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   BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R   

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BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R (https://dejure.org/2007,2488)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R (https://dejure.org/2007,2488)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2007 - B 6 KA 23/07 R (https://dejure.org/2007,2488)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragspsychotherapeut - Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen Vergütung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen bis 31. 12. 1998 - Vergleichsparameter bzgl Umsatzhöhe und Praxiskosten - Arztgruppe der Allgemeinmediziner

  • openjur.de

    Vertragspsychotherapeut; Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen Vergütung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen bis 31.12.1998; Vergleichsparameter bzgl Umsatzhöhe und Praxiskosten; Arztgruppe der Allgemeinmediziner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Chance eines Psychotherapeuten auf Erzielung eines mit anderen Arztgruppen vergleichbaren Überschusses als Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; Heranziehung von fachärztlichen Gruppen im unteren Einkommensbereich als Vergleichsmaßstab für eine Ermittlung der ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 85 Abs 4; ; SGB V § 85 Abs 4a; ; SGB V § 87 Abs 1; ; SGB V § 87 Abs 2; ; EBM-Ä Kap G Abschn IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Vertragspsychotherapeuten, Ermittlung des Mindestpunktwertes zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger Leistungen bis 31.12.1998

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 612
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Mit den nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat der Kläger geltend gemacht, der von der Beklagten der Vergütung zugrunde gelegte Auszahlungspunktwert entspreche nicht den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Maßstäben für eine angemessene Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen, die grundsätzlich auf 10 Pf gestützt werden müssten (BSG, Urteile vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98 R).

    In den folgenden Urteilen vom 25.8.1999 (ua BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) ist zunächst von "anderen" Arztgruppen und anschließend von den Allgemeinärzten bzw den Nervenärzten als maßgeblichen Vergleichsgruppen die Rede.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 25.8.1999 im Rahmen der von ihm entwickelten Modellberechnung die Kostensätze sowohl bei den psychotherapeutischen Leistungserbringern als auch bei der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe der Allgemeinmediziner den Vorgaben in Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä in der ab dem 1.7.1997 geltenden und zum 30.6.2003 außer Kraft getretenen Fassung (Praxisbudget) entnommen (BSGE 84, 235, 240 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 S 256).

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Entsprechend hat der Senat in den zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für die Zeit ab dem 1.1.2000 ergangenen Urteilen vom 28.1.2004 seine Rechtsprechung für den Zeitraum bis Ende 1998 dahingehend zusammengefasst, dass er beispielhaft die Erlössituationen der Psychotherapeuten mit denjenigen einer anderen großen Arztgruppe, nämlich mit den Allgemeinmedizinern, verglichen habe (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8; ebenso aaO RdNr 34).

    Er hat aber zugleich ausgeführt, dass Zufallsergebnisse in einzelnen Quartalen, in denen der Überschuss dieser Arztgruppe signifikant hinter denjenigen aller anderen Arztgruppen und hinter eigenen Vorjahres- bzw Vorquartalswerten zurückgeblieben sei, nicht unmittelbar auf das Vergütungsniveau der Psychotherapeuten durchschlagen dürften (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28.1.2004 beanstandet, dass der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 generell für die Zukunft im gesamten Bundesgebiet anstelle der im Rahmen der Praxisbudgets anzuwendenden prozentualen Praxiskostensätze einen festen Kostengrenzbetrag von 66.000 DM für die Psychotherapeuten - nicht aber für die Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner - angesetzt hat (ua BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 27-29).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 21/02 R

    Psychotherapeutische Leistung - Begrenzung des Ausgabenvolumens im Jahr 1999 -

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Zur Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen Vergütung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Psychotherapeuten sind für die Zeit bis Ende 1998 die Vergleichsparameter hinsichtlich der Umsatzhöhe und der Praxiskosten der Arztgruppe der Allgemeinmediziner zu entnehmen (Klarstellung von BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 21/02 R = BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49).

    Soweit sie sich zur Rechtfertigung hierfür auf eine Wendung im Senatsurteil vom 6.11.2002 - B 6 KA 21/02 R -bezogen hat, trägt das die maßgeblichen Vorschriften im HVM nicht.

    In diesem zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahre 1999 ergangenen Urteil hat der Senat formuliert, in der Vergangenheit "musste ihnen (den Psychotherapeuten) aus Gründen der Chancengleichheit die Möglichkeit gegeben werden, mit einer Vollzeittätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das jedenfalls ungefähr an dasjenige der Arztgruppe mit dem niedrigsten durchschnittlichen Einkommen im KÄV-Bezirk heranreichte" (BSGE 90, 111, 116 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 420).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Wegen der Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit unterscheiden sie sich von allen anderen vertragsärztlichen Leistungen, wobei eine Stützungsnotwendigkeit nur gegenüber solchen Ärzten besteht, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, sowie gegenüber den im Delegationsverfahren tätigen Psychologen, die ohnehin nur psychotherapeutische Leistungen erbringen dürfen (BSGE 89, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 328).

    Im Urteil vom 12.9.2001, das zu Quartalen des Jahres 1996 ergangen ist, werden die Überschüsse der Psychotherapeuten "anderen vergleichbaren Arztgruppen" gegenüber gestellt; der modellmäßige Vergleich erfolgt dann mit "allgemeinärztlichen Praxen" (BSGE 89, 1, 7 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 41 S 334).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Mit den nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat der Kläger geltend gemacht, der von der Beklagten der Vergütung zugrunde gelegte Auszahlungspunktwert entspreche nicht den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Maßstäben für eine angemessene Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen, die grundsätzlich auf 10 Pf gestützt werden müssten (BSG, Urteile vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - und vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98 R).

    In dem ersten zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ergangenen Urteil vom 20.1.1999 (BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) hat der Senat formuliert, im Rahmen der Honorarverteilung müsse sichergestellt werden, dass die Umsätze der psychotherapeutischen Leistungserbringer nicht zu weit hinter denjenigen anderer Arztgruppen zurückbleiben.

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Im Urteil vom 26.1.2000 (SozR 3-2500 § 85 Nr. 35) hat der Senat ausgeführt, er habe seine Modellberechnungen am Beispiel der Nervenärzte und der Ärzte für Allgemeinmedizin entwickelt und verdeutlicht, ohne dass daraus abzuleiten wäre, dass die Gewinnerzielungschancen der Psychotherapeuten "stets genau an diesen Arztgruppen orientiert sein müssten".
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier im Hinblick auf die Klagerhebung im Jahre 1999 noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R
    Das hat der Senat in mehreren Urteilen vom 23.5.2007 im Hinblick auf die Vorgaben zur Ermittlung des Praxisbudgets als rechtmäßig beurteilt (ua B 6 KA 16/06 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 14).
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 41; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14) .
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 8/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden (BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 41; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14) .
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 10/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 43/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 11/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 12/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 42/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 37/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorar für vertragspsychotherapeutischen

  • LSG Hessen, 22.02.2012 - L 4 KA 6/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Bestimmung des einer neugegründeten

  • LSG Hamburg, 03.12.2014 - L 5 KA 76/13

    Erhöhung eines vertragsärztlichen Honorars; Praxisbezogene Regelleistungsvolumina

  • LSG Hessen, 27.01.2016 - L 4 KA 68/13
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.06.2019 - L 4 KA 12/17

    Vergütung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die

  • BSG, 11.09.2008 - B 6 KA 22/08 B
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2016 - L 5 KA 3052/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - L 7 KA 26/04

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Honorarverteilungsgerechtigkeit;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - L 7 KA 5/05

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Honorarverteilungsgerechtigkeit;

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 34/10 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 3 KA 105/10
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