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   BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R   

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https://dejure.org/1998,1316
BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R (https://dejure.org/1998,1316)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R (https://dejure.org/1998,1316)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 10/97 R (https://dejure.org/1998,1316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der Erwachsenenbildung - kunstgeschichtlicher Vortrag - Museum - Lehre von Kunst - publizistische Tätigkeit iS des KSVG - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - Künstlersozialversicherungsgesetz - Kunsthistorische Vorträge - Künstlerische oder schöpferische Leistung - Dozent für Kunstwissenschaft - Künstler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstgeschichtlicher Unterricht in einer Einrichtung der Erwachsenenbildung und kunstgeschichtliche Vorträge in Museen vor einem begrenzten Zuhörerkreis in der Künstlersozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 149 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Das Gesetz läßt allerdings, worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat (BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2), nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind.

    Das LSG ist unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1996 (3 RK 10/95 = BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2) davon ausgegangen, der Begriff des Publizisten sei grundsätzlich weit auszulegen.

  • OLG Hamm, 12.02.1987 - 27 U 154/67

    Abweisung einer Klage gegen die Kraftfahrhaftpflichtversicherung; Mutige

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Der Senat hatte seinerzeit auch den Bildjournalismus als Publizistik iS des KSVG angesehen und - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Schmidt, ZfS 1988, 161, 165; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 42) - eine Beschränkung auf reine Wortautoren abgelehnt.

    In Übereinstimmung mit dem Schrifttum ist das LSG davon ausgegangen, daß publizistische Tätigkeit sowohl durch eigenschöpferische Wortgestaltung als auch durch die Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln ihren Ausdruck finden kann (vgl Schmidt, ZfS 1988, 161, 166; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, RdNr 41).

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Solange dies der Fall ist, hat er allerdings auch die Vermittlung von Grundlagenwissen iS einer Allgemeinbildung - etwa im Rahmen der musikalischen Früherziehung von Kindern (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4) - als ausreichend angesehen.

    Musik lehrt somit auch derjenige, der nur theoretischen Unterricht erteilt, soweit die theoretischen Kenntnisse Voraussetzung für das Ausüben oder zumindest das Verständnis praktischen Musizierens sind (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4).

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Der Senat hat dies bereits im Urteil vom 14. Dezember 1994 (3/12 RK 62/93 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 2) im Hinblick auf die Erteilung von Kunst- und Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen in Frage gestellt und eine Begrenzung auf spezielle Bildungsmaßnahmen erwogen.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Die Inanspruchnahme der Vermarkter findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Schallplattenproduzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und andere) dem Endabnehmer zugänglich werden (BT-Drucks 9/26 S 16; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92

    Künstlersozialversicherung - Kunstunterricht für Laien

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R
    Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß Kunst auch im privaten Rahmen gelehrt werden kann (SozR 3-5425 § 2 Nr. 1).
  • LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 516/04

    Statthaftigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsrechtsstreits Az.: L 3 KR 10/97 wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts abgeschlossenen Berufungsverfahrens Az.: L 3 KR 10/97.

    Auf die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Dezember 1996 zugelassene Berufung hat der 3. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Urteil vom 28. Februar 2002 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az.: L 3 KR 10/97).

    Mit Schriftsätzen vom 28. Juni und 18. Juli 2004 hat der Kläger um Wiederaufnahme des Verfahrens Az.: L 3 KR 10/97 und hilfsweise Neubescheidung durch die Beklagte beantragt.

    Das Urteil Az.: L 3 KR 10/97 stütze sich ausdrücklich auf das Urteil Az.: L 3 KR 311/97.

    das mit Urteil vom 28. Februar 2002 und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2003 (Az.: B 1 KR 30/02 R) rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren Az.: L 3 KR 10/97 wieder aufzunehmen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. August 1996 (Az.: S 3 KR 438/95) zurückzuweisen.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Gerichtsakten des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 3 KR 10/97 und L 3 KR 311/97) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Az.: L 3 KR 10/97 ist unzulässig (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO).

    Da der Kläger keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO dargelegt hat, kommt die Nichtigkeitsklage gegen das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftige Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Februar 2002 (Az.: L 3 KR 10/97) nicht in Betracht.

    Das mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2003 (Az.: B 1 KR 5/03 R) aufgehobene Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 3 KR 311/97) hatte keine präjudizielle Wirkung zu dem vom Kläger angegriffenen Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Februar 2002 (Az.: L 3 KR 10/97).

    Ausweislich des Vergleichs hat die Beklagte den mit der Berufung weiter verfolgten Anspruch des Klägers ausdrücklich nicht anerkannt, so dass bereits nach dem Willen der Beteiligten und damit auch des Klägers kein Präjudiz für gleiche oder ähnliche Fallgestaltungen und so auch nicht zum angegriffenen Urteil Az.: L 3 KR 10/97 geschaffen wurde.

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Der in der Künstlersozialversicherung für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug ist schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird (Fortführung von BSG vom 24.6.1998 - B 3 KR 10/97 R = SozR 3-5425 § 2 Nr. 7).

    Ein weiteres Beispiel findet sich in der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung kunsthistorischer Vorträge: Auch hier ist das Merkmal der Öffentlichkeit thematisiert worden, weil die Vorträge zwar prinzipiell für jedermann zugänglich waren, tatsächlich aber nur vor einem begrenzten und überschaubaren Zuhörerkreis stattgefunden haben; letztlich ist die Entscheidung dieser Frage offen geblieben (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    a) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für einen Pressefotografen; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 für kunstgeschichtliche Vorträge in Museen).

    Von daher versteht man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozeß an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (so: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381), wobei nur Vortragstätigkeiten mit pädagogischer Zielsetzung ausgenommen sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7).

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