Rechtsprechung
   BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2277
BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R (https://dejure.org/1999,2277)
BSG, Entscheidung vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R (https://dejure.org/1999,2277)
BSG, Entscheidung vom 04. März 1999 - B 11/10 AL 6/98 R (https://dejure.org/1999,2277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitgeber des Baugewerbes - Baubetrieb - Bauleistung - Transportbeton - Unternehmenszusammenschluß - Umlagepflicht - Winterbauumlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlagepflicht zur produktiven Winterbauförderung - Ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft - Produktive Winterbauförderung - Winterbauförderung - Winterbauumlage - Baubetriebe-Verordnung - Transportbetonproduzent - Schlechtwettergeld

  • Judicialis

    AFG § 186a; ; AFG § 75; ; AFG § 76; ; BaubetrV § 1 Abs 2 Nr 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Transportbetonunternehmen als Arbeitgeber des Baugewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 297
  • NZA-RR 1999, 551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.01.1996 - 10 RAr 10/94

    Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Es sei durch das Bundessozialgericht (BSG) geklärt, daß nur diejenigen Unternehmen umlagepflichtig seien, die aufgrund ihrer objektiven Struktur überhaupt Förderungsmittel erhalten könnten (Urteil vom 30. Januar 1996 - 10 RAr 10/94).

    Die BA hat nämlich die Umlagepflicht ursprünglich zeitlich unbegrenzt festgestellt und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen (BSGE 61, 203, 205 ff = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

    An diesem Begriffsmerkmal der Bauleistung hat das BSG auch während der Geltung des § 75 Abs. 1 AFG in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BSG SozR 4100 § 75 Nrn 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).

  • BSG, 14.09.1978 - 12 RAr 53/77

    Betrieb des Baugewerbes - Vermietung von Betonentladegeräten

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Leistungen am erdverbundenen Bau und damit Bauleistungen iS des § 75 Abs. 1 Nr. 3 AFG erbrächte die Klägerin jedoch, wenn ihre Mitarbeiter etwa über das Betätigen einer Betonpumpe und das Ausrichten von Entladevorrichtungen unmittelbar am Einbringen des Betons an der Baustelle beteiligt wären (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 186a Nr. 6).

    Durch den Umstand, daß die Mitarbeiter der Klägerin vornehmlich mit dem Herstellen und Liefern von Transportbeton befaßt sind, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem eines Spezialbetriebes, der ausschließlich Betonentladegeräte (Betonförderpumpen) mit Bedienungspersonal an Baubetriebe vermietet, ohne an Herstellung und Transport des Betons zur Baustelle beteiligt zu sein (BSG SozR 4100 § 186a Nr. 6).

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Bereits zum vor Inkrafttreten des AFG geltenden Recht hat das BSG zu § 2 Nr. 1 8. Durchführungsverordnung zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung entschieden, Bauleistungen seien nur Arbeiten am erdverbundenen Bau, und deshalb Fahrern von Transportbetonbetrieben Schlechtwettergeld nicht zugestanden (BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2).

    Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei - wie beim Transportbeton - um ein nicht lagerfähiges Produkt handelt (BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2).

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 5/90

    Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Etwas anderes ist mit dem betriebsbezogenen Regelungskonzept der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 2 AFG nicht zu vereinbaren (vgl zur betriebsbezogenen Beurteilung der Förderungsfähigkeit: BSG Urteil vom 18. September 1991 - 10 RAr 5/90 -).
  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 3/97

    Umlage für die Produktive Winterbauförderung, Auslegung der Tatbestände des § 1

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Die Ermächtigung des § 76 Abs. 2 AFG an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dient vielmehr dazu, aus der Gesamtheit der Baubetriebe iS des § 75 Abs. 1 AFG diejenigen abzugrenzen, in denen die ganzjährige Beschäftigung gefördert werden kann (BSG SozR 4100 § 186a Nr. 4; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 8).
  • BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85

    Winterbauförderung - Umlagepflicht

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Die BA hat nämlich die Umlagepflicht ursprünglich zeitlich unbegrenzt festgestellt und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen (BSGE 61, 203, 205 ff = SozR 4100 § 186a Nr. 21; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6).
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 17/79

    Betrieb des Baugewerbes - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Baugewerbe

    Auszug aus BSG, 04.03.1999 - B 11/10 AL 6/98 R
    Die Ermächtigung des § 76 Abs. 2 AFG an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dient vielmehr dazu, aus der Gesamtheit der Baubetriebe iS des § 75 Abs. 1 AFG diejenigen abzugrenzen, in denen die ganzjährige Beschäftigung gefördert werden kann (BSG SozR 4100 § 186a Nr. 4; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 8).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 41/99 R

    Betriebe des Baugewerbes, überwiegende Betriebstätigkeit beim Transport von

    Nach der Rechtsprechung des BSG muß es sich jeweils um Arbeiten am erdverbundenen Bau handeln (BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nrn 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; BSGE 83, 297, 298 f = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2).

    Da im Betrieb des Klägers neben diesen Arbeiten auch Fuhrleistungen erbracht werden, die, auch soweit es sich um die Anfuhr von Baustoffen an Baustellen oder die Abfuhr von Abbruch- und Aushubmaterialien geht, generell nicht zu den Bauarbeiten zählen (vgl BSGE 83, 297, 299 = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2), ist der Kläger umlagepflichtiger Arbeitgeber des Baugewerbes nur, wenn die Bauarbeiten in seinem Betrieb überwiegen.

    Das ist der Fall, wenn die Mitarbeiter des Betriebs mehr mit Bauarbeiten als mit anderen Arbeiten befaßt waren bzw sind; denn bei Mischbetrieben wie dem des Klägers (vgl BSGE 61, 203, 206 = SozR 4100 § 186a Nr. 21) richtet sich die Zuordnung zu einem bestimmten Tätigkeitsbereich nicht nach Umsatz, Verdienst oder Gewinn, sondern nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Mitarbeiter (BSGE 83, 297, 299 = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2; vgl BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BAGE 64, 81, 85 = AP Nr. 125 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau), wie das LSG nicht verkannt hat.

    Waren und sind die Mitarbeiter des Betriebs dagegen, wie der Kläger geltend macht, bereits in bezug auf die Arbeiten, die im Zusammenhang mit Abbruch, Aushub und Abtransport des dabei gewonnenen Materials anfallen, zeitlich überwiegend mit Transporttätigkeiten befaßt, überwiegen zusammen mit den im übrigen im Betrieb anfallenden "reinen" Fuhrleistungen andere als Bauleistungen, so daß die Voraussetzungen der Umlagepflicht nach § 75 AFG und § 211 SGB III nicht vorliegen, ohne daß es noch auf die Anwendung der Bestimmungen der BaubetrV ankäme (vgl BSGE 83, 297, 300 = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 23.04.2009 - L 9 AL 191/03

    Winterbau-Umlage - keine Umlagepflicht von Transportbetonunternehmen -

    Das Bundessozialgericht (BSG) verneinte mit Urteil vom 04.03.1999 (B 11/10 AL 6/98 R) die Förderungsfähigkeit und damit die Winterbau-Umlagepflicht für Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend Transportbeton herstellen und liefern, ohne daneben andere bauliche Leistungen zu erbringen.

    24 Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch bis 04.03.1999, das heißt dem Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Umlagepflicht von Transportbetonunternehmen (SozR3-4100 § 75 Nr. 2 = BSGE 83, 297 f.) nicht zu.

    Eine ständige Rechtsprechung zu der Frage der Umlagepflicht der Klägerin ist erst mit dem Urteil des BSG vom 04.03.1999 (a. a. O.) entstanden.

    Das BSG hat mit diesem Urteil vom 04.03.1999 (a. a. O.) entschieden, dass Arbeitgeber des Baugewerbes nur solche Betriebe sind, deren Mitarbeiter überwiegend Leistungen am erdverbundenen Bau erbringen.

    Diese Regelung lässt sich nach dem BSG (Urteil vom 04.03.1999, a. a. O.) nicht zur Heranziehung der Zahlung der Winterbauumlage verwenden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 29 AL 8/11

    Winterbau-Umlage - Gesellschafter - Geschäftsführer - abhängige Beschäftigung

    Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich jeweils um Arbeiten am erdverbundenen Bau handeln (BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nrn. 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; BSGE 83, 297, 298 f = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2).

    Auch wenn mit dem BSG davon auszugehen ist, dass aus der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung, vom 28. Oktober 1980, BGBl. I S. 2033) selbst keine von § 75 Abs. 1 AFG (§ 211 Abs. 1 SGB III a.F.) abweichende rechtliche Beurteilung hergeleitet werden kann, weil die Baubetriebe-Verordnung keine eigene Konkretisierung der Begriffe "Arbeitgeber des Baugewerbes", "Betrieb des Baugewerbes" oder "Bauleistungen" vornimmt (vgl. Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 6/98 R, m. w. N.; unter anderem in BSGE 83, 297 bis 300 und NZA - RR 1999, 551 bis 553), so lässt sich nach Ansicht des Senats aus der exemplarischen Aufzählung bestimmter Arbeiten in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe - Verordnung doch eine Indizwirkung dahingehend entnehmen, dass bei Verrichtung von Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung exemplarisch aufgezählt sind, grundsätzlich von einem Betrieb des Baugewerbes im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 AFG (bzw. § 211 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.) auszugehen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht