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   BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94   

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https://dejure.org/1996,595
BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94 (https://dejure.org/1996,595)
BSG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 12 RK 64/94 (https://dejure.org/1996,595)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 12 RK 64/94 (https://dejure.org/1996,595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einzugsstelle - Beiträge - Arbeitgeber - Lohnminderung - Vertragsstrafe

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, SGB IV § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 339, 611 Abs. 1
    Sozialversicherungsbeiträge: Bemessung bei Arbeitsentgeltkürzung wegen Vertragsstrafenverwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 224
  • MDR 1996, 1268
  • DB 1996, 2036
  • NZA-RR 1997, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94
    Die Einzugsstelle kann vom Arbeitgeber Beiträge auch auf Arbeitsentgelt fordern, das der Arbeitnehmer wegen einer nach Entstehen der Beitragsforderung verwirkten, nach dem Arbeitsvertrag zu einer Lohnminderung führenden Vertragsstrafe nicht vom Arbeitgeber verlangen kann (Fortführung von BSG vom 30.8.1994 - 12 RK 59/92 = BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5).

    Jedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB IV und der damit verbundenen Abkehr vom Zuflußprinzip im Beitragsrecht ist es nach der Rechtsprechung des BSG für das Entstehen der jeweiligen Beitragsansprüche nicht notwendig, daß der Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt auch gezahlt hat (vgl hierzu BSGE 75, 61, 65, 66 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 mwN).

    Ist dieses jedoch einmal geschehen, so können sie das Versicherungsverhältnis in seiner öffentlichrechtlichen Ausgestaltung durch ein späteres Verhalten für die Vergangenheit nicht mehr beeinflussen (vgl BSGE 75, 61, 66, 67 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5).

  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94
    Weiterhin ist wegen § 340 Abs. 2 BGB fraglich, ob vereinbart werden durfte, daß der Arbeitgeber die Vertragsstrafe neben dem vollen Schadensersatz fordern darf (vgl BGHZ 63, 256, 258 ff) [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73].
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64

    Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen -

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94
    Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 120 = SozR Nr. 20 zu § 160 Reichsversicherungsordnung (RVO) - Rückzahlklausel bei Weihnachtsgeld) beruft, ist diese Entscheidung für den jetzigen Rechtszustand schon deshalb nicht maßgebend, als sie lange vor Inkrafttreten des SGB IV (1. Juli 1977) und mithin zu einer Zeit ergangen ist, als das Zuflußprinzip im Beitragsrecht noch galt.
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 53/83

    Beschäftigung eines nichtseßhaften Hilfesuchenden - Prüfung der

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94
    Insbesondere handelte es sich weder um eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung iS von § 8 SGB IV iVm § 7 SGB V und § 1228 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch um eine beitragsfreie kurzzeitige Beschäftigung iS des § 102 iVm § 169a AFG; denn der Arbeitsvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so daß nach der für die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebenden vorausschauenden Betrachtungsweise bei Eintritt in die Beschäftigung davon ausgegangen werden mußte, daß das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit die in den genannten Vorschriften enthaltenen Grenzen überschreiten würden (vgl BSGE 58, 67, 71, 72 = SozR 2200 § 165 Nr. 79).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Schließlich hat er mit Urteil vom 21. Mai 1996 entschieden (BSGE 78, 224 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2), dass die Einzugsstelle Beiträge auch auf Arbeitsentgelt fordern kann, welches der Arbeitnehmer wegen einer nach Entstehen der Beitragsforderung verwirkten Vertragsstrafe vom Arbeitgeber nicht verlangen kann.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat; insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl BSG, Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92 -, BSGE 75, 61, 65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f; Urteil vom 21. Mai 1996 - 12 RK 64/94 -, BSGE 78, 224, 226 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 4 f; Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 13/01 R -, SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63; Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Breithaupt 2004, 971 und - B 12 KR 7/04 R -, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 9 ff).
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Kraft dieser Fiktion ist der Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt im Sinne des Entstehungsprinzips (§ 22 Abs. 1 S 1 Halbs 1 SGB IV; vgl hierzu zB BSGE 75, 61, 65 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5 S 12 f; BSGE 78, 224, 226 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 4 f; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 17 mwN) , an dem der Senat auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhält, erst mit der Freistellung entstanden und damit erstmalig und ausschließlich in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

    Ein solches Ergebnis würde die Versichertengemeinschaft indessen unangemessen belasten (vgl BSGE 78, 224, 228 = SozR 3-2500 § 226 Nr. 2 S 7) .

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