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   BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R   

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BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R (https://dejure.org/2000,1028)
BSG, Entscheidung vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R (https://dejure.org/2000,1028)
BSG, Entscheidung vom 02. November 2000 - B 11 AL 87/99 R (https://dejure.org/2000,1028)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höheres Konkursausfallgeld - Betriebliche Sonderzahlung - Bemessungsgrundlage für Sonderzahlung - Betriebsvereinbarung - Nachzahlung von Sonderzahlunegn - Gerichtliches Vergleichsverfahren - Abwendung des Konkurses - Eröffnung des Anschlusskonkurses

  • Judicialis

    AFG § 141b; ; AFG § 141b Abs 1 Satz 1; ; VglO § 80 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Konkursausfallgeld für gestundete Sonderzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 55
  • DB 2001, 649
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Aus den Feststellungen des LSG, wonach die Sonderleistung nach den tariflichen Regeln ohne Rücksicht auf Tarifgebundenheit an alle Arbeitnehmer gezahlt wurde, folgt, daß sich der arbeitsrechtliche Anspruch des Klägers - soweit er nicht tarifgebunden gewesen sein sollte - bei der ersten Zahlung im Dezember 1978 zunächst auf eine von der Arbeitgeberin gesetzte vertragliche Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage gründete (vgl dazu BAGE 53, 42, 64 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG; Preis in Erfurter Kommentar, aaO RdNr 271 ff).

    Vertragliche Ansprüche sog "Sozialleistungen" (wie Gratifikationen) können danach durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur beschränkt werden, wenn der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der Leistung verlangen kann oder wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist (BAGE 53, 42, 55 ff = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG; Schaub aaO § 231 RdNr 36; Hanau/Kania in Erfurter Kommentar, aaO RdNr 77 ff).

    Nach diesen Grundsätzen wären Betriebsvereinbarungen, die eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes um einen Monat oder mehr vorgeschrieben hätten, unwirksam gewesen, denn derartige Vereinbarungen müßten auch bei kollektiver Betrachtungsweise als für die Arbeitnehmer ungünstig angesehen werden (zum Günstigkeitsvergleich vgl BAGE 53, 42, 65 f = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG; Schaub aaO § 204 RdNr 38 ff).

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Es handelt sich - zumindest auch - um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, die sich der Zeit vor Konkurseröffnung zuordnen läßt, weshalb der Anspruch zu den Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO zählt (vgl BAG AP Nr. 10 zu § 59 KO; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42 mwN).

    Arbeitsrechtliche Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen einen Kaug-Anspruch in Höhe des auf den Kaug-Zeitraum fallenden Anteils, und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruches eingetreten ist (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSG USK 8793 = EzS 89/44; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).

  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78

    Konkursausfallgeld - 13. Monatsgehalt - Rückständiger Anspruch - Höhe

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Es handelt sich - zumindest auch - um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, die sich der Zeit vor Konkurseröffnung zuordnen läßt, weshalb der Anspruch zu den Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO zählt (vgl BAG AP Nr. 10 zu § 59 KO; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42 mwN).

    Arbeitsrechtliche Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen einen Kaug-Anspruch in Höhe des auf den Kaug-Zeitraum fallenden Anteils, und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruches eingetreten ist (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSG USK 8793 = EzS 89/44; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).

  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Im übrigen lassen sich Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl etwa BAGE 86, 312, 318 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Preis aaO RdNr 527) den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Obwohl das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch das Tatsachengericht nur bezüglich der Rechtsanwendung überprüfen darf, ist der Senat an das vom LSG gefundene Ergebnis nicht gebunden; denn wenn das Tatsachengericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet, darf das Revisionsgericht diese in die Rechtsanwendung einbeziehen (BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).
  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 4/86

    Beitragszeit - Militärdienst - Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Diese Regelungen, deren Text sich in der Kaug-Akte der Beklagten befinden, auf deren Inhalt das LSG im Urteil Bezug genommen hat, kann der Senat im Revisionsverfahren unabhängig davon, ob es sich hier um revisibles Recht handelt oder nicht, selbst auslegen, denn das LSG hat sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl BSGE 61, 267, 269 = SozR 5050 § 15 Nr. 33; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 162 SGG RdNr 45 mwN).
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Ein solcher Anspruch kraft betrieblicher Übung entsteht regelmäßig bereits nach dreimaliger Zahlung, falls nicht besondere Umstände entgegenstehen bzw der Arbeitgeber einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (ua BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl, § 78 RdNr 24).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 6/93

    Arbeitsförderung - Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung - Anschlusskonkurs -

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Bei einem Anschlußkonkurs wird indes das Konkursverfahren iS des § 141b Abs. 1 AFG nicht schon mit der Verlautbarung des Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit dessen Rechtskraft (§ 80 Abs. 3, § 101 VglO) eröffnet, sofern der Vergleichsvorschlag nicht zu bestätigen oder das Vergleichsverfahren einzustellen war (vgl BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr. 13; BSG USK 88 189 und SozR 3-4100 § 141b Nr. 11).
  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Läßt sich die Jahressondervergütung dagegen nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Kaug zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen, anderenfalls aber überhaupt nicht (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; BSG USK 9017 = EzS 89/68; vgl auch Peters-Lange aaO RdNr 58 f; Schlegel in Hennig ua, AFG, § 141b RdNr 67 ff).
  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
    Hätte eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkung auf die Zuordnung zum Kaug-Zeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, daß das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem es "erarbeitet" worden ist (vgl BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; SozR 4100 § 141b Nr. 9; BSGE 69, 228, 232 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 2).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 12/90

    Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des

  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

  • BSG, 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Bei Konkurseröffnung bereits entstandene

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Schönheitsreparaturen -

    Da der streitgegenständliche Betrag von 39, 16 EUR nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages (zur Auslegungsbefugnis des Senats vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 27) ausschließlich dazu bestimmt war, Beträge für vom Vermieter übernommene bzw zu übernehmende Schönheitsreparaturen abzudecken und hierfür anfallende Aufwendungen - wie ausgeführt - nicht in die Regelleistung eingeflossen sind, ist die Beklagte zu dem von ihr vorgenommenen Abzug von monatlich 19, 70 EUR nicht berechtigt.
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Dies sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R, und vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R - zu verneinen.

    Insoweit lasse sich auch nicht, wie es das LSG getan habe, auf das Urteil des BSG vom 2. November 2000 (B 11 AL 87/99 R, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) verweisen, da nach der dort maßgeblichen Betriebsvereinbarung vom Auszahlungstag (Fälligkeitstag) 1. Dezember ausgegangen und dieser lediglich "bis spätestens 31. Januar 1996" und später "bis spätestens 1. April 1996" verschoben worden sei.

    Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung, deren Einbeziehung in das Insg der Kläger fordert, handelt es sich zwar unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs. 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Der Kläger hatte somit gegen seine Arbeitgeberin einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2001 auf Grund Arbeitsvertrages mit Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - hier der vom LSG durch ausdrückliche Erwähnung im Urteil sowie durch Bezugnahme auf die Gerichtsakten festgestellte Tarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11. Dezember 1996 (vgl zur Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag: Preis in Erfurter Kommentar, 4. Aufl, 230 BGB § 611, RdNr 271 mwN; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92).

    Der Senat hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92; dazu zustimmend Roth, SGb 2001, 587; kritisch Peters-Lange, EwiR 2001, 637 und dieselbe in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 RdNr 156; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

    Es hat weiter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (insbesondere SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) ausgeführt, eine Verschiebung des genannten grundsätzlichen "Fälligkeitszeitpunktes" in das nachfolgende Kalenderjahr - wie durch die Betriebsvereinbarung vom 6. Dezember 2001 geschehen - sei nicht zulässig, da sonst der Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsentgelts zu dem Zeitraum, in dem es "erarbeitet" worden ist, nicht gewahrt sei.

    Der Senat kann indes die vom LSG festgestellten tatsächlichen Umstände selbst in die Rechtsanwendung einbeziehen (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94).

    Bei einer solchen Jahressonderzahlung, die grundsätzlich für geleistete Arbeit und Betriebstreue erbracht wird (vgl Urteil des Senats vom 2. November 2000, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 91 mwN), spricht schon Sinn und Zweck sowie der Bezug auf das Kalenderjahr für einen im jeweiligen Kalenderjahr liegenden Auszahlungszeitpunkt (Stichtag).

    Bloße Fälligkeitsverschiebungen im Sinne einer Stundung können - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 2. November 2000 aaO S 94 f) - an dem festgelegten Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich nichts ändern.

    Dies hätte zur Folge, dass einzelne Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu allen der verschiedenen Zeitpunkte erfüllt hätten und die Bemessung der Sonderzahlung (maßgebend das durchschnittliche Monatsentgelt der letzten sechs abgerechneten Monate, § 2.3 des Tarifvertrages) Schwierigkeiten aufgeworfen hätte (vgl zu diesen Gesichtspunkten bereits das Urteil des Senats vom 2. November 2000, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94).

    Es bedarf deshalb auch keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen der Revision, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 2. November 2000 (SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) nicht hinreichend den Gesichtspunkt berücksichtigt, eine Sonderzahlung solle vergangene und künftige Betriebstreue belohnen.

    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes im Sinne des Vortrages der Revision gegen das "Günstigkeitsprinzip" verstoßen hätte (vgl Urteil vom 2. November 2000 aaO S 95).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Obwohl das Revisionsgericht die Würdigung eines Vertrages durch das Tatsachengericht nur bezüglich der Rechtsanwendung überprüfen darf, ist der Senat an das vom LSG gefundene Ergebnis nicht gebunden; denn wenn das Tatsachengericht die vom ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig bzw widersprüchlich verwertet, darf das Revisionsgericht diese in die Rechtsanwendung einbeziehen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 94 mwN).
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