Rechtsprechung
   BSG, 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,942
BSG, 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92 (https://dejure.org/1993,942)
BSG, Entscheidung vom 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92 (https://dejure.org/1993,942)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 1993 - 9/9a RV 25/92 (https://dejure.org/1993,942)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,942) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 182
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 31/90

    Selbsttötung im Wehrdienst - Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse

    Auszug aus BSG, 05.05.1993 - 9a RV 25/92
    Auch hierbei ist das Berufskrankheitenrecht Vorbild (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 3 und Urteil vom 24. September 1992 - 9a RV 31/90 -).
  • BSG, 26.02.1992 - 9a RV 4/91

    Diensteinwirkungen durch CS-Tränengas auf Nervenkrankheit -

    Auszug aus BSG, 05.05.1993 - 9a RV 25/92
    Auch hierbei ist das Berufskrankheitenrecht Vorbild (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 3 und Urteil vom 24. September 1992 - 9a RV 31/90 -).
  • BSG, 11.06.1974 - 9 RV 122/73

    Zur Frage wehrdiensteigentümlicher Belastungen als Mitursache für einen

    Auszug aus BSG, 05.05.1993 - 9a RV 25/92
    Die Rechtsprechung zum SVG hat deshalb schon früh an das Recht der Berufskrankheiten angeknüpft, um schicksalhafte Erkrankungen aus dem versorgungsrechtlich geschützten Bereich auszugrenzen (vgl BSGE 37, 282, 283 = SozR 3200 § 81 Nr. 1 zur Wehrdiensteigentümlichkeit nervlicher Belastungen für einen Herzinfarkt).
  • LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 19/11

    Nierenzellkarzinom und Schilddrüsenadenom als Schädigungsfolgen bei einem sog.

    Für unfallunabhängige Gesundheitsstörungen, in denen wesensmäßig die Nachweisführung eines Zusammenhangs aufgrund eines konkreten Anlassereignisses erheblich erschwert ist, bestimmt sich der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem SVG nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 25/92).

    Davon ist dann auszugehen, wenn eine Situation gegeben ist, in der bekannt geworden ist, dass bestimmte Einwirkungen, denen Soldaten im Dienst in höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, zur Entwicklung bestimmter Krankheiten beitragen können, für die medizinstatistisch nachgewiesen ist, dass die Zahl der Erkrankungen von Soldaten signifikant höher als in der Allgemeinbevölkerung ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 25/92).

  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Denn wenn aus der länger andauernden Therapie keine Erkrankung resultiert, die in der Anlage 1 zur BKV aufgenommen ist oder die als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wegen Verordnungsreife Anerkennung finden kann bzw. für die keine medizinstatistisch nachgewiesenen Erkenntnisse vorliegen, dass die Soldaten im Dienst solchen Einwirkungen in höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt wären und der Dienstherr daher zum Handeln aufgerufen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 25/92), scheitert ein Versorgungsanspruch.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2013 - L 9 U 237/11
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 5. Mai 1993 (Az.: 9/9a RV 25/92) entschieden, dass eine allergische Hausstaubmilbenallergie deshalb nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als BK entschädigt werden dürfe, weil die Hausstaubmilbe ubiquitär vorkomme und eine besondere Einwirkung in deren Antreffen auch bei Dienstausübung eben nicht gesehen werden könne.

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Hausstaubmilbe ubiquitär ist und nicht nur in Textileinzelhandelsgeschäften, sondern auch sonst in Räumen mit Publikumsverkehr oder auch in Privatunterkünften vorkommt (vgl. hierzu BSG v. 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92 - juris Rn. 18).

    Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 1993 (Az.: 9/9a RV 25/92).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht