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   BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R   

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https://dejure.org/2002,382
BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R (https://dejure.org/2002,382)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R (https://dejure.org/2002,382)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2002 - B 7 AL 48/01 R (https://dejure.org/2002,382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen - Förderungsbetrag - Insolvenzverwalter - Arbeitsverhältnis - Kündigung - Missbrauch - Zweckverfehlung

  • Judicialis

    SGB III § 223; ; SGB III § 422; ; SGB III § 223 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Eingliederungszuschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 192
  • NZS 2003, 49 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 68/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R
    Eine Verlängerung ist nicht erfolgt, sodass § 422 Abs. 2 SGB III hier vernachlässigt werden kann (vgl dazu auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 68/01 R -).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, RdNr 1 zu § 197a SGG).
  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 74/87

    Erstattung von Eingliederungsbeihilfe unwirksam

    Auszug aus BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R
    Auf Grund dieser Regelung bedarf es nicht etwa einer gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung; auch ist diese Bewilligung, um eine spätere Rückforderung zu ermöglichen, von der Beklagten nicht mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen (so etwa noch die Rechtslage unter Geltung des § 49 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz idF des 5. Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979, BGBl I 1198, in Kraft bis 31. Dezember 1992; vgl auch BSG SozR 4100 § 54 Nr. 5 zur Erstattung von Eingliederungsbeihilfe).
  • SG Kassel, 24.09.2014 - S 6 AS 101/13

    Rückzahlung eines gewährten Eingliederungszuschusses durch Beendigung des

    Dementsprechend weist das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zu: § 223 SGB III a. F.: BSG, Urteil v. 02.06.2004 - B 7 AK 56/03 R - juris - Rn. 13 f.; BSG, Urteil v. 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R - juris; weitere Nachweise auf die Rechtsprechung bei: Voelzke in: Hauck / Noftz, SGB III, Stand 5/2012, § 92 Rn.8 f. und bei: Kuhnke in: juris-PK-SGB III, Stand 01.12.2013, § 92 Rn. 22, 45) darauf hin, dass ein auf § 92 Abs. 2 SGB III gestützter Rückzahlungsbescheid weder eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides noch die Prüfung von Vertrauensschutzerwägungen voraussetzt.
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 422 Abs. 1 SGB III nach den Vorschriften richtet, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung galten, und dass es hierzu weder der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf noch Vertrauensgesichtspunkte zu beachten sind (BSGE 89, 192 ff = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 68/01 R -, AuB 2002, 247 ff; Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 132/01 R; Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 73/01 R; Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, Breithaupt 2003, 524 ff).

    Hebt die BA gleichwohl - zu Unrecht - den Bewilligungsbescheid auf und stützt sie ihre Rückzahlungsforderung auf § 50 Abs. 1 SGB X oder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung auf § 50 Abs. 2 SGB X, bedarf es keiner Umdeutung der Erstattungsverfügung in eine Rückzahlungsverfügung (offengelassen in BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2); denn eine Umdeutung (§ 43 SGB X) ist nur erforderlich, wenn die Regelung des Verwaltungsakts selbst, nicht nur seine Begründung, betroffen ist (BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BVerwGE 80, 96, 97).

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