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   BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R   

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BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R (https://dejure.org/2001,1130)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R (https://dejure.org/2001,1130)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R (https://dejure.org/2001,1130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter - ordnungsgemäße Benachrichtigung - Aussetzung des Rechtsstreits zur Behebung von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren - Geschiedenenwitwenrente - Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit des aus ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschiedenenwitwenrente - Recht auf Hinzuziehung - Benachrichtigungspflicht - Aussetzung des Rechtsstreits - Verwaltungsverfahren - Unterhaltspflicht - Wirtschaftlicher Dauerzustand

  • Judicialis

    EheG § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuziehung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Aussetzung des Rechtsstreits nach § 12 Abs. 2 SGB X , Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    e) Die Klägerin hatte unter Zugrundelegung der og Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vor dem Tod des Versicherten einen iS von § 243 Abs. 2 SGB VI relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16 S 108 mwN), hier von insgesamt 400, 00 DM.

    Maßgebend ist für den Bedarf des Berechtigten - auch insoweit - seine Lebensstellung zum Zeitpunkt der Ehescheidung (vgl hierzu entsprechend § 1610 Abs. 1 BGB; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16 S 108).

  • BFH, 18.05.1988 - X R 63/82

    Regelbesteuerung - Option - Optionsfrist - Unanfechtbarkeit - Steuerfestsetzung -

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    bb) Unabhängig von dieser sich aus dem Zusammenwirken von § 114 Abs. 2 SGG mit § 41 Abs. 2 SGB X ergebenden Auslegung (und einer fehlenden Antragstellung) findet § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG nF hier auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts keine Anwendung, obwohl von einer Änderung des Prozeßrechts grundsätzlich alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfaßt werden, sofern Übergangsvorschriften nicht etwas anderes vorschreiben (vgl GrS BSGE 70, 133 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; BSGE 72, 148, 158 mwN = SozR 3-2500 S 15 Nr. 1; vgl hierzu entsprechend: BFHE 154, 241, 243 ff).

    In diesem Fall haben Änderungen von Verfahrensvorschriften, die keine ausdrückliche Übergangsregelung enthalten, keine "rückbezügliche Wirkung", wenn sie eine Partei belasten (vgl Wolfgang Lüke in Festschrift für Gerhard Lüke, S 391, 403; vgl hierzu entsprechend: BFHE 154, 241, 243 ff).

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Der für die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beiladung im Gerichtsverfahren entwickelte Gedanke, wonach Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolgt, auf das angefochtene Urteil nicht auswirken kann (vgl hierzu BSGE 66, 144 ff mwN = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1 S 2 mwN), gilt auch für das gerichtliche Verfahren bei einem Verstoß des Verwaltungsträgers gegen § 12 Abs. 2 SGB X. Dann nämlich, wenn die Rechte des nicht Hinzugezogenen aber Beigeladenen wegen des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens schlechthin nicht berührt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse dafür, einen Verwaltungsakt wegen eines Verfahrensfehlers der Verwaltung aufzuheben, obwohl derjenige, dessen Verwaltungsverfahrensrecht verletzt wurde, aufgrund des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens durch den Verwaltungsakt materiell-rechtlich nicht beschwert sein und seine "Nichtbeteiligung" sich für ihn also nicht negativ auswirken kann.
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes bieten sich hier verschiedene zeitliche Rahmen an, nämlich die Jahresfrist bis zum Tod des Versicherten (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 15 S 100), die Zeit ab Januar 1985, nachdem die Klägerin Opfer einer Gewalttat wurde und keine wesentlichen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr erzielte sowie die Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im März 1985 bis zum Tode des Versicherten Mitte April 1985.
  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 345/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Unterhaltsanpruch gegenüber Eltern -

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Solange der Berechtigte jedoch imstande ist, aus eigener Kraft durch geeignete Maßnahmen seine Bedürftigkeit abzuwenden, ist er nicht als bedürftig anzusehen (vgl hierzu BGH NJW 1983, 2379 f; BGH in GW EzFamR 1984, § 60 EheG Nr. 1; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl, RdNr 512 und Göppinger/Kindermann, aaO, RdNr 1352 Fn 1 und 1353).
  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95

    Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Denn mit dem Inkrafttreten des SGB VI hat sich insoweit keine (inhaltliche) Rechtsänderung ergeben, so daß auch die Übergangsvorschriften der §§ 300 ff SGB VI von vornherein nicht zur Anwendung gelangen (vgl BSG SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S 8).
  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    bb) Unabhängig von dieser sich aus dem Zusammenwirken von § 114 Abs. 2 SGG mit § 41 Abs. 2 SGB X ergebenden Auslegung (und einer fehlenden Antragstellung) findet § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG nF hier auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts keine Anwendung, obwohl von einer Änderung des Prozeßrechts grundsätzlich alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfaßt werden, sofern Übergangsvorschriften nicht etwas anderes vorschreiben (vgl GrS BSGE 70, 133 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; BSGE 72, 148, 158 mwN = SozR 3-2500 S 15 Nr. 1; vgl hierzu entsprechend: BFHE 154, 241, 243 ff).
  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 66/96

    Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Denn die verwaltungsverfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich im Gerichtsverfahren bei dem hier obligatorischen Vorverfahren nach der Rechtslage zur Zeit der Beendigung des Widerspruchsverfahrens, also nach der Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1994 bestanden hat (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8 S 24 mwN).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91

    Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen während einer medizinischen

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    Der für die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beiladung im Gerichtsverfahren entwickelte Gedanke, wonach Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolgt, auf das angefochtene Urteil nicht auswirken kann (vgl hierzu BSGE 66, 144 ff mwN = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1 S 2 mwN), gilt auch für das gerichtliche Verfahren bei einem Verstoß des Verwaltungsträgers gegen § 12 Abs. 2 SGB X. Dann nämlich, wenn die Rechte des nicht Hinzugezogenen aber Beigeladenen wegen des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens schlechthin nicht berührt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse dafür, einen Verwaltungsakt wegen eines Verfahrensfehlers der Verwaltung aufzuheben, obwohl derjenige, dessen Verwaltungsverfahrensrecht verletzt wurde, aufgrund des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens durch den Verwaltungsakt materiell-rechtlich nicht beschwert sein und seine "Nichtbeteiligung" sich für ihn also nicht negativ auswirken kann.
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
    bb) Unabhängig von dieser sich aus dem Zusammenwirken von § 114 Abs. 2 SGG mit § 41 Abs. 2 SGB X ergebenden Auslegung (und einer fehlenden Antragstellung) findet § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG nF hier auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts keine Anwendung, obwohl von einer Änderung des Prozeßrechts grundsätzlich alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfaßt werden, sofern Übergangsvorschriften nicht etwas anderes vorschreiben (vgl GrS BSGE 70, 133 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; BSGE 72, 148, 158 mwN = SozR 3-2500 S 15 Nr. 1; vgl hierzu entsprechend: BFHE 154, 241, 243 ff).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
  • BSG, 17.02.1970 - 1 RA 121/69

    Unterhaltsverzicht - Wirkungen des Unterhaltsverzichts - Letzter wirtschaftlicher

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Eine Sachdienlichkeit der Aussetzung im Sinne der Verfahrenskonzentration kann nur dann bejaht werden, wenn durch eine Heilung von Verfahrens- und Formmängeln im Gerichtsverfahren eine Verkürzung der Dauer des gesamten Verfahrens unter Berücksichtigung eines zu erwartenden neuen Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens zur erneuten Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit erreicht werden kann (vgl zur Verkürzung der Gesamtdauer sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens: BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 37/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr. 9 S 38) .

    In systematischer Hinsicht steht § 114 Abs. 2 S 2 SGG zwar in Zusammenhang mit § 41 SGB X (vgl zur funktionalen Einheit der Vorschriften, die einander ergänzen sollen mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 4 RA 37/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr. 9 S 38; siehe auch Knittel in Hennig, SGG, § 114 RdNr 15a, Stand September 2010) .

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Entsprechend der mit § 41 Abs. 2 SGB X korrespondierenden Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 9: "funktionale Einheit") ist diese Vorschrift nicht mehr anwendbar, nachdem erstmals die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde.
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass nach §§ 41 Abs. 1 und 2, 42 SGB X iVm § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG eine fehlende Anhörung unter bestimmten Voraussetzungen bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (zu dieser Problematik: BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; SozR 3-2600 § 243 Nr. 9 S 37 f; SozR 3-8850 § 5 Nr. 5 S 79 ff).
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