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   BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R   

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BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R (https://dejure.org/2001,1539)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R (https://dejure.org/2001,1539)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R (https://dejure.org/2001,1539)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfall - Versicherungsschutz - Meldepflicht - Arbeitslose - Aufforderung - Empfängerhorizont - Persönliches Erscheinen vorm Arbeitsamt

  • Judicialis

    SGB III § 309

  • RA Kotz

    Versicherungsschutz auf dem Weg zum Arbeitsamt und zurück?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen des Arbeitsamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 208
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 4/94

    Unfallversicherung - Weg zum Arbeitsamt

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Damit ist der Arbeitslose bereits dann meldepflichtig, wenn er Alg oder Alhi beantragt hat, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen gezahlt werden oder nicht (s zum AFG BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 mwN).

    Von der persönlichen Arbeitslosmeldung an, die nach § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III zugleich als Antrag auf Alg oder Alhi gilt, falls der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt, besteht damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).

    Die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b RVO übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so daß die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Senats weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen, kann jedoch selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, daß das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 mwN).

    Hierdurch wird jedoch das Vorliegen einer Aufforderung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nicht ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32), zumal im Bereich der öffentlichen Verwaltung bereits seit längerer Zeit Anstrengungen zu bemerken sind, das Verwaltungshandeln insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Formulierungen gegenüber dem betroffenen Bürger von einem als nicht mehr zeitgemäßen, obrigkeitsstaatlich empfundenen Befehlston zu befreien und insoweit durch verbindlichere Formulierungen zu ersetzen, wie sie auch zB im privaten Wirtschaftsleben verwandt werden.

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns, von dem auch das LSG ausgeht, ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92

    Ablehnungsbescheid - Ayslanerkennung - Kindergeld

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns, von dem auch das LSG ausgeht, ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Die persönliche (unmittelbare) Beziehung zwischen Arbeitslosem und Arbeitsamt als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (s BSG Urteil vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 10/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns, von dem auch das LSG ausgeht, ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 169/72

    Versicherungsschutz - Aufsuchen eines Unternehmers - Arbeitsplatz - Keine

    Auszug aus BSG, 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R
    Die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b RVO übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so daß die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Senats weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

    Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75) , andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (stRspr BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 11 RdNr 22, vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15 und vom 11.9.2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 7; zur Vorgängerregelung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO vgl bereits BSG vom 8.12.1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 S 119 f mwN und vom 22.1.1981 - 8/8a RU 44/80 - SozR 2200 § 539 Nr. 76) .

    Ob sie rechtmäßig war, ist für den Unfallversicherungsschutz unerheblich (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 S 120 f; Wietfeld, aaO) ; vielmehr genügt es, dass sie im Zusammenhang mit den Aufgaben der BA stand (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 6 und BSG vom 24.6.2003, aaO) , was hier mit Blick auf das beabsichtigte Vermittlungsgespräch unzweifelhaft der Fall gewesen ist.

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass derartige Hinweise ohne nachteilige Rechtswirkungen als Aufforderungen im Sinne des unfallversicherungsrechtlichen Versicherungspflichttatbestandes einzustufen sind (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 32) .

    Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu Recht vom "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten ausgegangen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Verlautbarung einbezogen hat (zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 RdNr 12; zur sog normativen Auslegung vgl BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 S 6 mwN und vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.04.2011 - L 6 U 99/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet, hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so dass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des BSG weiterhin herangezogen werden kann, zumal das BSG in seinen hierzu ergangenen Entscheidungen auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (vgl. BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R -, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 18 in juris).

    Zur "Aufforderung" ist eine Willenserklärung einer der im Gesetz genannten Stellen erforderlich, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben steht und die erkennen lässt, dass ein bestimmtes Verhalten, z. B. die persönliche Vorsprache oder Meldung, vom Arbeitslosen erwartet wird (BSG, 8. Dezember 1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 11, Rn. 22 in juris).

    Selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Arbeitsverwaltung kann eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig ist und erwartet wird (BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 m.w.N.); der Begriff der "Einladung" entspricht dieser weniger schroffen Form der "Aufforderung" (BSG vom 5. Februar 2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 11).

    Irrelevant ist, ob die beschriebene Aufforderung selbst rechtmäßig erfolgt ist, da dem Meldepflichtigen nicht zuzumuten ist, die Rechtmäßigkeit einer an ihn gerichteten Aufforderung zutreffend zu beurteilen (vgl. BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - juris; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 309 Rn. 35).

    Maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall, zu denen auch die Auffassung der als Empfänger in Betracht kommenden Kreise zählt (BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - juris).

    Die Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen ist für die Annahme einer den Bürger bindenden Weisung aus dessen Sicht jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die möglichen Nachteile einer Nichtbeachtung - wie die Verzögerung oder sogar Ablehnung des Arbeitslosenhilfeantrages - als mögliche Konsequenz dann zumindest erst später aufklärbarer Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres ersichtlich sind (BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - juris).

    Der Kläger konnte insgesamt zu Recht davon ausgehen, dass seine persönliche Vorsprache bei der am 12. Januar 2004 von der Arbeitsverwaltung erwartet wurde (zu der Bedeutung vgl. BSG vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - juris).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Arbeitsloser - Meldepflicht - persönliches Erscheinen

    Zwar liege "explizit und körperlich beweisbar" eine individuelle schriftliche Aufforderung im konkreten Fall seitens des ArbA - anders als in dem vom BSG durch Urteil vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) entschiedenen Fall - nicht vor.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2001 (- B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) bereits darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert hat, sodass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann, zumal der Senat in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (s etwa BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 und zuletzt in BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen; selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA kann jedoch eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32 und SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, beide mwN).

    Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist weiterhin der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist; maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall (vgl zuletzt BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2015 - L 1 U 5238/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Eine Aufforderung kann aber selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der AA darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15, beide m.w.N.).

    Hierauf hat bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 11.09.2001 (B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 = juris RdNr. 22) hingewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist es aber generell schon nicht notwendig, dass es sich um eine rechtswirksame Aufforderung durch eine Dienststelle der BA handelt oder ob überhaupt ein Rechtsgrund hierfür bestand (vgl. nur BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 = juris RdNr. 25; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15).

    Dass es auf eine Rechtsfolgenbelehrung nicht ankommen kann, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für eine Aufforderung genügt, wenn diese als "Bitte" oder "Empfehlung" von der AA geäußert wird (BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = juris RdNr. 19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe ab diesem Zeitpunkt Unfallversicherungsschutz (Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr. 3).

    Danach kommt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ab der persönlichen Arbeitslosmeldung in Betracht (BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 unter Hinweis auf § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

    Denn die Form einer Aufforderung ist unerheblich; sie kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen und muss auch nicht mit dem Begriff "Aufforderung" umschrieben sein (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - a.a.O.).

    Denn eine Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen ist für die Annahme einer den Bürger bindenden Aufforderung aus dessen Sicht jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die eventuellen Nachteile einer Nichtbeachtung - wie z.B. die Verzögerung oder sogar Ablehnung des Arbeitslosengeldantrags - als mögliche Konsequenz zumindest erst später aufklärbarer Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres ersichtlich sind (siehe nochmals BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R - a.a.O.).

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 25/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Meldepflicht nach

    Wie der Senat bereits entschieden hat (stellvertretend BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3), kann die zur Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b RVO ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin herangezogen werden, jedenfalls soweit es nicht spezifische Änderungen betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des ArbA eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (stellvertretend Urteil des Senats vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3) mwN); der Begriff der "Einladung" entspricht dieser verbindlicheren Form der schroffen "Aufforderung".

    Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie für das Vorliegen einer Aufforderung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III, die das LSG unter Hinweis auf das - oben bereits erwähnte - Urteil des Senats vom 11. September 2001 (aaO) zutreffend dargelegt und angewandt hat.

  • SG Hamburg, 19.12.2019 - S 40 U 230/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Eine Aufforderung kann aber selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Agentur für Arbeit darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15, beide m. w. N.; so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 - L 6 U 99/06, BeckRS 2011, 73191; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 - L 1 U 5238/14, BeckRS 2015, 70537).

    Die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) RVO übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet, hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so dass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Unfallsenats des BSG weiterhin herangezogen werden kann, zumal das BSG in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 18).

    Danach muss die Aufforderung nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen sowie erkennen lassen, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten - die persönliche Vorsprache/Meldung - vom Arbeitslosen erwartet (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 19).

    Maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall, zu denen auch die Auffassung der als Empfänger entsprechender Anschreiben in Betracht kommenden Kreise zählt (BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 20).

  • LSG Sachsen, 06.06.2002 - L 2 U 112/01

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfalls; Unfallversicherungsschutz

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  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2009 - L 9 U 3501/08
    Wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (stellvertretend BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3), kann die zur Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b RVO ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin herangezogen werden, jedenfalls soweit sie nicht spezifische Änderungen betrifft.

    Maßstab der Auslegung ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei maßgebend die gesamten Begleitumstände sind (BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 und 11).

    Insbesondere kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu, da durch die Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R in JURIS; BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 und 11, und zuletzt LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.2.2008 - L 6 U 31/05 - in Breithaupt 2008, 565-569 und in JURIS -) geklärt ist, was unter dem Begriff "Aufforderung" zu verstehen ist.

  • SG Konstanz, 26.11.2014 - S 11 U 1929/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

    Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung über den Versicherungsschutz von Arbeitslosen nach der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei die zur Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RVO ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin herangezogen werden kann, jedenfalls soweit es nicht spezifische Änderungen betrifft (BSG, Urteil vom 11. September 2001, B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 25/06 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 11).

    Maßstab ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 11. September 2001, a.a.O.; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2011 - L 9 U 217/06
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.10.2012 - L 6 U 6/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14

  • SG Lüneburg, 15.04.2013 - S 2 U 130/10

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei selbstständigem Tätigwerden eines Arbeitslosen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2002 - L 17 U 188/01

    Vorliegen eines Anspruchs auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls

  • LSG Bayern, 17.09.2003 - L 17 U 105/03

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall; Aufhebung eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.09.2009 - L 6 U 41/09
  • LSG Bayern, 17.09.2003 - L 16 U 105/03

    Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles ; Rückforderung unrechtmäßig

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2010 - L 9 U 215/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2014 - L 3 U 111/13
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