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   BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R   

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BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R (https://dejure.org/2007,3062)
BSG, Entscheidung vom 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R (https://dejure.org/2007,3062)
BSG, Entscheidung vom 28. März 2007 - B 6 KA 9/06 R (https://dejure.org/2007,3062)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des Durchschnittsumsatzes unterdurchschnittlich abrechnender Praxen nach dem Median

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Kassenärztliche Vereinigung; Honorarverteilung; Berechnung des Durchschnittsumsatzes unterdurchschnittlich abrechnender Praxen nach dem Median

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung von Bemessungsgrenzen bei der Ermittlung des sektoralen Praxisbudgets eines Zahnarztes; Anspruch auf ein höheres Honorar wegen überdurchschnittlicher Erhöhung der Patientenzahlen im Berechnungszeitraum; Inhalt und Umfang des Gebots leistungsproportionaler ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechnung des Durchschnittsumsatzes unterdurchschnittlich abrechnender Praxen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarverteilung - Arithmetisches Mittel oder Median? - BSG präzisiert Recht zum Praxiswachstum

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Danach sind - die Vorgabe leistungsproportionaler Vergütung in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V modifizierend - Honorarbegrenzungen zulässig, um einerseits den Vertrags(zahn)ärzten für einen Großteil ihrer Leistungen stabile Punktwerte zu gewährleisten und ihnen so zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertrags(zahn)ärztliches Honorar genauer abzuschätzen (sog Kalkulationssicherheit), und um andererseits zu erreichen, dass auch bei steigenden Leistungsmengen die Honorierung im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens bleibt (vgl zB BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23, 24 und 27; BSG, Urteile vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 12, 14 und 16, sowie vom 29. November 2006 - B 6 KA 42/05 R - RdNr 15, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Die Art und Weise der Ausformung der dafür erforderlichen Begrenzungen liegt in der Gestaltungsfreiheit der K(Z)ÄV, die dafür vielfältige Möglichkeiten hat (s die Aufzählungen in BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23, und in BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dabei werden für jeden Vertrags(zahn)arzt individuelle Honorarbegrenzungen in Anknüpfung an sein Honorarvolumen in einem bestimmten früheren Zeitraum festgesetzt (stRspr, zB BSG, Urteile vom 19. Juli 2006 aaO RdNr 14 am Ende mwN und vom 29. November 2006 aaO - RdNr 13).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    In diesem Zusammenhang hat das BSG aber - abgeleitet aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem dieses Grundrecht konkretisierenden Prinzip der Honorarverteilungsgerechtigkeit - gefordert, dass Vertragszahnärzten mit unterdurchschnittlichem Umsatz - zB solche, deren Praxis sich noch im Aufbau befindet - ermöglicht werden muss, ihren Umsatz durch Erhöhung ihrer Fall- bzw Patientenzahl zumindest bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe zu steigern (grundlegend BSG, Urteile vom 21. Oktober 1998, zB BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; aus neuerer Zeit zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 18 ff).

    Diese Steigerung muss für Praxen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden kann, sofort möglich sein, für andere, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnende Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren (s dazu zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20-22; besonders deutlich- betr Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen - BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

    Die in den bisherigen Urteilen anzutreffende Formulierung, unterdurchschnittlich abrechnende Vertrags(zahn)ärzte müssten ihren Umsatz "zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz" steigern können (so wörtlich BSGE 83, 52, 55 und 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 und 206 f; in der Sache ebenso zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19, und BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18), beruht darauf, dass diesen Urteilen jeweils ein HVM zugrunde lag, der auch in anderen Regelungszusammenhängen auf einen Durchschnittsumsatz abstellte.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    In diesem Zusammenhang hat das BSG aber - abgeleitet aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem dieses Grundrecht konkretisierenden Prinzip der Honorarverteilungsgerechtigkeit - gefordert, dass Vertragszahnärzten mit unterdurchschnittlichem Umsatz - zB solche, deren Praxis sich noch im Aufbau befindet - ermöglicht werden muss, ihren Umsatz durch Erhöhung ihrer Fall- bzw Patientenzahl zumindest bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe zu steigern (grundlegend BSG, Urteile vom 21. Oktober 1998, zB BSGE 83, 52, 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; aus neuerer Zeit zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 18 ff).

    Die in den bisherigen Urteilen anzutreffende Formulierung, unterdurchschnittlich abrechnende Vertrags(zahn)ärzte müssten ihren Umsatz "zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz" steigern können (so wörtlich BSGE 83, 52, 55 und 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 und 206 f; in der Sache ebenso zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19, und BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18), beruht darauf, dass diesen Urteilen jeweils ein HVM zugrunde lag, der auch in anderen Regelungszusammenhängen auf einen Durchschnittsumsatz abstellte.

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Diese Steigerung muss für Praxen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden kann, sofort möglich sein, für andere, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnende Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren (s dazu zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20-22; besonders deutlich- betr Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen - BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

    Die in den bisherigen Urteilen anzutreffende Formulierung, unterdurchschnittlich abrechnende Vertrags(zahn)ärzte müssten ihren Umsatz "zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz" steigern können (so wörtlich BSGE 83, 52, 55 und 57 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 und 206 f; in der Sache ebenso zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19, und BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18), beruht darauf, dass diesen Urteilen jeweils ein HVM zugrunde lag, der auch in anderen Regelungszusammenhängen auf einen Durchschnittsumsatz abstellte.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Danach sind - die Vorgabe leistungsproportionaler Vergütung in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V modifizierend - Honorarbegrenzungen zulässig, um einerseits den Vertrags(zahn)ärzten für einen Großteil ihrer Leistungen stabile Punktwerte zu gewährleisten und ihnen so zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertrags(zahn)ärztliches Honorar genauer abzuschätzen (sog Kalkulationssicherheit), und um andererseits zu erreichen, dass auch bei steigenden Leistungsmengen die Honorierung im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens bleibt (vgl zB BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23, 24 und 27; BSG, Urteile vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 12, 14 und 16, sowie vom 29. November 2006 - B 6 KA 42/05 R - RdNr 15, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dabei werden für jeden Vertrags(zahn)arzt individuelle Honorarbegrenzungen in Anknüpfung an sein Honorarvolumen in einem bestimmten früheren Zeitraum festgesetzt (stRspr, zB BSG, Urteile vom 19. Juli 2006 aaO RdNr 14 am Ende mwN und vom 29. November 2006 aaO - RdNr 13).

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Danach sind - die Vorgabe leistungsproportionaler Vergütung in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V modifizierend - Honorarbegrenzungen zulässig, um einerseits den Vertrags(zahn)ärzten für einen Großteil ihrer Leistungen stabile Punktwerte zu gewährleisten und ihnen so zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertrags(zahn)ärztliches Honorar genauer abzuschätzen (sog Kalkulationssicherheit), und um andererseits zu erreichen, dass auch bei steigenden Leistungsmengen die Honorierung im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens bleibt (vgl zB BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23, 24 und 27; BSG, Urteile vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 12, 14 und 16, sowie vom 29. November 2006 - B 6 KA 42/05 R - RdNr 15, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Die Art und Weise der Ausformung der dafür erforderlichen Begrenzungen liegt in der Gestaltungsfreiheit der K(Z)ÄV, die dafür vielfältige Möglichkeiten hat (s die Aufzählungen in BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 23, und in BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 4/90

    Sozialgerichtsverfahren - Tatsachenfeststellung - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R
    Insofern ist die Rechtslage ähnlich derjenigen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung, bei der im Rahmen der Methode des sog statistischen Vergleichs entweder das arithmetische Mittel der Fachgruppe angewendet oder die Gauß'sche Normalverteilung mit Kennzeichnung der sog Standardabweichung - und Herauslassung von Ausreißerwerten - zugrundegelegt werden kann (zur Freiheit der Methodenwahl s stRspr des BSG, zB BSGE 71, 90, 93 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 13 S 75).
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