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   BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R   

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BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R (https://dejure.org/2006,241)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R (https://dejure.org/2006,241)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 25/05 R (https://dejure.org/2006,241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des größten Teils des Gesamtvergütungsvolumens für Honorierung zu vollen Punktwerten - Verbleib von geringeren Punktwerten für restliche Leistungen

  • openjur.de

    (Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung; Honorarverteilungsmaßstab; Verwendung des größten Teils des Gesamtvergütungsvolumens für Honorierung zu vollen Punktwerten; Verbleib von geringeren Punktwerten für restliche Leistungen; Gestaltungsfreiheit; keine Besitzstandswahrung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Regelungen eines Honorarverteilungsmaßstabs (HVM); § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) als verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für Beschlüsse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) über ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; SGB V F: 1998-12-19 § 85 Abs 4 S 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes für eine Honorierung zu vollen Punktwerten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 53
  • NZS 2006, 667
 
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Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    § 85 Abs. 4 SGB V (in der hier anzuwendenden Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998, BGBl I 3853) stellt, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, eine verfassungsgemäße - insbesondere ausreichend bestimmte - Ermächtigungsgrundlage für Beschlüsse der Vertreterversammlungen der K(Z)ÄVen über Honorarverteilungsmaßstäbe dar (s dazu zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, 50; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9).

    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Das hat der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 2004 nochmals dargelegt (s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 27 ff, insbes RdNr 30 und RdNr 50; Verfassungsbeschwerde erfolglos, s BVerfG , Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 BvR 1917/05 -) und jüngst erneut bestätigt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9 f).

    Dies legt die Folgerung nahe, dass im HVM Bestimmungen zulässig sein müssen, die im Falle geringeren Gesamtvergütungsvolumens den überdurchschnittlichen Praxen weitere Honorarsteigerungen verwehren, uU auch überdurchschnittliche Honorarsummen absenken (zu solchen Regelungen s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    Eine Begründungspflicht besteht für den Normgeber grundsätzlich nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44, mwN).

    Enthält er keine oder nur eine zu eng gefasste, so ist eine generelle Härteklausel auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im HVM enthalten anzunehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R -, RdNr 48, 67 - juris; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 29 f; - zum Vorliegen eines Härtefalles s zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148).

    Dafür wäre ein gesonderter Antrag (§ 2a Abs. 3 HVM) - nach Vorliegen einer abschließenden Entscheidung über den Honoraranspruch - erforderlich, über den in einem eigenständigen Verfahren zu befinden wäre (zum Verfahren bei Härteregelungen allgemein s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 16).

    Denn die Notwendigkeit solcher Zahlungen besteht nur dann, wenn der Vertrags(zahn)arzt andernfalls in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (vgl dazu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148, und ebenso BSG, Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und 62/04 B, nicht veröffentlicht).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Solche Konzeptionen sind nicht zu beanstanden (siehe die zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen vom 14. Dezember 2005 - zB B 6 KA 17/05 R -, RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Bei der Ausgestaltung solcher Honorarbegrenzungen sind allerdings die Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V zu beachten, nämlich dass die Honorierung sich an Art und Umfang der Leistungen der Vertrags(zahn)ärzte zu orientieren hat (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V), dass der HVM übermäßiger Ausdehnung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit entgegenwirken soll (§ 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V) sowie dass die Honorierung gleichmäßig auf das gesamte Jahr zu verteilen, dh den Vertrags(zahn)ärzten gleichmäßig bis zum Jahresende Honorar zu gewähren ist (so § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V, eingefügt mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das GKV-SolG; - zusammenfassend BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 17/05 R -, RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Dabei gibt es nicht nur eine richtige Kompromisslösung, sondern eine Bandbreite unterschiedlicher Möglichkeiten gleichermaßen rechtmäßiger Regelungen (so schon BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 17/05 R -, RdNr 28 mwN).

    Das Gebot leistungsproportionaler Vergütung (s hierzu § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) ist keine Vorgabe, die strikt einzuhalten wäre und höheren Rang hätte als die anderen Zielvorgaben (s BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    So hat das BSG wiederholt HVM-Bestimmungen gebilligt, die Vertrags(zahn)ärzte mit kleinerem bis durchschnittlichem Praxisumfang geringer, diejenigen mit größerem dagegen mehr belasten (s im Einzelnen BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    Dies legt die Folgerung nahe, dass im HVM Bestimmungen zulässig sein müssen, die im Falle geringeren Gesamtvergütungsvolumens den überdurchschnittlichen Praxen weitere Honorarsteigerungen verwehren, uU auch überdurchschnittliche Honorarsummen absenken (zu solchen Regelungen s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    Einem solchen Erfordernis unterliegen, wie im Urteil vom 14. Dezember 2005 ausgeführt ist (B 6 KA 17/05 R, RdNr 36 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), nur - bzw allenfalls - Regelungen, die ihre Grundlage in § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V haben und somit der Verhütung übermäßiger Ausdehnung von Kassenpraxen dienen.

    Der Normgeber kann auf solche Differenzierungen auch verzichten und in seinem HVM pauschalieren und typisieren (s dazu zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 17/05 R -, RdNr 32 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass ein Absinken der Restvergütungsquote auch auf Null nicht zu beanstanden ist und dass auf Restvergütungsregelungen sogar gänzlich verzichtet werden kann (so BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 12 am Ende, und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 11).

    Weder ist erforderlich, dass es sich um eine Regelung zur Verhütung übermäßiger Ausdehnung vertragszahnärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V handelt (zu den Maßstäben für solche Bestimmungen zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 14/04 R -, RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen); noch muss diese Konzeption des HVM als Regelleistungsvolumen im Sinne von § 85 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V qualifiziert werden können (s BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 17; vgl ferner zB Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 - Stand August 2005 - RdNr 256 ff).

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in besonderen Einzelfällen ein spezifischer örtlicher Leistungsbedarf zu Härtesituationen führen kann (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 26: atypisch veränderte Versorgungslage).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    § 85 Abs. 4 SGB V (in der hier anzuwendenden Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998, BGBl I 3853) stellt, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, eine verfassungsgemäße - insbesondere ausreichend bestimmte - Ermächtigungsgrundlage für Beschlüsse der Vertreterversammlungen der K(Z)ÄVen über Honorarverteilungsmaßstäbe dar (s dazu zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, 50; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9).

    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Das hat der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 2004 nochmals dargelegt (s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 27 ff, insbes RdNr 30 und RdNr 50; Verfassungsbeschwerde erfolglos, s BVerfG , Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 BvR 1917/05 -) und jüngst erneut bestätigt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9 f).

    So hat das BSG ausgesprochen, dass für verschiedene Fachgruppen getrennte und honorarmäßig unterschiedlich bemessene Honorartöpfe festgelegt werden können (zur Gestaltungsfreiheit bei der Bildung von Honorarkontingenten vgl BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 RdNr 15 bis 17; vgl auch zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 11).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2004 - L 3 KA 62/04

    Honorarberechnung für einen Zahnarzt; Umfang der vertragszahnärztlichen

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Das LSG hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden (Urteil vom 27. Oktober 2004 - in MedR 2005, 371 ist das inhaltsgleiche Parallelurteil abgedruckt, über das der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 26/05 R - entschieden hat).

    d) Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht, für jeden Vertrags(zahn)arzt müsse ein Anreiz zu quantitativer Ausweitung seines Leistungsangebots bestehen, soweit es an seinem Praxisort entsprechenden Behandlungsbedarf gebe (vgl dazu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2005, 371, 373, 376).

    Diese Ansicht (so LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2005, 371, 373) findet im Wortlaut des § 76 Abs. 1 SGB V keine Stütze.

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Dies legt die Folgerung nahe, dass im HVM Bestimmungen zulässig sein müssen, die im Falle geringeren Gesamtvergütungsvolumens den überdurchschnittlichen Praxen weitere Honorarsteigerungen verwehren, uU auch überdurchschnittliche Honorarsummen absenken (zu solchen Regelungen s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass ein Absinken der Restvergütungsquote auch auf Null nicht zu beanstanden ist und dass auf Restvergütungsregelungen sogar gänzlich verzichtet werden kann (so BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 12 am Ende, und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 11).

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 13/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Honorarbegrenzung für

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Nach einigen dieser Regelungen wurde ein Teil der Leistungen mit festen, der Rest mit floatenden Punktwerten vergütet; nach anderen Bestimmungen wurde je Behandlungsfall ein Teil des Fallwerts relativ hoch, der darüber hinausgehende Fallwert aber nur nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumens variabel vergütet; nach wiederum anderen wurden Fallzahlen des Vertrags(zahn)arztes gemäß denen früherer Jahre bei der Honorierung voll berücksichtigt, Fallzahlsteigerungen dagegen nur teilweise nach Maßgabe des restlichen Gesamtvergütungsvolumens (zu solchen Fallgestaltungen s zB BSGE 81, 213, 216 ff, 220, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 151 ff, 155 f, 158 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f; BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45; BSG SozR aaO Nr. 44; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9; BSG SozR aaO Nr. 10).

    Hier reicht es aus, wenn dem Vertrags(zahn)arzt bei seiner Leistungserbringung die für deren Honorierung maßgeblichen "Rahmendaten" bekannt sind (BSG, aaO, RdNr 37 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 10 RdNr 19).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Enthält er keine oder nur eine zu eng gefasste, so ist eine generelle Härteklausel auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im HVM enthalten anzunehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R -, RdNr 48, 67 - juris; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 29 f; - zum Vorliegen eines Härtefalles s zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148).

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Nach einigen dieser Regelungen wurde ein Teil der Leistungen mit festen, der Rest mit floatenden Punktwerten vergütet; nach anderen Bestimmungen wurde je Behandlungsfall ein Teil des Fallwerts relativ hoch, der darüber hinausgehende Fallwert aber nur nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumens variabel vergütet; nach wiederum anderen wurden Fallzahlen des Vertrags(zahn)arztes gemäß denen früherer Jahre bei der Honorierung voll berücksichtigt, Fallzahlsteigerungen dagegen nur teilweise nach Maßgabe des restlichen Gesamtvergütungsvolumens (zu solchen Fallgestaltungen s zB BSGE 81, 213, 216 ff, 220, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 151 ff, 155 f, 158 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f; BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45; BSG SozR aaO Nr. 44; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9; BSG SozR aaO Nr. 10).

    Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Besitzstandswahrung wäre auch mit der Funktionsweise des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Honorierung nicht vereinbar, weil sich die Honorierung auch bei zunehmenden Leistungsmengen im Rahmen der uU geringer steigenden Gesamtvergütungen halten muss und den unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen - zumal in der Aufbauphase - stets die Möglichkeit zu Honorarsteigerungen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe zu gewährleisten ist (dazu besonders deutlich BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R
    Enthält er keine oder nur eine zu eng gefasste, so ist eine generelle Härteklausel auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im HVM enthalten anzunehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R -, RdNr 48, 67 - juris; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 29 f; - zum Vorliegen eines Härtefalles s zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2003 - L 3 KA 66/01

    Höhe von Verwaltungsgebühren in einem HVM; Umdeutung einer Berufung in eine

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 26/05 R

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes für eine Honorierung zu vollen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Ein Honorarverteilungsmaßstab, nach dem der größte Teil des Gesamtvergütungsvolumens zu vollen Punktwerten vergütet wird, so dass für die restlichen Leistungen lediglich geringe Punktwerte verbleiben, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Anschluss an BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R) hat zum HVM 1999 im Einzelnen dargelegt, dass insbesondere der Verbleib einer geringen (quotierten) Restvergütung - mit der Folge erheblicher Honorarminderungen für große Zahnarztpraxen - mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 3 ff. SGB V (hier in der Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998) in Übereinstimmung steht und auch nicht Artikel 12 Abs. 1 bzw. 14 Abs. 1 GG verletzt.

    Dieses Ziel rechtfertigt die geringe Quote der Restvergütung (zu alledem: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).

    Zutreffend weist dieser zwar darauf hin, dass es unrichtig war, wenn das BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, Rz 19) davon ausgegangen ist, die Vergütung nach Einzelleistungspunktwerten sei auf der Grundlage vertraglich mit den Kassen(verbänden) vereinbarter Punktwerte erfolgt (vgl. hierzu auch das vorgelegte Gutachten vom 09. November 2006, S. 64 ff).

    Zwar ist es in der Tat so, dass die in Rede stehende Regelung zur Honorarverteilung die umsatzstärkeren Vertragszahnärzte mehr belastet als die Umsatzschwächeren, dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 m.w.N.).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 RdNr. 33) bereits dargelegt, dass die vorliegende Honorarverteilung nach Budgets mit prozentualer Restvergütungsquote allein durch das Ziel der angestrebten Stabilisierung des Punktwerts gerechtfertigt wird.

    Ihn trifft grundsätzlich keine Begründungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u. a.; ebenso BSGE 89, 259, 266f. = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34; SozR 4-2500 § 85 Nr. 23 für den hier vorliegenden HVM).

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - planbar iS der gesetzlichen

    Für Normgeber besteht grundsätzlich keine Begründungspflicht (stRspr, vgl zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29 mwN) .
  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) -

    Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, besteht für den Normgeber grundsätzlich keine Begründungspflicht (stRspr, vgl nur BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29) .
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