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   BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R   

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https://dejure.org/2001,2156
BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R (https://dejure.org/2001,2156)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R (https://dejure.org/2001,2156)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 7/00 R (https://dejure.org/2001,2156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Technischer Redakteur - Publizist - Scheinselbständigkeit - Angestelltenverhältnis

  • Judicialis

    KSVG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R
    a) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für einen Pressefotografen; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 für kunstgeschichtliche Vorträge in Museen).

    Von daher versteht man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozeß an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (so: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381), wobei nur Vortragstätigkeiten mit pädagogischer Zielsetzung ausgenommen sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7).

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R
    Das Gesetz läßt aber, worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat (BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 und § 2 Nr. 7), nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind.

    a) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für einen Pressefotografen; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 für kunstgeschichtliche Vorträge in Museen).

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit -

    Aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis folgert der Senat in stRspr, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 53 mwN) .

    Das Kriterium der Erwerbsmäßigkeit dient der Abgrenzung zur reinen Liebhaberei (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 52; vgl auch Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl 2019, § 1 RdNr 60 f) .

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Daraus sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis hat der Senat gefolgert, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 mwN).

    Der Begriff des Publizisten beschränkt sich auch nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und SozR 4-5425 § 25 Nr. 1; so auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381).

    Der Senat hat in einer früheren Entscheidung zur näheren Begriffsbestimmung auf § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I 1273) - der allerdings eine andere Zielrichtung, nämlich dem Urheberrechtsschutz hat - verwiesen, wonach die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 54).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).

    Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).

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