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   BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95   

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BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95 (https://dejure.org/1996,2217)
BSG, Entscheidung vom 05.12.1996 - 4 RA 100/95 (https://dejure.org/1996,2217)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 100/95 (https://dejure.org/1996,2217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 368
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung einer unvermeidlichen Zwischenzeit als Anrechnungszeit komme nur in Betracht, wenn diese zwischen zwei "anrechenbaren" Ausbildungszeiten liege (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).

    Die Rechtsprechung des BSG habe auch die Lücke zwischen Ende des Schulbesuchs und Beginn einer nachfolgenden Lehrzeit, unabhängig ob diese versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sei, als Anrechnungszeit anerkannt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277).

    Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

    Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben sein und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit ermöglichen (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich aber als notwendig zur Ausbildung gehörend dar (vgl BSG Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88).

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Das BSG verlange nicht mehr, daß die Zwischenzeit zwischen zwei "anrechenbaren" Ausbildungszeiten liegen müsse (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3).

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Im Hinblick darauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter - jedoch durch die Rechte der zu Zwangsbeiträgen Verpflichteten begrenzter - Gestaltungsspielraum zu; damit ist vereinbar, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 77, 102 und Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage,

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Durch die Nachversicherung wird also nicht nachträglich rückwirkend Versicherungspflicht für die vor dem Nachversicherungsfall ausgeübte Beschäftigung begründet; es werden also nicht etwa die zunächst "versicherungsfreien" Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 5).

    Gegen eine - im übrigen nur rechtliche - Rückumwertung spricht auch, daß bei der Nachversicherung das Pflichtversicherungsverhältnis erst in dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten entsteht und die Beitragspflicht erstmals dadurch begründet wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 S 17 f und Nr. 5 S 23 und BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 5 f; SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 2200 § 1418 Nr. 2).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Die Nachversicherung ist nicht iS einer begünstigenden Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl BVerfGE 72, 200, 242) so zu bewerten, als ob durch sie in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte im Wege der Fiktion zu Tatbeständen einer Beitragszeit würden.
  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 11/88

    Soldat - Polen - Ausscheiden - Beschäftigungszeit - Entschädigung

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    In diesem Sinne hat das BSG schon geklärt, daß die Nachversicherung aufgrund des Eintritts des Nachversicherungsfalles für den Begünstigten in der Zukunft eine versicherungs- und beitragsrechtlich volle inhaltliche Gleichstellung mit echten Beitragszeiten bewirkt (BSG SozR 5050 § 15 Nr. 37).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Gegen eine - im übrigen nur rechtliche - Rückumwertung spricht auch, daß bei der Nachversicherung das Pflichtversicherungsverhältnis erst in dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten entsteht und die Beitragspflicht erstmals dadurch begründet wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 S 17 f und Nr. 5 S 23 und BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 5 f; SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 2200 § 1418 Nr. 2).
  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 118/94

    Nachversicherung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Das Nachversicherungsverhältnis bestimmt sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens gilt (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 S 5 mwN).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung -

    Auszug aus BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95
    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).
  • BSG, 02.12.1975 - 1 RA 17/75

    Pflichtbeitrag - Nachentrichtung - Zulassung - Ablehnung - Besonderer Härtefall -

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Da § 2 Bundeskindergeldgesetz den Anspruch auf Kindergeld bei vergleichbaren Übergangsphasen von höchstens vier Monaten unberührt lässt, wird dem Schulabgänger auch im Rentenversicherungsrecht nicht zugemutet, für eine derart kurze Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, um Lücken in der Versicherungsbiografie zu vermeiden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN).

    Die Ausdehnung des Anrechnungszeittatbestandes Ausbildung auf eine derartige höchstens viermonatige Zwischenzeit setzt voraus, dass diese in zwei Ausbildungsabschnitte eingebettet sowie unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 3058/11
    Die nachversicherte Ausbildung sei keine rentenrechtliche Zeit, die zum Zeitpunkt ihrer Ableistung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen geführt habe (analog Urteil des BSG vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 100/95 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).

    Voraussetzung für ihre Anrechenbarkeit sei, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch seien und dementsprechend häufig vorkämen und ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauerten (Verweis auf BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 a.a.O.).

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 05. Dezember 1996 a.a.O. insoweit unmissverständlich ausgeführt, dass eine Ausbildungszeit, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolge, keine rentenrechtliche Zeit im Sinne der ergänzenden Rechtsprechung zu § 58 Abs. 1 SGB VI sei.

    Erforderlich ist daneben das Hochschulstudium, d.h. ein Ausbildungsgeschehen (BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 a.a.O.).

    Es wurden nicht die zunächst versicherungsfreien Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt (BSG, Urteil vom 05. Dezember 1996 - 4 RA 100/95 - a.a.O.).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Die Beigeladene war bei der BfA ab Beginn des 1. November 1992 nachversichert (iS von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und stand seit diesem Zeitpunkt (mit Wirkung nur für die Zukunft) einem Versicherungspflichtigen gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 aaO; dazu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 66 mwN).

    Der Senat hält hierzu an seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachversicherungsfall, zur Rechtsnatur des Nachversicherungsverhältnisses und zu den in diesen zusammengefaßten Rechtsbeziehungen fest (stellvertretend BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3; Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 16/91; Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 66/93; BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11; Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95; jeweils mwN; s auch Urteil des 5. Senats vom 18. September 1996 - 5/4 RA 77/94; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6; ferner Urteil des 13. Senats vom 16. Dezember 1993 - 13/5 RJ 7/90).

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