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   BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81   

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https://dejure.org/1984,1511
BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 (https://dejure.org/1984,1511)
BSG, Entscheidung vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 (https://dejure.org/1984,1511)
BSG, Entscheidung vom 04. Oktober 1984 - 9a/9 KLV 1/81 (https://dejure.org/1984,1511)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten - Gesunderhaltungspflicht des Soldaten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitverfahren - Wehrdienstzeit - Ausgleich - Gesundheitsstörung - Wehrdienstbeschädigung

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 171
  • SozR 3200 § 81 Nr. 20
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82

    Alkoholgenuß als wahrscheinliche Unfallursache - wehrdiensteigentümliche

    Auszug aus BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81
    Wehrdiensteigentümlich iS des § 81 Abs. 1 SVG sind nach ständiger Rechtsprechung die besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der Bundeswehr, die sich deutlich von vergleichbaren des Zivillebens unterscheiden (vgl BSG vom 24.8.1982 9a RV 3/82 = BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RVs 2/83
    Auszug aus BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1984-12-13 9a RVs 2/83 Vergleiche.
  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Insofern liegen Verhältnisse vor, die von denen des zivilen Lebens entscheidend abweichen und auf die besonderen Gegebenheiten des Wehrdienstes zurückzuführen sind, also wehrdiensteigentümlich sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, und vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    ... Schädigungen durch militärärztliche Behandlungen sind von der Rechtsprechung stets als durch wehrdiensteigentümliche Umstände verursacht angesehen worden, wenn sich der Zwang, im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung (§ 30 Soldatengesetz, § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz) den behandelnden Arzt nicht frei wählen zu können, auf das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung ausgewirkt hat, etwa durch unsachgemäße ärztliche Behandlung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16) oder durch unzureichende Aufklärung über alle Behandlungsrisiken (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20).

    Ein deutlicher Unterschied zum Zivilleben besteht insbesondere insoweit, als der Soldat dabei keine freie Arztwahl hat (vgl zB BSGE 57, 171 = SozR 3200 § 81 Nr. 20; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 17).

    Beispielsweise hat es sich im Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, dem eine Behandlung in einem Bundeswehrzentralkrankenhaus zugrunde lag, ausführlich mit der gesteigerten Gesunderhaltungspflicht des Soldaten und mit der subjektiven Vorstellung des betroffenen Soldaten von der gesteigerten Gesunderhaltungspflicht beschäftigt und erst nach der Bejahung einer Wehrdiensteigentümlichkeit wegen der Gesunderhaltungspflicht nur noch vergleichsweise kurz festgestellt, dass die Umstände des damals entschiedenen Falls außerdem wegen des Ausschlusses der freien Arztwahl wehrdiensteigentümlich gewesen seien.

    Deshalb bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur gesundheitlichen Schädigung eines Wehrpflichtigen durch - nicht frei ausgewählte - Militärärzte oder Offiziere des Sanitätsdienstes einzugehen (vgl dazu BSGE 57, 171, 173 ff = SozR 3200 § 81 Nr. 20).

    Denn auch im zivilen Leben, jedenfalls wenn der Bereich der gesetzlich Versicherten zum Vergleich herangezogen wird, hat der Erkrankte nur eine eingeschränkte Auswahl unter den Ärzten, nämlich nur unter denen, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Wenn ein Soldat, der auf die Inanspruchnahme der freien Heilfürsorge verzichtet und sich selbst einen zivilen Arzt auswählt, die Kosten der von ihm gewählten Behandlung selbst tragen muss und nicht einmal eine Beihilfe für die eigenen Aufwendungen beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81), sieht der Senat darin keine wesentliche Abweichung von den Umständen des Zivillebens; denn auch der gesetzlich Versicherte muss die Kosten einer ärztlichen Behandlung selbst tragen, wenn er sich dazu entschließt, sich von einem nicht für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arzt behandeln zu lassen.

    Oder - das ist die zweite Erklärung - das BSG sieht kein gegenüber dem Zivilleben erhöhtes und durch Besonderheiten des Wehrdienstes bedingtes Risiko, weil im Regelfall von einer dem Zivilleben qualitativ gleichwertigen Behandlung des Soldaten auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Diese Unterstellung würde aber nach Ansicht des Senats zu weit gehen, denn die dafür wiederum erforderliche Annahme, dass regelmäßig der frei gewählte Arzt eine andere Behandlung bzw. die gleiche Behandlung mit jeweils einem besseren Ergebnis durchgeführt hätte, wäre lebensfremd und würde den Ärzten der Bundeswehr faktisch ein Unvermögen unterstellen, wofür es nicht den geringsten Ansatzpunkt gibt (vgl. so auch BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    So hat es im Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, Folgendes erläutert:.

    "Schädigungen durch militärärztliche Behandlungen sind von der Rechtsprechung stets als durch wehrdiensteigentümliche Umstände verursacht angesehen worden, wenn sich der Zwang, im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung (§ 30 Soldatengesetz, § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz) den behandelnden Arzt nicht frei wählen zu können, auf das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung ausgewirkt hat, etwa durch unsachgemäße ärztliche Behandlung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16) oder durch unzureichende Aufklärung über alle Behandlungsrisiken (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20).".

    Eine derartige Einschätzung wäre nicht zu vermitteln, würde sie doch den Ärzten der Bundeswehr eine gegenüber den zivilen Ärzten maßgeblich erhöhte Fehlerquote unterstellen, wofür es keinerlei Begründung gibt (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81; siehe auch oben Ziff. 3.2.2.2.2.).

    Sofern das BSG im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse mit einer fehlerhaften (militär-)ärztlichen Behandlung oder einer fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und dies nur mit dem Hinweis auf zwei ältere Entscheidungen ("BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16" und "BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20") begründet hat, ohne die zugrunde liegenden Erwägungen darzustellen, kann dies nicht überzeugen.

    Dem in BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20 veröffentlichten Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, lag zwar eine truppenärztliche Behandlung zugrunde.

    Insofern ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, wenn sich das BSG in seinem Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, auf BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16 und BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20 stützt.

    Bei einer Behandlung im Jahr 1988 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser eine Wehrdiensteigentümlichkeit durch das grundsätzlich bestehende Befehlsempfängerverhältnis gegenüber dem Truppenarzt vermittelt würde (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, zB Ansprüche auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung (vgl zum BVG bereits BSGE 9, 80, 83 f = SozR Nr. 17 zu § 55 SGG; BSGE 12, 25, 26; BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr. 59 zu § 77 SGG; BSG, Urteil vom 2.6.1970 - 10 RV 69/68 - KOV 1971, 170; zum Soldatenversorgungsgesetz etwa BSGE 57, 171, 172 = SozR 1500 § 55 Nr. 24 S 17; BSGE 68, 128, 129 f = SozR 3-3200 § 81 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 18 S 39; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16 S 73; zum OEG etwa BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92 - BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Sind die wehrdiensteigen tümlichen Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung wenigstens wesentliche Mitursache einer gesundheitlichen Schädigung eines Soldaten, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch in der Regel erfüllt (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - in BSGE 57, 171-178 = USK 84243; BSG vom 30.01 1991 - 9a/ 9 RV 26/89 - in USK 9049 sowie vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802).

    Im Rahmen der ihm zustehenden freien Heilfürsorge besteht vielmehr der Zwang, sich ausschließlich von Offizieren des Sanitätsdienstes behandeln zu lassen (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO).

    Damit entfällt für den Soldaten die im Zivilleben bestehende Möglichkeit, sich eingehend und ggf. auch bei mehreren Ärzten über in Betracht kommende Behandlungsmethoden und damit verbundene Risiken zu unterrichten, sich auf dieser Grundlage für die ein oder andere Behandlungsweise frei zu entscheiden und letztlich den Arzt mit seiner Behandlung zu beauftragen, der ihm am geeignetsten erscheint (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO und vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - aaO).

    "Ob selbst dann ein Anspruch auf Versorgung besteht, wenn die ein getretene Schädigung nicht auf einem schuldhaften Kunstfehler, der einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen würde, beruht, hat das BSG bisher offengelassen (vgl. BSGE 57, 171, 178 = SozR 3200 § 81 Nr. 20).".

    Richtig hieran ist, dass das BSG sich im Urteil vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - (BSGE 57, 171 ff) zur Frage, ob die Haftung nur eintritt, wenn ein schuldhafter Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, nicht ausdrücklich geäußert hat.

    In der Sache hat das BSG in jener Entscheidung allerdings diese Auffassung vertreten, wehrdiensteigentümlich sei nicht die schuldhafte truppenärztliche Fehlbehandlung sondern schon allein der Umstand, dass ein Soldat kraft gesetzlicher Anordnung für seine Gesundheit zu sorgen und sich einer notwendigen Behandlung ebenso unterziehen müsse wie er seinen Dienst auszuüben habe, dessen schädigende Folgen ausdrücklich durch § 81 Abs. 1 SVG geschützt seien; versorgungsrechtlich genüge für einen wehrdiensteigentümlichen Umstand daher, dass ein Soldat bei einer Behandlung durch einen Offizier des Sanitätsdienstes auf Grund nicht unvernünftiger Überlegungen im allgemeinen die Vorstellung haben wird und haben werde und haben könne, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zu gleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege (so BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 -).

    Dass jeder andere als der tätig gewordene Truppenarzt ebenfalls nach der Zweitruptur am 28.06.1994 eine konservative Behandlung für geboten erachtet hätte, ist nicht nur nicht anzunehmen (vgl. dazu Urteil des BSG vom 04.10.1984 aaO); wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht vielmehr fest, dass eine Vielzahl von Ärzten - dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers entsprechend - unmittelbar nach der Feststellung einer Reruptur diese operativ behandelt hätten.

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