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   BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R   

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https://dejure.org/1999,846
BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,846)
BSG, Entscheidung vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,846)
BSG, Entscheidung vom 23. September 1999 - B 12 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Schuldzinsen - Werbungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Regelung der Beitragssätze durch Satzung der Krankenkasse (hier: Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal) - Satzungsregelungen als revisibles Recht - Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds - ...

  • Judicialis

    SGB V § 240 Abs 1; ; SGB V § 240 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung bei beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankenversicherung: Beitragspflicht von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 561
  • DB 1999, 2113
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt waren nach dieser Rechtsprechung alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12 mwN; BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).

    Der Senat hat danach auch die Hinzurechnung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).

    Nur der Gewinnanteil des Entgelts für die Nutzungsüberlassung sei Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 57, 240, 242/243 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64 ff).

  • BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93

    Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung - Beitragspflichtige Einnahmen

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Der Kläger hat gegen sie die gleichen Einwände wie gegen den Bescheid vom 8. Juli 1993 erhoben und die Beklagte hat ihrer Einbeziehung nicht widersprochen (vgl BSGE 76, 34, 35 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 67).

    Die Beklagte ist vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen zumindest teilweise dadurch geschützt, daß ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zulässig ist (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen Einkommensarten, vgl BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19).

  • BSG, 09.09.1993 - 5 RJ 60/92

    Gewerbebetrieb - Einkünfte - Verlustabzug

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend (vgl BSGE 73, 77, 79 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 S 35; BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 mwN; seit 1. Januar 1995: § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV idF des Art. 3 des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 ).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Die Nr. 1 Satz 1 der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 regelt trotz des einleitenden Wortes "auch" keine über die Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehende gesonderte (vorrangige) Abzugsmöglichkeit, sondern zählt nur beispielhaft einen der Anwendungsfälle der allgemeinen Werbungskostendefinition auf; die Regelung entspricht dem seit dem EStG 1934 geltenden Recht (BFHE 175, 212, 215/216).
  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95

    Pachtzins - Arbeitseinkommen - Selbstständige Arbeit - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend (vgl BSGE 73, 77, 79 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 S 35; BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 mwN; seit 1. Januar 1995: § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV idF des Art. 3 des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 ).
  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 67/58

    Gesonderte Veranlagung der Geflügelzucht eines landwirtschaftlichen Betriebes in

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Die Revisibilität einer Vorschrift ist auch gegeben, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in mehreren Gerichtsbezirken gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig ist (vgl zum Satzungsrecht BSGE 13, 189, 191; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 26.11.1984 - 12 RK 32/82
    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt waren nach dieser Rechtsprechung alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12 mwN; BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).
  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Nach § 15 SGB IV wird auch das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbständiger bestimmt (BSGE 79, 133, 138 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 102/103) und ist hier das Arbeitseinkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxiunternehmer zugrunde gelegt worden.
  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 37/89

    Ausschlußfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Satzung

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Die Revisibilität einer Vorschrift ist auch gegeben, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in mehreren Gerichtsbezirken gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig ist (vgl zum Satzungsrecht BSGE 13, 189, 191; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    Auszug aus BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R
    Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt waren nach dieser Rechtsprechung alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12 mwN; BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64).
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Grundsätzlich ist für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen die steuerrechtliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend (vgl BSG, Urteil des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 140 ff mwN).

    Diese ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl BSG, Urteil des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 142 f unter Hinweis auf Begründung zu Art. 1 § 249 Abs. 1 des Entwurfes eines GRG, jetzt § 240 Abs. 1 SGB V, BT-Drucks 11/2237 S 225).

    Der Senat hat auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung aus dem privaten Vermögen erzielte Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, wie zB Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung (vgl BSG, Urteil des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 141 ff), als beitragspflichtige Einnahmen angesehen.

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Berücksichtigung -

    Nur diesen Betrag kann das Mitglied "zum Lebensunterhalt ... verbrauchen" (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31; vgl insoweit auch Begründung zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art. 1 § 249 Abs. 1).

    d) Zu den von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzusetzenden Werbungskosten in diesem Sinne gehören nach der Rechtsprechung des 12. Senats - in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EStG - Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjekts zu zahlen sind, ebenso Grundabgaben, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausversicherungen usw (vgl § 9 EStG, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31).

    Verluste wirken sich bei den anderen Einnahmen weder beitragsmindernd aus (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) noch können sie im Rahmen des § 62 SGB V mit Arbeitsentgelt verrechnet werden.

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    Sofern die Bezieher solcher anderen Einkünfte aber freiwillig versichert sind, können sie die freiwillige Mitgliedschaft zugunsten der Familienversicherung aufgeben, wenn die über Werbungskosten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) hinausgehenden steuerlichen Vergünstigungen bei den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 240 Abs. 1 SGB V nicht zu berücksichtigen, beim Gesamteinkommen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V aber abzugsfähig sind.
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