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   BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91   

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BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91 (https://dejure.org/1993,2662)
BSG, Entscheidung vom 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91 (https://dejure.org/1993,2662)
BSG, Entscheidung vom 10. August 1993 - 14b/4 REg 3/91 (https://dejure.org/1993,2662)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 96 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 9/91

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Daran hat auch § 39 Abs. 2 BErzGG idF des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S 944) nichts geändert (s. hierzu im einzelnen Urteil vom 10. August 1993, 14b/4 REg 9/91).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84
    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Sie hat etwa in Fällen, in denen das Ruhen eines Anspruchs wegen Zusammentreffens mit einem anderen gleichartigen Anspruch angeordnet wird, aus dem Normzweck, Leistungskumulierungen zu verhindern, geschlossen, daß der erste Anspruch nur bis zur Höhe des hinzutretenden Anspruchs ruht, auch wenn der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Einschränkung (zB "insoweit") enthält, sondern nur das Zusammentreffen als Voraussetzung des Ruhens (zB "wenn") nennt (BSGE 62, 77, 81 == SozR 2200 § 1284 Nr. 2; BSGE 44, 226, 229 - SozR 2200 § 1241 Nr. 5; vgt auch BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54), wenn eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers nicht erkennbar war (vgl. hierzu BSGE 60, 189 = SozR 2200 § 183 Nr. 60).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 15/76

    Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang

    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Sie hat etwa in Fällen, in denen das Ruhen eines Anspruchs wegen Zusammentreffens mit einem anderen gleichartigen Anspruch angeordnet wird, aus dem Normzweck, Leistungskumulierungen zu verhindern, geschlossen, daß der erste Anspruch nur bis zur Höhe des hinzutretenden Anspruchs ruht, auch wenn der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Einschränkung (zB "insoweit") enthält, sondern nur das Zusammentreffen als Voraussetzung des Ruhens (zB "wenn") nennt (BSGE 62, 77, 81 == SozR 2200 § 1284 Nr. 2; BSGE 44, 226, 229 - SozR 2200 § 1241 Nr. 5; vgt auch BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54), wenn eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers nicht erkennbar war (vgl. hierzu BSGE 60, 189 = SozR 2200 § 183 Nr. 60).
  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Krankengeldanspruch - Ersatzkasse - Ruhen eines Anspruches -

    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts läßt sich eine Bindung des Antragstellers vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides hier nicht ableiten (vgl. BSGE 60, 74, 82 ff = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSGE 50, 16, 19 == SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 36).
  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 69/84

    Ruhen einer Rente - Wohnungsbeihilfe - Arbeitsentgelt - Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Sie hat etwa in Fällen, in denen das Ruhen eines Anspruchs wegen Zusammentreffens mit einem anderen gleichartigen Anspruch angeordnet wird, aus dem Normzweck, Leistungskumulierungen zu verhindern, geschlossen, daß der erste Anspruch nur bis zur Höhe des hinzutretenden Anspruchs ruht, auch wenn der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Einschränkung (zB "insoweit") enthält, sondern nur das Zusammentreffen als Voraussetzung des Ruhens (zB "wenn") nennt (BSGE 62, 77, 81 == SozR 2200 § 1284 Nr. 2; BSGE 44, 226, 229 - SozR 2200 § 1241 Nr. 5; vgt auch BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54), wenn eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers nicht erkennbar war (vgl. hierzu BSGE 60, 189 = SozR 2200 § 183 Nr. 60).
  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 33/86
    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 3/91
    Sie hat etwa in Fällen, in denen das Ruhen eines Anspruchs wegen Zusammentreffens mit einem anderen gleichartigen Anspruch angeordnet wird, aus dem Normzweck, Leistungskumulierungen zu verhindern, geschlossen, daß der erste Anspruch nur bis zur Höhe des hinzutretenden Anspruchs ruht, auch wenn der Gesetzeswortlaut keine entsprechende Einschränkung (zB "insoweit") enthält, sondern nur das Zusammentreffen als Voraussetzung des Ruhens (zB "wenn") nennt (BSGE 62, 77, 81 == SozR 2200 § 1284 Nr. 2; BSGE 44, 226, 229 - SozR 2200 § 1241 Nr. 5; vgt auch BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54), wenn eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers nicht erkennbar war (vgl. hierzu BSGE 60, 189 = SozR 2200 § 183 Nr. 60).
  • BSG, 24.03.2016 - B 12 R 12/14 R

    Anfrageverfahren - Widerruf der Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB

    Den zu verschiedensten Regelungsgegenständen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen ist allerdings als Maßstab gemeinsam, dass es dafür auf die Berücksichtigung der besonderen Interessen der jeweils Beteiligten ankommt (vgl für den Antrag auf Arbeitslosengeld BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr. 11 und BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris; für einen Rentenantrag BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; für einen Antrag auf Erziehungsgeld BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 5 und BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris; für einen Antrag auf Beitragserstattung BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1) .
  • BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R

    Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

    Das Abstellen auf die Einkünfte aus dem vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt wirkt sich für die Berechtigten regelmäßig günstig aus, da bei Anspruchsstellern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die Einkünfte von Jahr zu Jahr zu steigen pflegen (vgl BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 5; Grüner/Dalichau, BErzGG, § 6 RdNr III 5).

    Das Bundessozialgericht (SozR 3-7833 § 6 Nr. 5) und das Schrifttum (Hönsch, Erziehungs- und Kindergeldrecht, 2. Aufl 1991, RdNr 144; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, 6. Aufl 1991, § 6 BErzGG RdNr 21) haben § 6 Abs. 4 BErzGG aF ebenfalls in diesem Sinne verstanden.

    Der Senat hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei Anträgen nach § 6 Abs. 4 BErzGG aF eine Bindungswirkung nicht schon mit dem Erlaß eines Bewilligungsbescheides eintritt (BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 5).

  • BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 10/99 R

    Spontanberatung beim Erziehungsgeld, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

    Diese Ausführungen haben für den nach neuem Recht zu beurteilenden Sachverhalt keine wegweisende oder gar entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl zu dem Fall BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 5).
  • LSG Hessen, 21.04.1999 - L 6 EG 810/98

    Erziehungsgeld - Berechnung - Berücksichtigung geänderter Verhältnisse -

    Diesen Antrag durfte das beklagte Land schon deshalb nicht unberücksichtigt lassen, weil der Klägerin bis zur Stellung dieses Antrags jedenfalls das Recht hätte eingeräumt werden müssen, den ursprünglichen Antrag im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes zurückzunehmen (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 10.8.1993 -- 14b/4 ERg 3/91 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 5).
  • BSG, 22.02.1995 - 14/14b REg 14/93

    Berechnung des maßgeblichen Einkommens für den Anspruch auf Erziehungsgeld -

    Durch diese Berechnungsweise, die nunmehr durch eine ausschließliche Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens im Bezugsjahr abgelöst worden ist (vgl § 6 Abs. 2 BErzGG idF durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl I 944), wurden die Familien im Regelfall begünstigt (vgl dazu schon BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 5).
  • BSG, 10.08.1993 - 14b/4 REg 9/91

    Erziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Berechnung

    Der Anspruch auf Erzg ist aber auch dann nach dem steuerlichen Einkommen endgültig festzusetzen, wenn dieses geringer ist als das voraussichtliche Einkommen, so daß eine Nachzahlung stattzufinden hätte (vgl hierzu BSG Urteil vom 10. August 1993 - 14b/4 REg 3/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), was der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 10/3792 S 17), der überwiegenden Meinung (Wiegand, BErzGG, § 6 Rdnr 33; Grüner/Dalichau, BErzGG, Anm I; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl, § 6 BErzGG Rdnr 21) und der Verwaltungspraxis entspricht (Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit zum BErzGG - BA RdErl 10/85 Nr. 6, 16; Bundesministerium für Familie und Senioren, Richtlinien zur Durchführung des BErzGG, nicht veröffentlicht, Stand 1. Juli 1992 (RL-BErzGG), zu § 6, Nr. 3.4 Seite 64).
  • LSG Bayern, 13.09.2001 - L 9 EG 10/99

    Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr eines Kindes;

    Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts lasse sich eine solche Bindung des Antragstellers vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nicht ableiten (SozR 3-7833 § 6 Nr. 5 am Ende).
  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 2/93
    Dies wirft die Frage auf, ob der Berechtigte an seinen Antrag nach § 11 Abs. 4 BKGG gebunden bleibt oder wieder die (Regel-)Berechnung des Kindergeldes nach dem "historischen" Einkommen verlangen kann, wenn dieses zu einer höheren Leistung führt (zu einer entsprechenden Fallkonstellation beim Erziehungsgeld neuerdings BSG vom 10. August 1993 - 14b/4 REg 3/91 -).
  • LSG Hessen, 21.04.1999 - L 6 EG 1686/98

    Erziehungsgeld - Einkommen - Verbot des Verlustausgleich - Verfassungsmäßigkeit -

    Denn ein Vorbehaltsbescheid, wie er hier unter dem 9. Mai 1994 ergangen ist, erwächst seinerseits nicht in Bestandskraft (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 10.8.1993 - 14b/4 REg 3/91 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 5), so daß nach § 6 Abs. 4 BErzGG auch die nachträgliche Geltendmachung eines niedrigeren aktuellen Einkommens maßgeblich für den Anspruch auf Erziehungsgeld sein könnte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1994 - L 13 Kg 53/92

    Kindergeld; Antrag; Einkommen; Erlöschen; Günstigkeitsprinzip; Aktuell;

    Der Antrag, das Kindergeld nach Maßgabe des Einkommens im aktuellen Jahr zu zahlen, läßt einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommen im vorletzten Jahr nicht erlöschen (Fortführung von BSG vom 10.8.1993 - 14b/4 REg 3/91 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 5).
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