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   BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R   

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https://dejure.org/2000,1078
BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R (https://dejure.org/2000,1078)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R (https://dejure.org/2000,1078)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R (https://dejure.org/2000,1078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vollstationäre Pflege - Leistungen - Gewährung - Paranoid schizophrene Psychose - Aufwand - Voraussetzungen - Pflegebedürftigkeit - Verrichtungen

  • Judicialis

    SGB XI § 14; ; SGB XI § 15; ; SGB XI § 43

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei stationärer Pflege, Vergütungsanspruch der Pflegeeinrichtung bei erhöhtem Pflegeaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 278
  • NZS 2000, 555
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R
    Zu berücksichtigen ist hierbei ausschließlich der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, die Abs. 4 des § 14 SGB XI in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege) sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung aufteilt (st Rspr seit BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2).

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Pflegeversicherung vom Gesetzgeber nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet worden ist (vgl BSGE 83, 27, 34 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, zur grundsätzlichen Ausklammerung der Behandlungspflege).

    Die Begrenzung des für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe maßgebenden Pflegebedarfs auf den Verrichtungskatalog in § 14 Abs. 4 SGB XI, den der Gesetzgeber als abschließend verstanden hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R - BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2), läßt eine Auslegung, die eine sachgerechte Berücksichtigung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs bei geistig Behinderten ermöglichen könnte, nicht zu.

    Hierbei ist auch zu bedenken, daß das gesetzgeberische Ermessen, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits deutlich gemacht hat (BSGE 82, 27, 34 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2), bei der Einführung der neuen Sicherungsform "Pflegeversicherung" besonders groß war und bei einer gerichtlichen Überprüfung auch zu berücksichtigen ist, daß im Vorhinein nicht ohne weiteres zu erkennen war, ob die zur Beurteilung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit eingeführten Kriterien sich als sachgerecht erweisen würden, sondern daß sich dies erst nach einer Phase der Umsetzung in der Praxis feststellen läßt.

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R

    Pflegeversicherung - Bemessung - Pflegebedarf - geistig Behinderter -

    Auszug aus BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R
    Der erkennende Senat hat bereits in bezug auf die Bemessung des Pflegebedarfs bei häuslicher Pflege entschieden, daß der nicht konkret verrichtungsbezogene allgemeine Aufsichts- und Betreuungsbedarf von geistig Behinderten und psychisch Kranken außer Ansatz bleiben muß (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8).

    Daß die völlige Ausklammerung des nicht konkret verrichtungsbezogenen allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs bei geistig Behinderten und psychisch Kranken mit den in den Einweisungsvorschriften und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Zielen der Pflegeversicherung nicht zu vereinbaren ist, hat der Senat bereits bei der Entscheidung über die Bemessung des Pflegebedarfs dieser Gruppe von Betroffenen bei häuslicher Pflege deutlich gemacht (SozR 3-3300 § 14 Nr. 8).

    Die Ungleichbehandlung der hier betroffenen Gruppe geistig Behinderter erreicht jedoch - wie bereits zur häuslichen Pflege entschieden (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) - noch nicht ein solches Ausmaß, daß eine einen Verfassungsverstoß begründende Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens angenommen werden müßte.

  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R
    Dies betrifft jedoch nur eine Vorfrage einer vom Sozialhilfeträger später unter Umständen zu treffenden Entscheidung; von der im vorliegenden Verfahren ergehenden Sachentscheidung wird der Sozialhilfeträger dagegen nicht unmittelbar in eigenen Rechten berührt (vgl BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 44 f; SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 S 17; SozR 1500 § 75 Nr. 71 S 83 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, V RdNr 11).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

    Auszug aus BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R
    Dies betrifft jedoch nur eine Vorfrage einer vom Sozialhilfeträger später unter Umständen zu treffenden Entscheidung; von der im vorliegenden Verfahren ergehenden Sachentscheidung wird der Sozialhilfeträger dagegen nicht unmittelbar in eigenen Rechten berührt (vgl BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 44 f; SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 S 17; SozR 1500 § 75 Nr. 71 S 83 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, V RdNr 11).
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

    Auszug aus BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R
    Dies betrifft jedoch nur eine Vorfrage einer vom Sozialhilfeträger später unter Umständen zu treffenden Entscheidung; von der im vorliegenden Verfahren ergehenden Sachentscheidung wird der Sozialhilfeträger dagegen nicht unmittelbar in eigenen Rechten berührt (vgl BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 44 f; SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 S 17; SozR 1500 § 75 Nr. 71 S 83 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, V RdNr 11).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Denn die Entscheidung kann nur einheitlich gegenüber der Beklagten als Rehabilitationsträger und dem möglicherweise "eigentlich zuständigen" Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger ergehen (so auch Luik aaO); sie kann unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingreifen, sodass die für die notwendige Beiladung erforderliche Identität des Streitgegenstandes zu bejahen ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 85, 278, 279 mwN = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1).
  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

    Der Zeitaufwand für die Behandlungspflege und die soziale Betreuung eines Versicherten ist weder bei der Pflegestufe noch bei der Pflegeklasse zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BSG vom 10.2.2000 - B 3 P 12/99 R = BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1).

    Von dieser wird der Sozialhilfeträger nicht, wie es nach § 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG erforderlich wäre, unmittelbar in eigenen Rechten berührt (so bereits BSGE 85, 278, 279 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1 für die Klage eines sozialhilfebedürftigen Versicherten gegen die Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Heimpflege nach den §§ 14, 15, 43 SGB XI; ähnlich BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12).

    Der deutlich erhöhte Bedarf der Versicherten an psychischer Betreuung wegen ihres Verhaltens bei Angst- und Spannungszuständen, der je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als soziale Betreuung oder als Behandlungspflege qualifiziert werden kann und von der Klägerin für das Begehren auf Einordnung in die Pflegeklasse III geltend gemacht wird, kann nicht bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe berücksichtigt werden, weil hierfür auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB XI in Ansatz gebracht werden darf, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und die Behandlungspflege (BSGE 85, 278, 281 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1; stRspr).

    Soweit in dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - (BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1) ausgeführt worden ist, Behandlungspflege und soziale Betreuung könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einordnung eines Versicherten in eine Pflegeklasse berücksichtigt werden, ist daran nicht festzuhalten.

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Deshalb liegt Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der Hauptbeteiligten zu einem Dritten vor, die zur Beiladung des oder der Dritten zwingt (BSGE 85, 278, 279 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1 S 2; BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 5).
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