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   BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R   

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BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R (https://dejure.org/1999,1586)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R (https://dejure.org/1999,1586)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 26/98 R (https://dejure.org/1999,1586)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschädigtenrente - Kriegsverletzung - Steckschuß - Jährliche Rentenanpassung - Anfechtungsklage - Statthaftigkeit - Vorliegen eines Verwaltungsaktes - Ankündigung eines Verwaltungsaktes

  • Judicialis

    SGB X § 48 Abs 3; ; BVG § 62 Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.12.1995 - 9 RV 26/94

    Erhöhung der MdE bei ursprünglicher Unrichtigkeit, besonderer Bestandsschutz für

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. August 1990 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 1) entschieden hat, ist die an sich nur für den Fall der Besserung des Versorgungsleidens (Änderung der Verhältnisse "zu Ungunsten" des Versorgungsberechtigten) geltende Regelung des § 62 Abs. 3 BVG auch für den Fall anwendbar, daß die seit mehr als zehn Jahren unverändert anerkannte MdE zu Unrecht festgestellt war (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl unveröffentlichtes Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93; SozR 3-3100 § 62 Nr. 2).

    Bei den sonstigen - nicht die regelmäßige Anpassung der Leistungen betreffenden - Änderungen der Verhältnisse zugunsten des Berechtigten (zB Wegfall der Voraussetzungen für die Teilversorgung bei gleichzeitigem Eintritt der Voraussetzungen für die Vollversorgung - vgl unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 8. März 1995 9 RV 7/93 - oder Erhöhung der MdE - SozR 3-3100 § 62 Nr. 2 -) bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X. Denn derjenige, dessen MdE gemäß der in § 62 Abs. 3 BVG getroffenen Regelung nicht mehr verändert werden kann, kann sich nur darauf verlassen, daß ihm die Leistung mit den sich aus der Dynamisierung ergebenden Erhöhungen so verbleibt, wie es dem endgültig festgestellten, nicht mehr zu seinen Lasten veränderbaren MdE-Grad entspricht.

    In diesen Fällen genügt es nicht nur, sondern liegt es sogar nahe, den Hinweis auf die Möglichkeit der Abschmelzung erst zusammen mit dem Bescheid zu erteilen, der anläßlich der Änderung der Verhältnisse ergeht (BSG SozR 3-3100 § 62 Nr. 2).

    Aus dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1995 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 2) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 V 18/98 R

    Schwerstbeschädigtenzulage - rechtswidrige anfängliche Feststellung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Die dogmatische Begründung für die Übertragung der Regelung des § 62 Abs. 3 auf diesen Fall hat der Senat allerdings erst in seinem Urteil vom 28. Juli 1999 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 3 = br 1999, 183) gegeben: Es sei insoweit eine Gesetzeslücke zu schließen.

    Es trifft nämlich nicht zu, daß Ausnahmebestimmungen eine Analogie verbieten und zu einem Umkehrschluß zwingen (vgl auch Urteil des Senats vom 28. Juli 1999 aaO mwN).

    Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1999 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 3) ausgesprochen.

  • BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RV 32/88

    Anwendung von § 62 Abs. 3 S. 1 BVG bei wesentlicher Besserung des

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, die Bescheide des Beklagten widersprächen dem Urteil des Senats vom 29. August 1990 (9a/9 RV 32/88 = SozR 3-3100 § 62 Nr. 2).

    Aus ihr ergibt sich, daß bei dem in der Vorschrift genannten Personenkreis die alljährlichen Anpassungen der Versorgungsrente nach § 56 BVG und den entsprechenden Anpassungsverordnungen nicht der Abschmelzung unterliegen (vgl dazu Entscheidungen des Senats SozR 3-3100 § 62 Nr. 1, 2 und 3).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. August 1990 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 1) entschieden hat, ist die an sich nur für den Fall der Besserung des Versorgungsleidens (Änderung der Verhältnisse "zu Ungunsten" des Versorgungsberechtigten) geltende Regelung des § 62 Abs. 3 BVG auch für den Fall anwendbar, daß die seit mehr als zehn Jahren unverändert anerkannte MdE zu Unrecht festgestellt war (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl unveröffentlichtes Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93; SozR 3-3100 § 62 Nr. 2).

  • BSG, 08.03.1995 - 9 RV 7/93

    Voraussetzungen für die Wiedergewährung einer entzogenen Versorgungsrente -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. August 1990 (SozR 3-3100 § 62 Nr. 1) entschieden hat, ist die an sich nur für den Fall der Besserung des Versorgungsleidens (Änderung der Verhältnisse "zu Ungunsten" des Versorgungsberechtigten) geltende Regelung des § 62 Abs. 3 BVG auch für den Fall anwendbar, daß die seit mehr als zehn Jahren unverändert anerkannte MdE zu Unrecht festgestellt war (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl unveröffentlichtes Urteil vom 8. März 1995 - 9 RV 7/93; SozR 3-3100 § 62 Nr. 2).

    Bei den sonstigen - nicht die regelmäßige Anpassung der Leistungen betreffenden - Änderungen der Verhältnisse zugunsten des Berechtigten (zB Wegfall der Voraussetzungen für die Teilversorgung bei gleichzeitigem Eintritt der Voraussetzungen für die Vollversorgung - vgl unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 8. März 1995 9 RV 7/93 - oder Erhöhung der MdE - SozR 3-3100 § 62 Nr. 2 -) bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X. Denn derjenige, dessen MdE gemäß der in § 62 Abs. 3 BVG getroffenen Regelung nicht mehr verändert werden kann, kann sich nur darauf verlassen, daß ihm die Leistung mit den sich aus der Dynamisierung ergebenden Erhöhungen so verbleibt, wie es dem endgültig festgestellten, nicht mehr zu seinen Lasten veränderbaren MdE-Grad entspricht.

  • BSG, 16.03.1989 - 11a RA 70/87

    Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 VuVO, Ausgleich von

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Die - nicht näher begründeten - Bedenken des 4. Senats (BSGE 65, 8, 12; SozR1300 § 48 Nr. 33 auf S 104) gegen die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden mit dem dargestellten Inhalt teilt der Senat daher nicht.
  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Sie kann sich - wie hier - aus der Systematik des Gesetzes und aus der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses - hier des Versorgungsrechtsverhältnisses - ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 auf S 35 ff einerseits und BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSGE 69, 259, 260 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; BSGE 64, 221, 223 ff = SozR 5425 § 24 Nr. 2 andererseits).
  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Sie kann sich - wie hier - aus der Systematik des Gesetzes und aus der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses - hier des Versorgungsrechtsverhältnisses - ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 auf S 35 ff einerseits und BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSGE 69, 259, 260 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; BSGE 64, 221, 223 ff = SozR 5425 § 24 Nr. 2 andererseits).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Sie kann sich - wie hier - aus der Systematik des Gesetzes und aus der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses - hier des Versorgungsrechtsverhältnisses - ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 auf S 35 ff einerseits und BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSGE 69, 259, 260 ff = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; BSGE 64, 221, 223 ff = SozR 5425 § 24 Nr. 2 andererseits).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des Bescheides ergeben sich nicht schon daraus, daß ein (belastender) feststellender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl BVerwGE 72, 265, 268); denn eine nicht ausdrückliche gesetzliche Grundlage reicht insoweit aus (BVerwG aaO).
  • BSG, 22.06.1988 - 9a RV 41/86

    Zulässigkeit der Berufung

    Auszug aus BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R
    Denn wenn der Leistungsträger die Möglichkeit der Abschmelzung übersieht und weiterhin (mechanische) Abschmelzungsbescheide erläßt, können diese später nur zurückgenommen werden, wenn ihnen ein Feststellungsbescheid vorausgegangen ist (BSGE 63, 259 ff; 266 ff).
  • BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85

    Winterbauförderung - Umlagepflicht

  • BSG, 15.09.1988 - 9/4b RV 15/87

    Gesundheitsstörung - Schädigungsfolge - Rente - Höhe - Fehlerhaft - Sozialer

  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 16/88

    Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X im Rahmen einer Rentenanpassung nach Unfallrecht

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Es kann dahinstehen, ob § 52 SGB I allein schon deshalb als Ermächtigungsnorm zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verstehen ist; jedenfalls bedarf die Verwaltung über § 52 SGB I hinaus für ein Handeln durch Verwaltungsakt keiner weiteren (ausdrücklichen) Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zumindest aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergibt (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 16 mwN; BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19/10).
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Für den Erlass eines Verwaltungsakts bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die sich entweder ausdrücklich aus dem Gesetz oder der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ergeben kann (vgl nur BSG SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R

    Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung

    Die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung lässt sich zwar weder dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB X noch demjenigen einer anderen Vorschrift entnehmen (vgl dazu, dass auch ein belastender feststellender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, zB BSG Urteil vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S 35 f mwN; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 S 15 f; vgl auch BVerwG Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265, 268 mwN; BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN) .

    Es bedarf für ein Handeln durch Verwaltungsakt jedoch nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergeben kann (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 17; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 S 16 mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 RdNr 14; BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN) .

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