelrechts ein Medikament im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Markt ausschließen, weil es ein Mindestmaß an Sicherheit und Unbedenklichkeit nicht gewährleistet, sei es, daß ein Fertigarzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil ihm die arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSGE 82, 233, 236 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 17), sei es, daß ein Medikament wegen fehlender Herstellungserlaubnis durch behördliches Verbot vom Verkehr ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7 S 23).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 128.64

    Anspruch auf die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer

  • BVerwG, 14.12.1982 - 1 C 71.79

    Gaststättenerlaubnis - Reichweite - Nebenraum - Spielhalle - Gewerbeerlaubnis

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Unter Übernahme dieser Beschreibung wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, das Merkmal der Aufnahme sei generell für die Abgrenzung der (voll- und teil-)stationären von der ambulanten Krankenhausbehandlung maßgeblich (vgl BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2; Grünenwald, WzS 1994, 78, 81; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr 46, 48).

    Mitunter wird auch nach dem Ausmaß der Integration in das Krankenhaus differenziert, insbesondere danach, ob der Versicherte im Krankenhaus untergebracht und verpflegt wird, da Unterkunft und Verpflegung vom Grundsatz her allein bei stationärer, nicht dagegen bei ambulanter Behandlung gewährt werden (BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2; Höfler in Kasseler Kommentar, § 39 SGB V RdNr 3, 19; Zipperer, in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Gesetzliche Krankenversicherung, § 39 SGB V RdNr 13).

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; zur Notwendigkeit der Konkretisierung dieses Aufnahmebegriffs vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 19 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 18; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12) .
  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Die vom Krankenhaus zu erbringenden und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit Fallpauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) zu vergütenden Krankenhausleistungen als voll- und teilstationäre Leistungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 KHEntgG) erfordern die organisatorische Eingliederung des Patienten in die Abläufe des Krankenhauses, also das durch personelle, apparative und räumliche Ausstattung gekennzeichnete Versorgungssystem (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82; BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 85 RdNr 11; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12; BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 10 = juris RdNr 19) .
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Mit der Behandlung in der Notfallambulanz war ersichtlich noch keine Aufnahme (zu diesem Kriterium vgl BSG Urteil vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 16; zur Maßgeblichkeit der Aufnahme für die Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Notfallbehandlung vgl BSG Urteil vom 9.10.2001 - B 1 KR 6/01 R - BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 118 = juris RdNr 16) in das Krankenhaus der Klägerin verbunden.
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    § 30 GewO soll vor den Gefahren schützen, die sich aus der Eingliederung des Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge ergeben (vgl BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 3 S 8; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 8).
  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Letztlich kann dahinstehen, welche rechtlichen Gesichtspunkte für diese Entscheidung ausschlaggebend sind oder ob weitere Sachaufklärung erforderlich wäre (zur Abgrenzung von stationären zu ambulanten Entbindungen vgl Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 15/00 R, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Thüringen, 31.03.2003 - L 6 KR 1/03
    Ihre Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. September 2000 und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Oktober 2001 (Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 199 Nr. 3).

    Weicht ein Kammervorsitzender - wie hier - von Entscheidungen der Berufungs- (Urteile des erkennenden Senats vom 30. August 2000 und 27. September 2000 ) und der Revisionsinstanz (Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2001 - Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 und 23. November 1995 - Az.: B 1 KR 5/94 in SozR 3-2500 § 13 Abs. 2 Nr. 9) ab, weist der Rechtsstreit immer "besondere Schwierigkeiten" rechtlicher Art auf (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 105 Rdnr. 6).

    Bei einer ambulanten Entbindung würde ein Anspruch bereits mangels fehlender stationärer Hauptleistung bzw. mangels Gebührenvorschrift für ergänzenden Betreuungsaufwand entfallen (vgl. BSG vom 9. Oktober 2001, a.a.O.).

    Die für die Erlaubnispflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO herangezogenen Kriterien stimmen mit denen zur Abgrenzung von ambulanten zu stationären Leistungen sinngemäß auch bei Entbindungsanstalten überein (vgl. BSG vom 9. Oktober 2001 - Az.: B 1 KR 15/00 R in SozR 3-2200 § 199 Nr. 3 unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 70, S. 201, 203 f. = NJW 1985, S. 1414 [BVerwG 18.10.1984 - 1 C 36/83]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - L 16 KR 37/07

    Krankenversicherung

    Dabei entsteht der Vergütungsanspruch der Klägerin unabhängig von einer vorherigen Kostenzusage der Beklagten (st Rechtsprechung zum Leistungserbringerrecht des SGB V, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - SGb 2007, 687) bereits mit der Inanspruchnahme der stationären Entbindungsanstaltspflege, wenn diese - wie hier - durchgehend für das Neugeborene aufgrund der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit der versicherten Mutter unter vollstationären Bedingungen (zum Erfordernis der stationären Aufnahme, BSG, Urteil vom 09.01.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2) geboten war.
  • SG Ulm, 22.01.2003 - S 10 KR 1734/02
    Letztendlich kommt ein Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin in das Geburtshaus ... stationär aufgenommen worden wäre, denn das Geburtshaus hatte nicht die für den Betrieb einer Einrichtung für stationäre Entbindungen im Sinne des § 197 RVO erforderliche gewerberechtliche Konzession (vgl. hierzu BSG Urt. vom 09.10.2001 -B 1 KR 15/00 R = SozR 3-2000 § 197 Nr. 2).

    der vom Gesetz - im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung des Patienten angeordneten - gewerberechtlichen Überprüfung nicht unterzogen hat, kann die Beklagte auch nicht verpflichtet sein, die Kosten für einen stationären Aufenthalt in einer solchen - ungeprüften - Einrichtung zu übernehmen (vgl. hierzu BSG Urt. vom 09.10.2001 aaO).

  • LSG Bayern, 22.12.2004 - L 4 KR 115/04

    Zulässigkeit einer Berufung i.R.d. Frage nach der Möglichkeit der Abrechnung

    Der Umfang der Leistung erweitert sich auch nicht, weil sie von einer Hebamme im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erbracht wird oder wie es das BSG im Urteil vom 09.10.2001 (B 1 KR 15/00 R - Breith. 2002, 415, 421) formuliert hat: "Der Leistungskatalog der gesetzlichen KV umfasst nach § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V, die auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1 RVO), nur solche Leistungen, die für die Behandlung zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.".
  • LSG Sachsen, 29.05.2002 - L 1 KR 56/01

    Erstattung von entstandenen Kosten anlässlich einer Entbindung in einem

  • LSG Thüringen, 19.12.2002 - L 6 KR 992/02
  • LSG Sachsen, 29.05.2002 - L 1 KR 66/01

    Erstattung von Kosten anläßlich der Entbindung in einem Geburtshaus; Medizinische

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