Rechtsprechung
   BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2942
BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R (https://dejure.org/2000,2942)
BSG, Entscheidung vom 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R (https://dejure.org/2000,2942)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 53/99 R (https://dejure.org/2000,2942)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2942) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Halbwaisenrente - Gewährung - Schulausbildung - Schulverhältnis - Fernlehrgang - Erziehungsurlaub

  • Judicialis

    SGB VI § 48 Abs 4 Nr 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 465 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Die Rechtsprechung des 5. Senates des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) nehme eine unzulässige Ausweitung der bisherigen Rechtsprechung vor, bringe aber keine neuen Gesichtspunkte für eine Ausdehnung der bis dahin von der Rechtsprechung als unschädlich bezeichneten Unterbrechungen der Ausbildung durch Krankheit bzw unvermeidbare Zwischenzeiten.

    Zu solchen Übergangszeiten zählen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1, 3 und BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 jeweils mwN), wobei der Zeitraum einer Übergangszeit auf vier Monate beschränkt ist (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1 und 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).

    Eine Leistungskumulation liege wegen der nicht identischen Zweckrichtung der verschiedenen Sozialleistungen nicht vor (BSGE 80, 205 f = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5).

    Für die mögliche Dauer dieses Unterbrechungstatbestandes ist vom 5. Senat des BSG (vgl BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5) zu Recht nicht auf die Dauer der Erziehungsgeldgewährung, sondern auf die mögliche Dauer des Erziehungsurlaubs abgestellt worden, weil der Erziehungsurlaub auch ohne Inanspruchnahme von Erziehungsgeld genommen werden kann, nachdem das Zweite Bundeserziehungsgeldänderungsgesetz vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) den Erziehungsurlaub auf drei Jahre verlängert hat.

    Die Zweckrichtung der verschiedenen Sozialleistungen ist nicht identisch (vgl hierzu ausführlich BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 48 Nr. 5).

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86

    Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Außerdem wird verlangt, daß die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Der Begriff der Schulausbildung ist jedoch dahingehend eingeschränkt worden, daß eine Schulausbildung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65 und BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 jeweils mwN).

  • BSG, 21.03.1967 - 9 RV 1048/64

    Waisenrente - Volljähriger Waise - Rentenverlängerung wegen Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Hierbei ist auch die Zeit einer zwar vorübergehenden aber durchaus längeren Krankheit als eine für das Fortbestehen der Ausbildung unschädliche Unterbrechung angesehen worden (BSG in SozR Nrn 16, 42 zu § 1267 und SozR Nr. 34 zu § 1262), ohne - und anders als bei den Übergangszeiten - eine bestimmte Höchstdauer festzulegen (vgl BSGE 26, 186 = SozR Nr. 10 zu § 45 BVG; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 48 RdNr 16; Maier/Tabert in Berliner Kommentar, § 48 SGB VI RdNr 7).

    Zur Begründung für die Weiterzahlung von Waisenrenten im Falle einer krankheitsbedingten Unterbrechung wird vor allem angeführt, daß die Waisenrente auch für die Zeit der Berufsausbildung ihre Ersatzfunktion für verlorengegangene Unterhaltsansprüche behalte, der Zweck der Waisenrente, eine möglichst qualifizierte Ausbildung zu gewährleisten, aber gefährdet würde, wenn die Waise mit dem Entzug der Rente während einer längeren Krankheit rechnen müßte und deshalb genötigt wäre, die Ausbildung abzubrechen, um sich ohne weitere Ausbildung einer weniger qualifizierten Erwerbstätigkeit zuzuwenden (BSGE 26, 186, 188 = SozR Nr. 10 zu § 45 BVG mwN; vgl auch BSG SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO).

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86

    Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Außerdem wird verlangt, daß die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Der Begriff der Schulausbildung ist jedoch dahingehend eingeschränkt worden, daß eine Schulausbildung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65 und BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 jeweils mwN).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    So wünschenswert ein "Gleichklang" in der Auslegung der kindergeldrechtlichen und rentenrechtlichen Vorschriften in diesem Punkt wäre, da sie letztlich gleiche Begriffe verwenden (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), so muß sich die Auslegung gleicher Begriffe in verschiedenen Vorschriften doch am jeweiligen Sinn und Zweck einer jeden Norm orientieren.
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Zu solchen Übergangszeiten zählen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1, 3 und BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 jeweils mwN), wobei der Zeitraum einer Übergangszeit auf vier Monate beschränkt ist (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1 und 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R
    Zur Begründung für die Einbeziehung derartiger Übergangszeiten in die Schul- oder Berufsausbildung wird vor allem darauf abgestellt, daß es der Versichertengemeinschaft noch zumutbar sei, für sog unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, welche der Ausbildung eigentümlich und nicht vom Auszubildenden zu vertreten seien, sondern auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Das SG hat unter Bezugnahme auf die Urteile des 13. Senats vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3) den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2012 aufgehoben (Urteil vom 11.6.2013) .

    Die vom BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) für seine Rechtsprechung bislang maßgeblich angeführte Gefahr eines Wertungswiderspruchs sei durch die gesetzliche Neuregelung in keiner Weise gemindert.

    Der Gesetzgeber habe entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) die Elternzeit - welche von § 48 Abs. 4 S 3 und 4 SGB VI nicht erfasst werde - nicht als unschädlichen Unterbrechungstatbestand aufgeführt.

    Kennzeichnend für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, dass ein Ausbildungsabschnitt nicht mehr oder noch nicht vorliegt und die unvermeidbare Zwangspause gleichwohl einer Ausbildungszeit zugerechnet wird, während im Fall einer Unterbrechungszeit ein begonnenes Ausbildungsverhältnis als rechtlich fortbestehend behandelt wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 - Juris RdNr 24 zu § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI aF) .

    Die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) zur Rentenunschädlichkeit einer Unterbrechungszeit wegen Erziehungsurlaub kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 1.8.2004 in Kraft getretene Neufassung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

    Auch sind Zeiten einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit (BSG SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO) ebenso als Berufsausbildung gewertet worden wie die Zeit einer schwangerschaftsbedingten Unterbrechung innerhalb der Mutterschutzfristen (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 und SozR Nr. 34 zu § 1262 RVO) , jedenfalls solange das Ausbildungsverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden war und sowohl Ausbilder wie auch Waise den erkennbaren Willen hatten, nach der Wiedergenesung bzw nach Ablauf der Mutterschutzfristen die Ausbildung fortzusetzen.

    Der 13. Senat hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) .

    Die Waisenrente behält für diese Zeit ihre Ersatzfunktion für verloren gegangene Unterhaltsansprüche (vgl BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10) .

    Er weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) ab.

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei

    Im streitigen Zeitraum habe kein Schul- bzw Ausbildungsverhältnis bestanden, das auf Grund von Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub unterbrochen worden sei, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) zu einer rentenunschädlichen Unterbrechungszeit führen könne.

    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dies entspricht auch der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF der Bekanntmachung vom 31.1.1994, BGBl I 168, der letzten Fassung vor der Kindergeldreform zum 1.1.1996 (zur Bedeutung der Neuregelung des Kindergeldrechts für die Auslegung des § 48 SGB VI s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 14 f).

    Genau an dieser Möglichkeit fehlt es aber in der Zeit des Erziehungsurlaubs, weiterer Anhaltspunkte bedarf es nicht (U. Becker aaO 37; s ferner die eingehende Argumentation des Senats im Urteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 11 ff).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

    Dies führt jedoch schon deshalb zu keiner unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft, weil nach wie vor das Höchstalter von 27 Jahren (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) maßgebend ist und durch eine Unterbrechungszeit der Kindererziehung nicht verlängert wird (s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 17).

  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, eine Berufsausbildung liege auch in der Zeit vor, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Elternzeit nach § 15 BErzGG Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, und vom 17. April 2008 B 13/4 R 49/06 R, BSGE 100, 210).

    Denn der Begriff der Berufsausbildung ist nicht einheitlich zu verstehen, sondern entsprechend dem gesetzlichen Zusammenhang unterschiedlich auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso BSG-Urteil in SozR 3-2600 § 48 Nr. 3).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass eine Berufsausbildung auch in der Zeit vorliegt, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Erziehungsurlaub nach § 15 BErzGG (jetzt: Elternzeit) Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1030, und vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 SGB VI Nr. 3).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) .
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - L 11 R 813/10

    Halbwaisenrente - Anspruchsvoraussetzungen - Fortbestehen einer Berufsausbildung

    Die Entscheidung des BSG vom 26. Januar 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats des BSG vom 29. April 1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) könne für die seit 1. August 2004 geltende Gesetzesfassung nicht mehr herangezogen werden.

    Bei derartigen "Zwischenzeiten" entfalle häufig und typisch die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit einer Beitragsleistung (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 mwN).

    Die Ausbildung sei aber auch im Falle einer Krankheit als beendet anzusehen, wenn diese aufgrund ihrer Art oder ihres Verlaufes eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache (BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, aaO).

  • SG Aurich, 11.06.2013 - S 32 R 127/12

    Waisenrentenanspruch bei Unterbrechung einer Ausbildung wegen Erziehung eines

    Auch während des Bezuges von Elterngeld in der Elternzeit ist eine Hinterbliebenenrente fortzuzahlen (Anschluss an BSG vom 26.01.2000 Aktenzeichen B 13 RJ 53/99 R).

    (vgl. hierzu BSG vom 26.01.2000 Aktenzeichen B 13 RJ 53/99 R).

    (vgl. BSG vom 26.01.2000 Aktenzeichen B 13 RJ 53/99 R).

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Denn sie hat im streitigen Zeitraum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht (vgl zum Begriff der Schulausbildung Senatsurteil vom 26.1.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 8 f mwN) .
  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 117/00

    Aufhebung eines Anspruchs auf Halbwaisenrente und Erstattung überzahlter

    Nach derzeitiger Rechtsauffassung der Beklagten liege - entgegen der Entscheidungen des BSG vom 29.04.1997 (5 RJ 84/95) und vom 26.01.2000 (B 13 RJ 53/99 R) für die Dauer des Erziehungsurlaubs keine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor.

    Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat über die bislang anerkannten Unterbrechungstatbestände Krankheit und Schwangerschaft hinaus für den Bereich der Berufsausbildung und der 13. Senat für den Bereich der Schulausbildung bereits entschieden, das auch die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub rentenunschädlich ist, weil die Aufnahme einer Berufstätigkeit in dem Unterbrechungszeitraum nicht zumutbar sei (vgl. SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 und BSG Urteil vom 26.01.2000 B 13 RJ 53/99 R - m.w.N.).

  • LSG Hessen, 15.12.2006 - L 5 LW 4/06

    Alterssicherung der Landwirte - keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei

    Seiner rechtlichen Ausgestaltung nach erweist sich das Erziehungsgeld damit als eine "zusätzliche" Sozialleistung (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, § 18a SGB IV, Rdnr. 18), die nach dem Willen des Gesetzgebers mit den sog. klassischen Lohnersatzleistungen nicht vergleichbar ist (vgl. BSG vom 29. April 1997 -5 RJ 84/95 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 = BSGE 80, 205 sowie BSG vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 53/99 R), sondern eine derart stark ausgeprägte Sonderstellung einnimmt, dass es nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, in den Fällen des Bezuges von Erziehungsgeld - auch dann, wenn keine Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (mehr) zurückgelegt wird - eine Beitragsfreiheit in der AdL vorzusehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2005 - L 13 (4) RA 47/04

    Erziehung eines Kindes durch eine Halbwaise und eine dadurch bedingte

  • SG Hannover, 19.02.2009 - S 1 RA 364/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht