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   BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95   

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BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Beschäftigung als nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis - Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Bestehen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 90
  • NZS 1997, 90
  • NZA-RR 1997, 62
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90

    Bereitschaftsdienst als Merkmal für die Beitragspflichtigkeit einer Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Die Annahme von Arbeitszeit minderndem Bereitschaftsdienst setzt eine arbeitsvertragliche Regelung des Bereitschaftsdienstes zur Abgrenzung gegenüber Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft) voraus (Fortführung von BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit vertragliche Vereinbarungen, ist ihnen zu entnehmen, ob die Beschäftigung kurzzeitig ist (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Die Feststellungen des LSG über die Entschädigung der Klägerin deuten darauf hin, daß es sich dabei um Entgelt für geleistete Arbeit handelte, so daß für eine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst (zu dessen Merkmalen: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1) kein Anhaltspunkt besteht.

    Da die Aufgabe nach den Feststellungen des LSG nicht nur in Rettungseinsätzen, sondern auch im Abfassen von Berichten, Reinigen der Rettungswache und Pflege der Einsatzwagen bestand, dürfte es sich um Arbeitsbereitschaft gehandelt haben, die eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung bedeutet, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst aber nicht im bloßen "Anwesendsein" besteht (dazu: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und An der Arbeitsausführung (st Rspr: BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 mwN).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Da der Ausgangsbescheid eine Rücknahme nicht ausdrücklich erwähnt, ist im Zusammenhang mit dem tags zuvor erlassenen Anhörungsschreiben für den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten ein Regelungswille der BA hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch den Bescheid vom 15. August 1991 nicht zu erkennen (vgl dazu: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9).
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beitragspflicht von Ehrenbeamten enthält eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein Arbeitsentgelt, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (BSG Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 6/95 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung, zu der sich das LSG nicht ausdrücklich geäußert hat, richtet sich nicht nur danach, ob die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllte, sondern ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schlechterstellung der Klägerin im Widerspruchsverfahren durch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids (dazu: BSGE 71, 274, 278 ff = SozR 3-1500 § 85 Nr. 1 mwN) und die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alg ab 24. September 1991 nach § 45 SGB X vorgelegen haben.
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Da der Ausgangsbescheid eine Rücknahme nicht ausdrücklich erwähnt, ist im Zusammenhang mit dem tags zuvor erlassenen Anhörungsschreiben für den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten ein Regelungswille der BA hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch den Bescheid vom 15. August 1991 nicht zu erkennen (vgl dazu: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.03.1990 - 4 Sa 619/89

    Deutsches Rotes Kreuz; Ehrenamtlicher Helfer ; Bereitschaftsdienst; Dienstplan;

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verneinte mit rechtskräftigem Urteil vom 15. März 1990 - 4 Sa 619/89 - ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem DRK.
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung -

    Da auch Wochenenddienste, Tätigkeiten in Bereitschaft (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.6.1996 - 11 RAr 111/95 - SozR 3-4100 § 102 Nr. 4 S 20) oder Teilzeit (zB die tägliche Erledigung einer Aufgabe von kurzer Dauer) sowie Urlaubstage als Arbeitstage iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zählen (vgl hierzu g) , können zwei Monate theoretisch tatsächlich bis zu 62 Arbeitstage enthalten.

    Arbeitstage iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind zwar nicht nur solche, an denen tatsächlich gearbeitet wird, sondern sämtliche Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (vgl BSG Urteil vom 27.6.1996 - 11 RAr 111/95 - SozR 3-4100 § 102 Nr. 4 S 20; Minn in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, Stand Juli 2020, Abschn 3.2.1.4.1 S 74) .

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das BSG in st Rspr bis heute festgehalten (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S 35; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSGE 74, 275 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 4).
  • LSG Saarland, 17.06.2005 - L 8 AL 31/03

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - Rettungssanitäter - Abgrenzung

    Dass der Kläger für den Beigeladenen nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden ist, steht damit der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996, Az.: 11 RAr 111/95 = SozR 3-4100 § 102 Nr. 4; Wissing in PK-SGB III § 24 Randnr. 4), entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen weisungsabhängig tätig geworden ist und ein seinen persönlichen Aufwand übersteigendes Entgelt erhalten hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27.06.1996 a.a.O.) ist die Beurteilung, ob jemand in persönlicher Abhängigkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war oder nicht, aufgrund einer umfassenden Würdigung seiner innerbetrieblichen Stellung vorzunehmen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält nämlich eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein Arbeitsentgelt, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996 a.a.O.; BSG-Urteil vom 22.02.1996, Az.: 12 RK 6/95 = BSGE 78, 34 0 SozR 3-2940 § 2 Nr. 5).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.06.2008 - L 1 RA 257/05

    Abhängige Beschäftigung als Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht,

    An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das BSG in st. Rspr. bis heute festgehalten (vgl. BSG, 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S. 13; BSG, 27.06.1996, 11 RAr 111/95, SozR 3-4100 § 102 Nr. 4; BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 55/03

    Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr schließt Arbeitslosigkeit

    Schließlich sei das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 27.6.1996 (11 RAr 111/95 - SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) von der Arbeitsbereitschaft einer Rettungssanitäterin ausgegangen.

    Die Auffassung der Beklagten wird auch nicht durch das Urteil des BSG vom 27.6.1996 (a.a.O.) gestützt.

  • SG Kassel, 30.06.1997 - S 7 Ar 401/96

    Arbeitslosengeld - Beitragspflicht begründende Beschäftigung - Fußballspieler -

    Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

    Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

  • SG Kassel, 30.06.1997 - S 7 Ar 205/97
    Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

    Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

  • LSG Bayern, 17.12.2007 - L 10 AL 66/07

    Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von

    Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist nämlich zwar ein typisches, jedoch kein notwendiges Kriterium eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 118 SGB III (vgl. BSG Urteil vom 22.09.1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 7; BSG Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 97/94 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 6).
  • SG Würzburg, 29.07.2011 - S 1 R 691/10

    Bei der ausgeübten Tätigkeit als "selbstständiger Rechnungsbusfahrer" handelt es

    An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bis heute festgehalten (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; SozR 3-4100 § 102 Nr. 4).
  • BSG, 08.02.2010 - B 11 AL 121/08 B
    Hierzu hätte es vielmehr näherer Ausführungen dazu bedurft, wieso trotz der hier allein maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Bestimmung kurzzeitiger Beschäftigungen (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) und der - neben den von der Klägerin angeführten Zitaten vorhandenen - Kommentierung der damit einhergehenden Abgrenzungsprobleme in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur (vgl zB Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 119 RdNr 54 ff; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 RdNr 67 ff) noch ein zusätzliches Bedürfnis nach rechtlicher Klärung gerade der Steh- und Wartezeiten im Taxigewerbe besteht.
  • SG Duisburg, 23.11.2005 - S 10 RA 19/03

    Rentenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 05.03.2004 - S 33 AL 2545/02

    Nach "Goldgräberstimmung" kein Arbeitslosengeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2001 - L 1 AL 84/00

    Arbeitslosenversicherung

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