Rechtsprechung
   BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,919
BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90 (https://dejure.org/1991,919)
BSG, Entscheidung vom 16.01.1991 - 6 RKa 10/90 (https://dejure.org/1991,919)
BSG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 (https://dejure.org/1991,919)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 97
  • NJW 1992, 1588
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.10.1983 - 7 RAr 41/82

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs - Geltung des BGB - Haftungdes

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Tatsächlich besteht hinsichtlich der Verjährung der kassenarztrechtlichen Prüfungs-, Honorarrückforderungs- und Regreßansprüche eine Gesetzeslücke, die als planwidrige Unvollständigkeit unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers zu schließen ist (vgl BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - BSGE 56, 20, 21 f = SozR 4100 § 145 Nr. 3 zur Frage der Verjährung eines Schadensersatzanspruches nach § 145 AFG).
  • BSG, 20.12.1983 - 6 RKa 19/82

    Honorar - Kassenarzt - Vertragsarzt - Honoraranspruch des Vertragsarztes -

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Abgesehen davon, daß es sich bei den Honorarforderungen der Kassenärzte nicht um Sozialleistungen iS des § 11 SGB I handelt (BSGE 56, 116 ff = SozR 1200 § 44 Nr. 10), ist daher § 45 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur zuläßt, wenn dem im Einzelfall kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf der Seite des Begünstigten entgegensteht, auf die Rücknahme solcher Honorarbescheide schon wegen dieses Vorbehalts nicht anwendbar.
  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89

    Honorarabrechnung; Vergangenheit

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Der Senat hat zwar in seinen (auf § 242 BGB gestützten, nicht veröffentlichten) Urteilen 6 RKa 5/89 und 6 RKa 6/89 vom 9. Mai 1990, in denen es um die Rücknahme (und Rückforderung) wegen Nichtabrechnungsfähigkeit nach der Gebührenordnung - also nicht wegen (primärer) Unwirtschaftlichkeit - ging, allgemein und uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht, daß der Honorarbescheid nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könne.
  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 6/89

    Honorarabrechnung; Vergangenheit

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Der Senat hat zwar in seinen (auf § 242 BGB gestützten, nicht veröffentlichten) Urteilen 6 RKa 5/89 und 6 RKa 6/89 vom 9. Mai 1990, in denen es um die Rücknahme (und Rückforderung) wegen Nichtabrechnungsfähigkeit nach der Gebührenordnung - also nicht wegen (primärer) Unwirtschaftlichkeit - ging, allgemein und uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht, daß der Honorarbescheid nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könne.
  • BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80

    Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung;

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Dieser Rechtsgrundsatz galt auch schon vor dem Inkrafttreten des SGB X (am 1. Januar 1981), in dessen § 39 er nun ausdrücklich niedergelegt ist (vgl BSGE 53, 285, 287 f [BSG 08.06.1982 - 6 RKa 12/80] = SozR 5550 § 15 Nr. 1 mit zahlreichen Hinweisen).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90
    Spezielle Verjährungsvorschriften bestehen daher weder für die kassenarztrechtlichen Regreßforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise (vgl Urteil vom 27. Januar 1987 - SozR 2200 § 368e Nr. 10 S 19 unten) noch für den Prüfungsanspruch und den Honorarrückforderungsanspruch.
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Dies hat das BSG - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16.1.1991 - BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4, und vom 31.7.1991 - BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7) bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91- BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; bestätigt durch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 4; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 16; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 20) entschieden.
  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Die kassen(zahn)ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt nicht der Verjährung (Aufgabe von BSG vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und BSG vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7).

    Der 6. Senat des BSG hat zwar in den Urteilen vom 16. Januar 1991 (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) und vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7) angenommen, ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch unterliege gemäß § 196 BGB der Verjährung.

    Das Vorliegen eines (verjährbaren) Prüfungsanspruchs der Prüfeinrichtung gegen den Kassen(zahn)arzt wird auch damit begründet, daß es bei dieser Prüfung nicht allein um eine verwaltungsinterne Pflicht der Prüfgremien gehe, sondern zugleich um einen Anspruch gegen den Kassen(zahn)arzt, der diese Prüfung zu dulden und zu unterstützen habe (BSGE 68, 97, 99 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4).

    Streitig sind die Honorarkürzungen, wie im Urteil vom 16. Januar 1991 eingangs zur Kennzeichnung des Rechtsstreits zutreffend hervorgehoben (BSGE 68, 97).

    Die Auffassung, der Rückzahlungsanspruch beginne schon mit der Abrechnung des Kassenzahnarztes gegenüber seiner Vereinigung (BSGE 68, 97, 99 mit Hinweis auf § 198 S 1 BGB: "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs"), berücksichtigt nicht die Bindungswirkung des Honorarbescheides für die Zeit bis zum Erlaß des Prüfbescheides.

    Der erkennende Senat war an der Entscheidung, daß das Prüfungsrecht aus vorgenannten Gründen keiner Verjährung unterliegt, nicht durch § 41 Sozialgerichtsgesetz (SGG) idF durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 gehindert, da der 6. Senat auf Anfrage seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSGE 68, 97 und 69, 147) aufgegeben hat.

    § 45 SGB X ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Honorarkürzung von den Prüfungsorganen aufgrund einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen wird und der Honorarbescheid unter dem Vorbehalt einer derartigen Prüfung ergangen ist (BSGE 68, 97, 98 = SozR 2500 § 106 Nr. 4 und aaO Nr. 7).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Denn nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Senats können vertragsärztliche Honorarbescheide ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft im Regelfall ohne Prüfung der Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X geändert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Honorarsumme infolge einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung (BSG, Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 - BSGE 68, 97, 98 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 7 S 32) oder einer sachlich oder rechnerisch fehlerhaften Abrechnung (BSG, Urteil vom 26.1.1994 - 6 RKa 29/91 - BSGE 74, 44, 47 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG, Urteil vom 10.5.1995 - 6/14a RKa 3/93 = USK 95122; s auch BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345 f; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 11 ff) überhöht war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht