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   BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R   

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https://dejure.org/2007,1472
BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R (https://dejure.org/2007,1472)
BSG, Entscheidung vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R (https://dejure.org/2007,1472)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R (https://dejure.org/2007,1472)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankenhausbehandlung; Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vergütung für eine eintägige Krankenhausbehandlung; Auslegung einer intensivstationären Behandlung als vollstationäre Krankenhausbehandlung; Abgrenzung zwischen ambulanter und vollstationärer Behandlung; Abgrenzung einer nicht operativen stationären ...

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 39 Abs 1 S 1; ; SGB V § ... 107 Abs 1; ; SGB V § 108 Nr 2; ; SGB V § 109 Abs 4 S 3; ; SGB V § 115 Abs 2 S 1 Nr 3; ; SGB V § 115a; ; SGB V § 115b; ; BPflV J: 1994 § 2 Abs 2 S 2 Nr 2; ; BPflV J: 1994 § 10 Abs 1 Nr 2; ; BPflV J: 1994 § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Aufenthalt auf einer Intensivstation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kurzaufenthalt war vollstationäre Behandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 657
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
    Zur Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden (Fortführung von BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1).

    Das Gesetz hat die maßgebenden Merkmale für eine voll- und teilstationäre Behandlung weder bei den Vergütungsregelungen noch bei den Regelungen über die Leistungsansprüche des Versicherten in den §§ 39 ff SGB V vorgegeben (BSGE 92, 223, 226 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 11).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1) dargelegt hat, sind vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen.

    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20 ff).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 2004 ausgeführt hat, erfolgt die Unterbringung der Patienten meist in sog Tages- oder Nachtkliniken, also ohne "Rund-um-die-Uhr-Versorgung", aber dennoch unter Inanspruchnahme der medizinisch-organisatorischen Infrastruktur eines Krankenhauses (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 21).

    Entscheidend ist dabei - und dies hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223, 229 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20) hervorgehoben - die Planung der Krankenhausärzte im Sinne der Umsetzung eines konkreten Behandlungskonzepts.

  • BSG, 21.02.2002 - B 3 KR 4/01 R

    Krankenhaus - Fallpauschale - Herzoperation - arbeitsteilige Behandlung durch

    Auszug aus BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
    Dementsprechend kann ein Vergütungsanspruch des Dritten nur gegen das Krankenhaus und nicht gegen den Patienten oder dessen Kostenträger entstehen (Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 1 , § 1 BPflV Anm 4 und § 2 BPflV Anm II 4; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl 2006, S 201 RdNr 7; vgl BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 6 S 36).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
    Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten für eine notwendige Krankenhausbehandlung entsteht dabei unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Versicherten; die Krankenkasse ist bei einem zugelassenen Krankenhaus als Korrelat zu dessen Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, den festgelegten Pflegesatz zu zahlen, sofern die Krankenhausbehandlung erforderlich war (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; stRspr).
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 15/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Umfang der Vorleistung eines

    Auszug aus BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
    Damit sind die wesentlichen Merkmale genannt, die eine Krankenhausbehandlung prägen (ausführlich dazu Urteil des Senats vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 15/06 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R
    Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten für eine notwendige Krankenhausbehandlung entsteht dabei unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Versicherten; die Krankenkasse ist bei einem zugelassenen Krankenhaus als Korrelat zu dessen Behandlungspflicht auch ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet, den festgelegten Pflegesatz zu zahlen, sofern die Krankenhausbehandlung erforderlich war (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; stRspr).
  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Sie kann sich auch aus der bereits eingeleiteten Behandlung selbst ergeben, etwa wenn ein Schwerverletzter bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus sofort für eine Notoperation vorbereitet oder sofort auf die Intensivstation verbracht wird (vgl zu letzterem BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8) .

    Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich das erstangegangene Krankenhaus entschlossen hat, den Patienten an ein anderes Krankenhaus weiterzuverweisen, es zB jedoch zuvor noch Prozeduren anwendet, die der Notfallbehandlung ihr Gepräge geben (etwa eine Notoperation zur Herbeiführung der Transportfähigkeit), jedoch nicht einmal in ihrem Kern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgebildet sind (vgl zu einer rund zehnstündigen Aufnahme einer Versicherten auf eine Intensivstation BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 18 f) .

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Zur Abgrenzung nicht operativer vollstationärer von teilstationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung ist neben der geplanten Dauer des Krankenhausaufenthalts entscheidend, in welchem Umfang ein Versicherter die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch nimmt - sog stationäre Eingliederung (Fortentwicklung von BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 8).

    Deshalb ist bei einer zeitlich darüber hinausgehend geplanten Behandlung im Zweifel von einer vollstationären Krankenhausbehandlung auszugehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 21) .

    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223 RdNr 23 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 22 f; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 5 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 16) .

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vom Krankenhaus veranlasste Leistung

    Das setzt voraus, dass die Behandlung trotz der Hinzuziehung eines Dritten nicht außerhalb der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses erfolgt und sich die Leistung des Hinzugezogenen auch nach außen als Leistung des Krankenhauses gegenüber dem Patienten darstellt (vgl BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 22 mwN; OVG Lüneburg vom 12.6.2013 - 13 LC 174/10 - GesR 2013, 501 = juris RdNr 28 ff; Starzer in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 2 KHEntgG RdNr 12; Ricken, NZS 2011, 881, 885; Clemens, MedR 2011, 770, 780 f) .

    Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind - mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen (vgl BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 22) , wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen.

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