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   BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89   

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https://dejure.org/1991,2491
BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89 (https://dejure.org/1991,2491)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89 (https://dejure.org/1991,2491)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVg 6/89 (https://dejure.org/1991,2491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Krankenkasse - Aufwendungsersatz - Gewaltopfer - Abfindungsvergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.03.1973 - VI ZR 5/72

    Anspruch auf Erstattung von Versorgungsleistungen - Versorgungsleistungen wegen

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Im Falle eines Teilungsabkommens hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bindung der Versorgungsverwaltung an den durch die Krankenkasse ausgehandelten Vertrag damit begründet, daß die Krankenkasse in Versorgungsangelegenheiten auch im Auftrage des Versorgungsträgers, also in einer Doppelfunktion handele, die es rechtfertige, die rechtlichen Folgen ihres Handelns auch auf den Versorgungsträger zu erstrecken (BGH NJW 1973, 1124).

    Auf Krankenkasse und Versorgungsträger sollen deshalb die Ansprüche nebeneinander und gleichzeitig mit dem Schadensfall übergehen (BGH NJW 1973, 1124).

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 44/82

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).

    Denn der Übergang der Schadensersatzansprüche bereits im Zeitpunkt des Schadenseinstritts wird damit begründet, das Gesetz wolle verhindern, daß der Geschädigte für einen und denselben Schaden doppelte Leistungen erhalte oder anderweitig zum Nachteil des Sozialleistungsträgers über den Schadensersatzanspruch verfüge (vgl zB BGH VersR 1984, 35).

  • BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84

    Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).

    Aber auch wenn formal von einem Mitgläubiger- oder Gesamtgläubigerverhältnis ausgegangen wird, bei dem ein Gläubiger grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Mitgläubiger über den Anspruch verfügen kann (vgl BGH NJW 1986, 1861), muß im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung für die Bindungswirkung ausschlaggebend sein, daß die Leistungsträger nicht konkurrierend, sondern nacheinander mit demselben Interesse dem Schädiger gegenübertreten, so daß jedenfalls im funktionalen Sinn von "Nachfolge" gesprochen werden kann.

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt der Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts, also unabhängig davon, wann die Leistungsansprüche entstehen und erfüllt werden (BGHZ 48, 181, 186 = NJW 1967, 2199; BGH VersR 1984, 35; NJW 1986, 1861, 1862).
  • BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56

    Forderungsübergang nach § 1542 RVO

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Der Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs kann im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anspruch zunächst auf die vorleistende Kasse und erst nach Anerkennung seiner Leistungspflicht auf den Versorgungsträger übergeht, wie es der BGH in einer früheren Entscheidung für das Verhältnis von Krankenkasse und Unfallversicherungsträger angenommen hat (BGHZ 27, 107 = NJW 1958, 947).
  • BSG, 06.10.1977 - 9 RV 24/76

    Zur Auswirkung eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und

    Auszug aus BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89
    Die Krankenkasse kann von der Versorgungsverwaltung ihre Aufwendungen für einen durch eine Gewalttat verletzten Versicherten in vollem Umfang auch dann verlangen, wenn sie mit dem Schädiger einen die Versorgungsverwaltung bindenden Abfindungsvergleich geschlossen hat (Abgrenzung zu dem ein Teilungsabkommen betreffenden Urteil des Senats vom 6.10.1977 - 9 RV 24/76 = SozR 3100 § 19 Nr. 5).
  • BSG, 16.02.2012 - B 9 VG 1/10 R

    Erstattungsstreit zwischen Versorgungsträger und Krankenkasse -

    b) Danach mag § 112 SGB X zwar als Anspruchsgrundlage für irrtümlich überwiesene oder fehlerhaft berechnete Pauschalbeträge iS des § 20 BVG dienen können (vgl zum alten Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1) , hier ist er jedoch nicht anwendbar, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Rückabwicklung von einzelnen Erstattungsfällen ausgeschlossen ist.

    Auch wenn die Beklagte damit nicht im Nachhinein voll und ganz die Pflichten einer (gesetzlichen) Auftragnehmerin (vgl § 93 SGB X iVm § 89 Abs. 3 und 5 SGB X) übertragen bekommen hat (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 6), ergaben sich bereits aus der Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung von Versorgung für die Beklagte bestimmte Informations- und Rücksichtnahmepflichten.

    Über ihre allgemeine Pflicht zur gedeihlichen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) hinaus folgt eine besondere Verpflichtung der Beklagten, bei der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Interessen des Klägers - soweit erkennbar - gebührend zu berücksichtigen, - gleichsam als Kehrseite - aus ihrer Befugnis, dabei auch mit Wirkung für den Kläger zu handeln (vgl BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 6) .

    Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung zur Annahme einer Rechtsnachfolge tendiert hat (vgl BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 5), hält er daran - auch im Hinblick auf die neuere Rechtsentwicklung - nicht fest.

    Da diese Gesamtgläubigergemeinschaft durch das auf § 18c BVG beruhende gesetzliche Auftragsverhältnis zwischen Versorgungsverwaltung und Krankenkasse besonders geprägt ist, gehen der BGH und - ihm folgend - das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schadensregulierung zwischen der Krankenkasse und der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der Grundlage eines Teilungsabkommens auch die Versorgungsverwaltung bindet (vgl zB BGH NJW 1973, 1124; BSG SozR 3100 § 19 Nr. 5; BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1).

    Die Begründung einer Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen der Krankenkasse im Zusammenhang mit der Schadensregulierung erscheint dem Senat auch deshalb erforderlich, weil mit der Einführung der pauschalen Aufwendungsabgeltung nach §§ 19, 20 BVG die Möglichkeit eines Interessenausgleiches im Rahmen des Erstattungsverfahrens (vgl dazu nach altem Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1; BSG SozR 3100 § 19 Nr. 5) entfallen ist.

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der

    bb) Offen bleiben kann, ob neben der Beklagten auch die Klägerin Sozialleistungen iS des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erbringen hatte und der Schadensersatzanspruch auf sie ebenfalls übergangen ist (vgl in Bezug auf das Verhältnis von KK und Versorgungsträger für einen zeitlich gestaffelten Übergang der Schadensersatzforderung zunächst nur auf die KK und sodann auf den Versorgungsträger: BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 ff RdNr 10 ff) bzw für einen Übergang auf beide als Gesamtgläubiger: BGH NJW 1995, 2413 RdNr 10 ff; vgl zum Übergang der Forderung nicht auf die KK, sondern nur auf den Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls: BGHZ 155, 342) .

    Dieser Zweck erfordert aber nicht den Übergang auf zwei Leistungsträger; er wird vielmehr bereits durch den Übergang auf einen Leistungsträger - hier die Beklagte - erzielt (so schon BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 f; vgl auch BGHZ 155, 342 RdNr 21).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 54/14

    Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei

    Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert (vgl. BSG, SozR 3-3100 § 81a Nr. 1, S. 5).
  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15

    Kein Versagungsgrund wegen Unbilligkeit von Versorgung nach dem

    Der Forderungsübergang tritt auch nicht erst mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem OEG ein (so auch BGH, a.a.O., Rn. 9; s.a. BSG Urteil vom 29.05.1991, 9a/9 RVg 6/89, juris Rn. 16).
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus

    Von § 112 SGB X werden nicht nur die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, sondern auch sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB, auch dem BSHG (§ 68 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) , geregelte Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern erfasst (BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 2; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 112 RdNr 4 mwN) .
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