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   BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R   

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BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R (https://dejure.org/1999,579)
BSG, Entscheidung vom 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R (https://dejure.org/1999,579)
BSG, Entscheidung vom 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R (https://dejure.org/1999,579)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg) wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme - Anforderungen an den Eintritt einer Sperrzeit

  • Judicialis

    AFG § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4; ; SGG § 153 Abs 4 Satz 2; ; SGG § 62

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sperrzeit wegen des Ausschlusses aus einer Bildungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 270
  • NZS 2000, 367 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Allerdings ist bislang offengeblieben, ob auch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers selbst subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, sein muß (BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, DBlR Nr. 2731 zu § 119 AFG; Wolff in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu anderen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 5. Aufl 1998, RdNr 32 zu § 144 SGB III mwN).

    Eine derartige Obliegenheitsverletzung setzt zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab (vgl zu dieser Forderung im Rahmen des § 119 AFG BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, DBlR Nr. 2731 zu § 119 AFG).

    Der Ausschluß aus der Maßnahme aufgrund des maßnahmewidrigen Verhaltens - wie die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Nr. 1 (vgl BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, DBlR Nr. 2731 zu § 119 AFG) - muß für den Maßnahmeteilnehmer auch vorhersehbar sein; nur dann kann ihm der Vorwurf gemacht werden, an der Behebung des eingetretenen Risikos der Arbeitslosigkeit nicht mitgewirkt zu haben.

  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 24/81

    Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgenbelehrung - Arbeitsangebot

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Ihre Notwendigkeit folgt aber vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Anspruchs für acht Wochen und Verkürzung der Anspruchsdauer gemäß § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG um die Tage der Sperrzeit) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr. 31; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18).

    Notwendig ist allerdings für die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung, daß sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten, das zum rechtmäßigen Ausschluß aus der Maßnahme führt, auf den Leistungsanspruch hat, wenn für das Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl: BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31).

    Ob eine solche - bei Nr. 3 zwingend vor der Weigerung zu erteilende (vgl zu Nr. 2: BSGE 52, 63, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 15; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr. 18) - Rechtsfolgenbelehrung hier erteilt worden ist, läßt sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend beurteilen; das LSG wird diese gegebenenfalls nachzuholen haben.

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 90/85

    Erlöschen eines Anspruchs - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Ihre Notwendigkeit folgt aber vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Anspruchs für acht Wochen und Verkürzung der Anspruchsdauer gemäß § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG um die Tage der Sperrzeit) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr. 31; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18).

    Zwar ist mangels ausdrücklicher Regelung keine schriftliche Belehrung erforderlich; vielmehr reicht auch eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung aus (so im Ergebnis wohl BSG, Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 49/82 -, DBlR Nr. 2890 zu § 119 AFG, am Ende; vgl zu § 120 AFG auch BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 S 8; Gagel, AFG, Stand Januar 1998, RdNr 272 zu § 119; vgl aber zum Erfordernis einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung im Falle des § 119 Abs. 3 AFG BSGE 61, 289, 292 f = SozR 4100 § 119 Nr. 31).

    Notwendig ist allerdings für die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung, daß sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten, das zum rechtmäßigen Ausschluß aus der Maßnahme führt, auf den Leistungsanspruch hat, wenn für das Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl: BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31).

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 64/85

    Teilnahme an einer Maßnahme - Maßnahmeträger - Verschulden - Abbruch einer

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG enthielt bis 31. Dezember 1988 als sperrzeitauslösendes Moment nur den Abbruch einer Maßnahme durch den Teilnehmer selbst; erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 wurde als Reaktion auf zwei Entscheidungen des Senats (BSGE 60, 50 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 27; Urteil vom 19. März 1986 - 7 RAr 157/84 -, unveröffentlicht) der Tatbestand der Norm dahin ergänzt, daß auch ein maßnahmewidriges Verhalten, das Anlaß für den Ausschluß aus dieser Maßnahme gegeben hat, sperrzeitauslösend sein kann.

    Begründet wurde diese Gesetzesänderung im Gesetzentwurf der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks 11/2990 S 22 zu Nr. 20 Buchst b) ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung, nach der es "dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung entspräche, wenn eine Sperrzeit auch für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den 'Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit' herbeigeführt hat" (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1986, die zur Ergänzung der Nr. 4 um den Tatbestand des Ausschlusses aus einer Bildungsmaßnahme geführt hat, hat der Senat deutlich gemacht, daß (nur) ein verschuldeter Ausschluß dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung trage (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr. 27).

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 106/89

    Sperrzeit bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Denn bei Nr. 1 muß die Arbeitslosigkeit durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, der Arbeitslose muß also die zur Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten haben (vgl nur BSGE 67, 26, 27 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist - wiederum wegen der vom Gesetzgeber gewollten Parallelität zu Nr. 1 - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus der Maßnahme; denn nur eine rechtmäßige Reaktion auf ein Fehlverhalten des Maßnahmeteilnehmers ist diesem zurechenbar (vgl zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG nur: BSGE 67, 26, 28 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3).

  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 2/80

    Sperrzeit - Eintritt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Insoweit kann dem Maßnahmeteilnehmer auch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, nicht bereits zuvor auf die Unzumutbarkeit hingewiesen zu haben, sich also widersprüchlich zu verhalten (§ 242 BGB; vgl zum Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" im Rahmen des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG BSGE 52, 63, 69 = SozR 4100 § 119 Nr. 15).

    Ob eine solche - bei Nr. 3 zwingend vor der Weigerung zu erteilende (vgl zu Nr. 2: BSGE 52, 63, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 15; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr. 18) - Rechtsfolgenbelehrung hier erteilt worden ist, läßt sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend beurteilen; das LSG wird diese gegebenenfalls nachzuholen haben.

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 46/89

    Sperrzeit - Bildungsmaßnahme - Schriftliche Zusage

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Ob eine Förderung der Maßnahme schriftlich zugesagt war (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 66, 140 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 1), ist für die Frage, ob eine Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG wegen Ausschlusses aus der Maßnahme eingetreten ist, schon deshalb ohne Belang, weil die Maßnahme jedenfalls von der Beklagten durch Leistungen, ua Uhg, gefördert worden ist.
  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Das LSG wird gegebenenfalls anschließend prüfen müssen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 119 Abs. 2 Satz 1 AFG zu bejahen sind (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 S 57 ff mwN) und ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 134 ff AFG im einzelnen vorlagen.
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Im Gegensatz zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG, dessen Ziel es ist, die Versichertengemeinschaft schon gegen den Eintritt des Risikos der Arbeitslosigkeit zu schützen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 64 mwN), muß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG wie Nr. 3 deshalb als Vorschrift verstanden werden, die dem Maßnahmeteilnehmer die Pflicht (iS einer Obliegenheit = nicht durchsetzbare Pflicht, an deren Nichterfüllung jedoch nachteilige Rechtsfolgen geknüpft sind) auferlegt, bei schon eingetretener Arbeitslosigkeit an deren Behebung und der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mitzuwirken.
  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 49/82

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld - Nichtannahme einer Arbeit -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
    Zwar ist mangels ausdrücklicher Regelung keine schriftliche Belehrung erforderlich; vielmehr reicht auch eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung aus (so im Ergebnis wohl BSG, Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 49/82 -, DBlR Nr. 2890 zu § 119 AFG, am Ende; vgl zu § 120 AFG auch BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 S 8; Gagel, AFG, Stand Januar 1998, RdNr 272 zu § 119; vgl aber zum Erfordernis einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung im Falle des § 119 Abs. 3 AFG BSGE 61, 289, 292 f = SozR 4100 § 119 Nr. 31).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 157/84
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 31/82

    Lösung des Arbeitsverhältnisses; Wochenarbeitszeit; Eintritt einer Sperrzeit;

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 21/79

    Meldeaufforderung - Mitwirkungsverlangen - Rechtsfolgenbelehrung - Unterlassene

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