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   BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R   

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https://dejure.org/2000,475
BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R (https://dejure.org/2000,475)
BSG, Entscheidung vom 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R (https://dejure.org/2000,475)
BSG, Entscheidung vom 08. März 2000 - B 6 KA 12/99 R (https://dejure.org/2000,475)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vertragsärztliche Versorgung - Krankengymnastik - Massage - Qualifikationsvoraussetzungen - Vergütung - Zusatzbezeichnung

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs 1; ; SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 82 Abs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 61 (Leitsatz)

    §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1 SGB V; Art. 12 Abs. 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung/Einführung qualitätssichernder Maßnahmen/Übergangsfrist für sog. Altberechtigte/Berufsfreiheit

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Physikalisch-medizinische Leistungen: Übergangsvereinbarung für Qualifikationsvoraussetzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 577
  • NZS 2001, 53
  • NJ 2000, 616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Der Fall liege anders als der am 20. Januar 1999 vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedene (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8).

    Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 ausgeführt hat (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 17 f), nicht um Änderungen des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sie betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und auch nicht ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, was festzulegen dem Bewertungsausschuß vorbehalten ist.

    Damit werden durch Vereinbarung der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen iS der § 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V Regelungen zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge getroffen (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 18 f).

    Es handelt sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte binden (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 19).

    Derartige Kompetenzen für besondere Konstellationen stehen aber nicht der Befugnis der Partner der Bundesmantelverträge entgegen, entsprechend ihren allgemeinen Verpflichtungen nach § 72 Abs. 2 iVm § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V qualitätssichernde Maßnahmen zu vereinbaren (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 19 f).

    Wird eine Arztgruppe durch neue Regelungen von der Erbringung und Abrechnung bestimmter, zu dem Fachgebiet gehörender Leistungen ausgeschlossen, so liegt eine statusrelevante Ausübungsregelung nur dann vor, wenn diese Leistungen für das Fachgebiet wesentlich sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 20).

    Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, daß die Partner der Bundesmantelverträge als Normgeber auf der Grundlage der Ermächtigungsregelung der § 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 SGB V einen Entscheidungsspielraum bei der Einführung qualitätssichernder Maßnahmen haben (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 21 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Daraus folgt, daß die Gerichte erst einschreiten können, wenn die Rechtsnorm bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums unzumutbar ist (vgl BVerfGE 99, 341, 353), so also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13; BSGE 82, 55, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mwN).

    Sie dienen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit von Menschen und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl BSGE 82, 55, 61 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mit BVerfG-Angaben).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    So ermächtigt zB § 135 Abs. 2 SGB V zur Einführung besonderer Fachkundeprüfungen (vgl hierzu zB BSGE 82, 55, 57 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 39 ff).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (vgl BSGE 82, 55, 61 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 44, mit BVerfG-Nachweisen).

    Daraus folgt, daß die Gerichte erst einschreiten können, wenn die Rechtsnorm bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums unzumutbar ist (vgl BVerfGE 99, 341, 353), so also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13; BSGE 82, 55, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mwN).

    Sie dienen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit von Menschen und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl BSGE 82, 55, 61 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mit BVerfG-Angaben).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil BSGE 82, 55 (= SozR 3-2500 § 135 Nr. 9) betraf Gynäkologen, die aufgrund einer zusätzlichen Ausbildung zytodiagnostische Leistungen erbringen und abrechnen durften.

    Der Senat hat im übrigen nicht seinerseits eine Übergangsregelung gefordert, sondern lediglich die bereits vom Normsetzer geschaffene für ausreichend erklärt (BSGE 82, 55 = SozR 3 2500 § 135 Nr. 9 S 45).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Die dargestellten Grundsätze entsprechen auch derjenigen Rechtsprechung des BVerfG, die bei Personen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben, das Erfordernis von Übergangsregelungen nach den Grundsätzen zur sog unechten Rückwirkung bzw sog tatbestandlichen Rückanknüpfung beurteilt (vgl hierzu BVerfGE 97, 67, 79; s auch BVerfGE 68, 272, 284; 75, 246, 279; 98, 265, 309).

    Danach ist bei Sachverhalten, die bereits vor der Neuregelung "ins Werk gesetzt" worden sind, aber durch diese eine neue rechtliche Bewertung erfahren haben, abzuwägen, ob den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen größeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Neuregelung (vgl zB BVerfGE 75, 246, 280; 88, 384, 406 f; 89, 48, 66; 92, 277, 344).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Hier gründete sich die Forderung nach einer Übergangsregelung darauf, daß eine ins Gewicht fallende Zahl von Allgemeinärzten ihren Praxisschwerpunkt gerade auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gelegt und dafür erhebliche Investitionen getätigt hatte (vgl BVerfGE 98, 265, 309-311).

    Die dargestellten Grundsätze entsprechen auch derjenigen Rechtsprechung des BVerfG, die bei Personen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben, das Erfordernis von Übergangsregelungen nach den Grundsätzen zur sog unechten Rückwirkung bzw sog tatbestandlichen Rückanknüpfung beurteilt (vgl hierzu BVerfGE 97, 67, 79; s auch BVerfGE 68, 272, 284; 75, 246, 279; 98, 265, 309).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen (hierzu s BSGE 82, 41, 43 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 12) und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (zur Frage der Statusrelevanz vgl zusammenfassend die Beispiele im Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 27/97 R -, MedR 1999, 476, 478).

    Daraus folgt, daß die Gerichte erst einschreiten können, wenn die Rechtsnorm bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums unzumutbar ist (vgl BVerfGE 99, 341, 353), so also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13; BSGE 82, 55, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mwN).

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95

    Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Diesem hat der Senat - trotz seines Obsiegens - deshalb keine Kosten zugesprochen, weil gemäß § 193 Abs. 4 SGG öffentlich-rechtliche Institutionen nur dann Kosten erstattet erhalten können, wenn sie als Kläger oder Beklagter beteiligt sind (BSGE 78, 284, 290 f = SozR 3-2500 § 311 S 29 ff).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Abweichende besondere Konstellationen bei einzelnen Allgemeinärzten brauchte der Normsetzer nicht zu berücksichtigen (sog generalisierende - auf die Arztgruppe als Ganze abstellende - Betrachtungsweise, vgl BVerfGE 68, 193, 219; 70, 1, 30; 77, 84, 105; 101, 331, 354).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Daraus folgt, daß die Gerichte erst einschreiten können, wenn die Rechtsnorm bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums unzumutbar ist (vgl BVerfGE 99, 341, 353), so also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13; BSGE 82, 55, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 8 S 22; - jeweils mwN).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Abweichende besondere Konstellationen bei einzelnen Allgemeinärzten brauchte der Normsetzer nicht zu berücksichtigen (sog generalisierende - auf die Arztgruppe als Ganze abstellende - Betrachtungsweise, vgl BVerfGE 68, 193, 219; 70, 1, 30; 77, 84, 105; 101, 331, 354).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R
    Abweichende besondere Konstellationen bei einzelnen Allgemeinärzten brauchte der Normsetzer nicht zu berücksichtigen (sog generalisierende - auf die Arztgruppe als Ganze abstellende - Betrachtungsweise, vgl BVerfGE 68, 193, 219; 70, 1, 30; 77, 84, 105; 101, 331, 354).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 90/96

    Kein Anspruch auf pauschale hausärztliche Vergütung bei Erbringung von speziellen

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 27/97 R

    Vertragsarzt - Aufgliederung in haus- und fachärztliche Versorgung - onkologisch

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auf der Grundlage von § 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 oder § 135 Abs. 2 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge Vereinbarungen schließen (vgl zB BSGE 82, 55, 57 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 39-41; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 ff und § 135 Nr. 16 S 87 ff; BSG SozR 4-2500 § 82 Nr. 1 RdNr 12 f).

    So hat das BSG wiederholt die Regelungen der § 72 Abs. 2, § 82 Abs. 1 SGB V als ausreichend tragfähig für die Vereinbarung von Qualifikationserfordernissen wie Schwerpunkt-und Zusatzbezeichnungen angesehen (so zB BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11: physikalisch-medizinische Leistungen nur bei Führung der Zusatzbezeichnung Physikalische Medizin; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 82 Nr. 1 RdNr 12-14: implizite Billigung der Anforderung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie").

    Er hat den Belang des Gesundheitsschutzes als vorrangig gegenüber den gegenläufigen Interessen derjenigen Internisten bewerten dürfen, die die Leistungen des Abschnitts 13.3.7 EBM-Ä 2005 auch ohne Führen der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie erbringen und abrechnen möchten (zur Prärogative des Normgebers bei Auswahl, Gewichtung und Abwägung widerstreitender Belange s besonders deutlich BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31; vgl auch zB BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13; BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 43).

    Die Gerichte könnten nur eingreifen, wenn die normative Regelung bezogen auf das ihr zugrunde liegende Gemeinwohlziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder - auch bei Anerkennung eines Beurteilungsspielraums - unzumutbar wäre, also insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrunde liegenden Einschätzungen so offensichtlich fehlerhaft wären, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mit BVerfG- und weiteren BSG-Angaben).

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Arthroskopische Leistungen - Vertragsärztliche

    Denn die getroffenen Regelungen betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und/oder ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, sondern normieren lediglich ein der Abrechnung vorgelagertes Qualifikationserfordernis (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Bei derartigen Vereinbarungen der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen handelt es sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte binden (vgl BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mwN).

    Sie dienen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit von Menschen und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 f mwN).

    Betreffen die Qualifikationsanforderungen wie im vorliegenden Fall nicht den Grundbestand bzw Kernbereich des Fachgebiets, so ist schon fraglich, ob für diejenigen, die diese Leistungen in der Vergangenheit in erlaubter Weise erbrachten, überhaupt Übergangsregelungen geschaffen werden müssen (verneinend für die Durchführung von Krankengymnastik und Massagen durch Allgemeinärzte: BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 77; vgl auch zB BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mit Hinweis auf die stRspr des BVerfG).

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