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   BSG, 19.12.1996 - GS 2/95   

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BSG, 19.12.1996 - GS 2/95 (https://dejure.org/1996,55)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1996 - GS 2/95 (https://dejure.org/1996,55)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 (https://dejure.org/1996,55)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Großer Senat - Mündliche Verhandlung - Zustimmung - Arbeitsloser - Alter - Leichte Arbeiten - Verweisungstätigkeit - Benennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer Versicherter, Entscheidungen des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 24
  • NJW 1997, 3046 (Ls.)
  • NZS 1997, 421
 
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Wird zitiert von ... (2372)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Nach den Beschlüssen des GrS vom 11. Dezember 1969 (BSGE 30, 167 ff = SozR Nr. 79 zu § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 30, 192 ff = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen (BSGE 30, 192, 195 f = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der noch vollschichtig arbeiten kann, zwar nicht schon dann, wenn er arbeitslos ist, weil er bei der Arbeitsplatzsuche der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muß (BSGE 30, 192, 199 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    Erwerbsunfähigkeit (EU) liegt erst vor, wenn der Leistungsgeminderte einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht gibt (BSGE 30, 192, 200 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

    Der GrS hat schon 1969 darauf hingewiesen, daß ein Versicherter, der noch vollschichtig arbeiten kann, nicht deshalb erwerbsunfähig ist, weil er bei der Arbeitsplatzsuche der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muß (BSGE 30, 192, 199 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Da im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (EU) grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit hat das BSG abweichend hiervon nicht für erforderlich angesehen, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten) verwiesen werden durfte (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um Erwerbsunfähigkeit (EU) geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl jetzt § 44 Abs. 2 S 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, Erwerbsunfähigkeit (EU) aus.

    Als solche schwere Einschränkungen sind bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 104, 117), - iVm anderen Einschränkungen - die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) und regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) angesehen worden.

  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81

    Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 68 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 3),.

    a) die an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 69 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 5),.

    b) die als Schonarbeitsplätze (SozR 2600 § 46 Nr. 1; SozR 2200 § 1246 Nr. 101; Katalogfall Nr. 4) oder als Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr. 6) nicht an Betriebsfremde vergeben werden, und.

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit - Landwirtschaftliches Unternehmen - Vorzeitiges

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Da im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (EU) grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - BSGE 78, 207 [BSG 14.05.1996 - 4 RA 60/94] = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um Erwerbsunfähigkeit (EU) geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl jetzt § 44 Abs. 2 S 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, Erwerbsunfähigkeit (EU) aus.

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 28/82

    Verweisungstätigkeit - Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 68 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 3),.

    a) die an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 101; BSGE 56, 64, 69 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; Katalogfall Nr. 5),.

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RJ 28/76

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit - Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Die Rechtsprechung geht generell davon aus, daß es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so daß eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht (BSGE 44, 39 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; SozR 2200 § 1246 Nrn 22, 30).

    der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (BSGE 44, 39, 40 = SozR 2200 § 1246 Nr. 19; SozR 2200 § 1246 Nr. 22; Katalogfall Nr. 1),.

  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Zu nennen ist kein Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104), sondern eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50); es genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Berufsbezeichnung (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 74, 98).

    Als Grund dafür, daß bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, wird angeführt, daß der Arbeitsmarkt für solche überdurchschnittlich stark leistungsgeminderte Personen möglicherweise schlechthin keine Arbeitsstelle bereit hält (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 81, 90) bzw nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136) oder, daß ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104).

  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Zu nennen ist kein Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104), sondern eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50); es genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Berufsbezeichnung (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 74, 98).

    Denn abgesehen davon, daß diese Argumentation wohl nicht nach der wesentlichen Bedingung der MdE, sondern der vorhandenen Arbeitslosigkeit fragt, verkennt sie, daß der Fortbestand der Arbeitslosigkeit des hier angesprochenen Personenkreises wesentlich nicht durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern durch die aktuelle Arbeitsmarktsituation verursacht wird, die älteren Arbeitnehmern ohne Ausbildung nur geringe Chancen läßt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50; Haneberg DRV 1995, 327, 332 f).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - BSGE 78, 207 [BSG 14.05.1996 - 4 RA 60/94] = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

    Der GrS braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Änderungen der §§ 43 ff SGB VI unmittelbar auch für Ansprüche maßgebend sind, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten des 2. SGB VI-ÄndG geltend gemacht werden, und welche Bedeutung § 302b Abs. 3 SGB VI zukommt (vgl dazu BSG Urteile vom 14.5. 1996 - BSGE 78, 207 [BSG 14.05.1996 - 4 RA 60/94] = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13, vom 12.6. 1996 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 11, vom 18.7. 1996 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52).

  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
    Eine solche Entscheidung ist für den GrS bindend (BSGE 14, 246, 247; 30, 167, 171; 41, 41, 43; 43, 75, 78; 62, 255, 258 f = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    Nach den Beschlüssen des GrS vom 11. Dezember 1969 (BSGE 30, 167 ff = SozR Nr. 79 zu § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 30, 192 ff = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen (BSGE 30, 192, 195 f = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO).

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
  • BSG, 29.01.1975 - 11 RA 90/73

    Teilzeitarbeit - Zahlenvergleich - Praktisch verschlossener Markt - Feststellung

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 2/96

    Sachentscheidung bei Vorlage an Großen Senat, Berücksichtigung der

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 33/94

    Anspruch auf Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit, Berücksichtigung der

  • BSG, 26.11.1981 - 4 RJ 79/80

    Anspruch auf Übergangsgeld und Berufsunfähigkeitsrente

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 55/77

    Erwerbsunfähigkeit - Beurteilung - Maßgebliche Tätigkeit - Zumutbarkeit -

  • BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 131/76

    Arbeitsmarkt - Offener Arbeitsmarkt - Teilzeitkräfte - Möglichkeit zu

  • BSG, 28.02.1974 - 5 RKn 38/72

    Fahrhauer - Verweisbarkeit

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Zudem habe sich der Arbeitsmarkt seit dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) erheblich verändert.

    Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit wurden dabei grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes gemessen (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 33 ff) .

    Als Verweisungstätigkeit zu benennen war insoweit eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 33) .

    Abweichend davon war die Benennung einer Verweisungstätigkeit jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherte - auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne ungelernter Tätigkeiten) verwiesen werden durfte (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 34) .

    Relevant konnte im Fall eines vollschichtigen Leistungsvermögens allenfalls der Gesichtspunkt der sog praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes werden, insoweit waren die von der Rechtsprechung entwickelten sog Seltenheits- oder Katalogfälle von Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 38 mwN) .

    Der Große Senat hat es in seiner Entscheidung vom 19.12.1996 abgelehnt, diesen Verschlossenheitskatalog insbesondere für ältere Arbeitnehmer um Arbeitsplätze zu erweitern, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 39 ff, 43) .

    Dem lag ua die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 34) .

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollen nur das Risiko abdecken, das "wegen Krankheit oder Behinderung" eingetreten ist, nicht dagegen das Risiko einer Reduzierung der Erwerbsmöglichkeiten oder der Arbeitslosigkeit, wodurch auch immer die letztgenannten Risiken eingetreten sind (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 42) .

    Denn dies beruhe nicht auf der Schwankungen unterworfenen Lage des Arbeitsmarktes, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 40) .

    Das schließe es aus, einen Versicherten, der noch vollschichtig arbeiten könne, deshalb als erwerbsunfähig anzusehen, weil neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit, vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung die Vermittlungschancen zusätzlich erschwerten (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 41).

    Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichere, dass es in solchen Fällen zu einer konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit komme (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 48) .

    Damit wollte der damalige Gesetzgeber allerdings nicht von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 ) dargestellt wurden, abweichen.

    Ansonsten hielt der Gesetzgeber an der in § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI verwendeten Formulierung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mit derselben auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) Bezug nehmenden Begründung wie im RRG 1999 fest.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich selbst die Grundsätze des Beschlusses vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) in seinen Willen aufgenommen und damit erkennbar festschreiben wollen.

    Erst ein solcher Ausnahmefall begründet die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit, weil ernste Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 48) .

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 ( GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bezieht, lag diesem ein Fall zugrunde ( vgl Vorlagebeschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 - juris) , in dem zunächst die Berufsunfähigkeit der Klägerin geprüft worden war.

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Die Gesetzesbegründung sei in sich widersprüchlich, wenn dort auf die Entscheidung des Großen Senats (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) verwiesen werde, wonach mit "konkreter Betrachtungsweise" - dann aber anders als das BSG - arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten gemeint seien.

    a) Nach der zu § 44 SGB VI aF ergangenen Rechtsprechung des BSG war die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Versicherten mit einem, wenn auch mit qualitativen Einschränkungen vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag (BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26 mwN) .

    Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit war an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen (BSG stRspr, vgl nur BSGE 80, 24, 31 f = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24 f; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 RdNr 18 und Nr. 9 RdNr 18 ff; SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 S 22 ff, Nr. 14 S 41 ff, Nr. 17 S 58 ff und Nr. 21 S 72 ff).

    Die Ablehnung einer Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit setzte danach regelmäßig die konkrete Benennung zumindest einer Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) voraus, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschloss, weil der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben konnte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24) .

    Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72 S 229 und Nr. 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 229).

    Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 S 34 f; BSG Urteil vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33; vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18) .

    Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit dann nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24 mwN).

    Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24 ff).

    Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten grundsätzlichen Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324 und Nr. 136 S 434).

    Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 27).

    Auch die Gesetzesbegründung bringt dies klar zum Ausdruck, indem sie auf die Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 ("BSGE 80, 24, 34") Bezug nimmt und ausführt, maßgeblich für die Feststellung des Leistungsvermögens sei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, dh in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gebe, wobei allerdings nur Tätigkeiten in Betracht kämen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich seien.

    Durch den Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) und die Übernahme der dort verwendeten Begrifflichkeit macht die Gesetzesbegründung darüber hinaus deutlich, dass keine Abkehr von der zitierten Rechtsprechung des BSG beabsichtigt war, sondern dass vielmehr an diese angeknüpft werden sollte.

    Vielmehr waren bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar (BSGE 80, 24, 27 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 20; BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 18) .

    Wenn Versicherte, die zu körperlich leichten oder mittelschweren Arbeiten noch vollschichtig in der Lage waren, "auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder -feld (das meint ungelernte Tätigkeiten)" verwiesen werden durften (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24) , so deshalb, weil dies die Tätigkeiten waren, auf die jedenfalls alle Versicherten - unabhängig von ihrem Bildungsstand - verwiesen werden konnten.

    Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn einer der in der Rechtsprechung des BSG anerkannten sog Katalogfälle einschlägig ist (vgl im Einzelnen BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28 f) .

    Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden (zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw - vgl BSGE 80, 24, 31 f = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24 f) .

    Er übersieht hierbei nicht, dass sich die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Anfang der 1980iger Jahre (vgl hierzu BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 25 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 und Nr. 90) verändert haben.

    e) Es besteht jedoch dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26) .

    Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn "ernsthafte Zweifel" bestehen, ob der Versicherte "in einem Betrieb einsetzbar" ist (oder ein Katalogfall vorliegen könnte), die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (so BSGE 80, 24, 39, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33, 27: "ernste Zweifel"; vgl schon BSG 4. Senat vom 30.11.1982 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104 LS; Senatsurteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 55/96 - SozSich 1998, 112 - Juris RdNr 24; vom 20.8.1997 - BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 59; vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 - Juris RdNr 20, vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73; vom 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R - Juris RdNr 21; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43 und vom 10.12.2003 - BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 11) .

    Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw < vgl BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 25>) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden.

    In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; Senatsurteile vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 23; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl, aaO RdNr 168; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand Juni 2011; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108) .

    Verbleibt es bei den ernsten Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der individuellen Leistungseinschränkungen, ist mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33) .

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Senatsurteil vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) stütze, stehe diese Entscheidung nicht mit dem Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) in Einklang.

    Mit dieser Übernahme griff er gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (sog 1. Katalog- und Seltenheitsfall, vgl dazu nur Senatsurteil vom 27.5.1977 - 5 RJ 28/76 - SozR 2200 § 1246 Nr. 19 und die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28) .

    a) Um nachprüfbar zu machen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das BSG bereits zum Parallelproblem im Recht der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 1246, 1247 RVO bzw §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung - aF) die Pflicht der Rentenversicherungsträger entwickelt, dem Versicherten zumindest eine zumutbare Tätigkeit (sog Verweisungstätigkeit) konkret zu benennen, die er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch ausüben kann (sog Benennungsgebot), wenn eine Rente wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt werden sollte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 229; SozR 2200 § 1246 Nr. 72, 74, 98 und 104) .

    Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72 S 229 und Nr. 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 229).

    Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 S 34 f; BSG Urteile vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33 und vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18) .

    b) Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit entbehrlich, sofern der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 24 mwN).

    Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 24 ff).

    c) Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten tatsächlichen Vermutung bzw Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S 324 und Nr. 136 S 434).

    Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts durch die sog Katalog- und Seltenheitsfälle ist in diesem Zusammenhang bedeutsam (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8 S 28).

    a) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 25>) , die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden.

    Es genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 24; Senatsurteile vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand März 2012; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108) .

    Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die schwierig zu konkretisieren (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 sowie SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S 60 f) und vernünftig zu handhaben sind ( BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33 ) .

    c) Erst wenn nach diesen Maßstäben eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33) .

    Außerdem ist dann zu beachten, dass auf Tätigkeiten nicht verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen (Katalogfall Nr. 3) , die an Berufsfremde nicht vergeben werden (Katalogfall Nr. 4) oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze (Katalogfall Nr. 5) oder Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr. 6) handelt (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 28) .

    Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr. 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30, 90) , Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f) .

    Nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) begründet nämlich bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 33) vorausgesetzt hat.

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