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   BSG, 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93   

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BSG, 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93 (https://dejure.org/1994,90)
BSG, Entscheidung vom 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93 (https://dejure.org/1994,90)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 (https://dejure.org/1994,90)
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Der 8. Senat des BSG hat allerdings in einem Urteil vom 26. Februar 1991 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 3), dem sich das LSG angeschlossen hat, in § 182b RVO und nicht in § 33 Abs. 1 SGB V die maßgebende Rechtsgrundlage gesehen.

    Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird.

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht zur Verfügung stellen (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17).

    Es genügt, daß ein Mittel Ersatz- oder Ergänzungsfunktionen wahrnimmt (BSGE 50, 77, 78 = SozR 2200 § 182b Nr. 17; SozR 2200 § 182b Nrn. 25 und 26).

  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt (BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; vgl. auch SozR 2200 § 182b Nrn. 12, 29, 33, 34 und 37).
  • LSG Niedersachsen, 19.01.1994 - L 4 KR 175/93

    Krankenversicherung; Kostenübernahme; Mitfahrrad; Rollstuhl; Elektrorollstuhl;

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Bei der Erforderlichkeit des beanspruchten Hilfsmittels ist zu berücksichtigen, ob dem Behinderten neben dem handbetriebenen Faltrollstuhl noch ein weiteres, ohne Muskelkraft zu betreibendes Hilfsmittel, etwa ein Elektro-Rollstuhl, zur Verfügung steht, das unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungssituation in vergleichbarer Weise geeignet wäre, das beschriebene Grundbedürfnis sicherzustellen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 1994, L 4 Kr 175/93).
  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89

    Beiträge für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine Notrufanlage

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Der Hilfsmitteleigenschaft steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Rollstuhlboy vom Kläger nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (hierzu eingehend BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20; vgl. zuletzt BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Darunter fallen die Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).
  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Demgemäß hat der erkennende Senat in einem Urteil vom 21. November 1991 einen Anspruch auf ein Bildschirmlesegerät, über den das SG durch Urteil vom 22. Januar 1988 und die Beklagte im Widerspruchsbescheid vor diesem Zeitpunkt entschieden hatte, nach § 33 SGB V beurteilt (SozR 3-2500 § 33 Nr. 4).
  • BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77

    Elektrischer Zimmerrollstuhl - Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93
    Die Hilfsmitteleigenschaft entfällt nicht deshalb, weil das Mittel gleichzeitig die Pflege durch Dritte erleichtert (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9 und 20).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 S 163 - Therapie-Tandem II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 141 - Therapie-Tandem I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26 - Rollstuhl-Boy).

    Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 27 - Rollstuhl-Boy), hat der Senat nicht weiter verfolgt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der KK gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29, 34 und 37).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 S 163 - Therapie-Tandem II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 141 - Therapie-Tandem I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26 - Rollstuhl-Boy) .

    Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 27 - Rollstuhl-Boy), hat der Senat nicht weiter verfolgt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 187 - Rollstuhl-Bike II) .

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