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   BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R   

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R (https://dejure.org/2007,2168)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R (https://dejure.org/2007,2168)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 36/06 R (https://dejure.org/2007,2168)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 rechtmäßig

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; einfache Beiladung in Streitverfahr ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verteilung der Gesamtvergütung getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV); Notwendigkeit der Anpassung der Trennung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4 S 1 Halbs 2; ; SGB V § 85 Abs 4a S 3; ; SGG § 75 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Aufteilung der Vergütung zwischen Haus- und Fachärzten war rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 550
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Vertragsärzte, die - wie der Kläger - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent der Fachärzte beanspruchen (zum Vorstehenden s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 10).

    Nach diesen Regelungen waren die ab 1.1.2000 maßgeblichen Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung, die ihrerseits zuvor nach bestimmten Vorgaben ermittelt wurden (s hierzu ausführlich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 16 ff; bereits in diesem Rahmen waren gemäß Abschnitt A Teil I Nr. 1.1.2 und Anlage 1 - dort Schritt 5 und 6 des Beschlusses vom 16.2.2000 - Versorgungsbereichswechsel in den Jahren 1997 bis 1999 zu berücksichtigen), quartalsweise um diejenigen Honorarbeträge zu "bereinigen", die auf die in dem betreffenden Zeitraum von der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung überwechselnden Vertragsärzte (oder umgekehrt) entfielen.

    Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Regelungen ist zu beachten, dass es sich um untergesetzliche Rechtsnormen handelt, mit deren Erlass der parlamentarische Gesetzgeber in zulässiger Weise ein Gremium der funktionalen Selbstverwaltung beauftragt hat (§ 85 Abs. 4a SGB V - s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 13-17).

    Der Senat hat das bereits im Urteil vom 6.9.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 13 ff) näher dargelegt.

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Eine Beiladung der Partner der Bundesmantelverträge sei nicht veranlasst gewesen, weil es sich insoweit nicht um eine notwendige Beiladung handele (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings sachgerecht, zu Streitigkeiten, in denen es um die Gültigkeit der vom Bewertungsausschuss beschlossenen untergesetzlichen Normen geht, nicht den Bewertungsausschuss als Vertragsorgan, sondern die Partner der Bundesmantelverträge gemäß § 75 Abs. 1 SGG einfach beizuladen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6, mwN).

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, nach der es mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar ist, wenn allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zu Lasten anderer nach sich zieht (Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris).

    Denn der hausärztliche Betreuungsbedarf der Versicherten, dessen Deckung mit einem angemessenen Vergütungsanteil honoriert werden soll, erhöht sich infolge Zulassung zusätzlicher Hausärzte als Leistungserbringer auf der Angebotsseite nicht (vgl die Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 und 23.5.2007, aaO).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 67/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Punktwertstützung von bestimmten fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Dies bedeutet, wie der Senat im Urteil vom 22.3.2006 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 24) näher dargelegt hat, dass zur Vergütung hausärztlicher Leistungen nur das Honorarkontingent für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung steht und fachärztliche Leistungen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden dürfen.

    Deshalb ist der Bewertungsausschuss prinzipiell befugt und gehalten, in der Versorgungsrealität eventuell zu beobachtende strukturrelevante Leistungsverlagerungen in den fachärztlichen Bereich, die möglicherweise mit einer steigenden Zahl an Fachärzten - auch unabhängig von Versorgungsbereichswechseln - einhergehen, durch entsprechende Vorgaben für die Anpassung der Vergütungsanteile beider Versorgungsbereiche so zu berücksichtigen, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht erforderlich wird (s hierzu auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 24 RdNr 17).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Wenn damit keine Veränderung im Leistungsspektrum einhergehe, dürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein die Arztzahlveränderung nicht zu einer Anpassung der Vergütungsanteile führen (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris).

    Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, nach der es mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar ist, wenn allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zu Lasten anderer nach sich zieht (Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris).

  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Im Übrigen käme vorliegend schon gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur Nachholung einer unterbliebenen Beiladung nicht in Betracht, da aus Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Falle abgewiesen werden muss und sich die Klageabweisung zugunsten des Beizuladenden auswirkt (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2 S 17; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 13c).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Mit der Definition unterschiedlicher medizinischer Versorgungsfunktionen einer hausärztlichen und einer fachärztlichen Tätigkeit und mit der Trennung der ursprünglich gemeinsam verteilten Gesamtvergütungen zum 1.1.2000 hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise eine Differenzierung innerhalb der Arztberufe vorgenommen (vgl BSGE 80, 256 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 3-2500 § 73 Nr. 3).
  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 82/95

    Anträge von Vertragsärzten auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Dass das Berufungsgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, stellt indessen regelmäßig keinen Verfahrensfehler dar (vgl BSG SozR 3-5520 § 32b Nr. 3 S 10; ebenso Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap VI RdNr 8; anders wohl Littmann in Lüdtke [Hrsg], Handkommentar zum SGG, 2. Aufl 2006, § 75 RdNr 8).
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Mit der Definition unterschiedlicher medizinischer Versorgungsfunktionen einer hausärztlichen und einer fachärztlichen Tätigkeit und mit der Trennung der ursprünglich gemeinsam verteilten Gesamtvergütungen zum 1.1.2000 hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise eine Differenzierung innerhalb der Arztberufe vorgenommen (vgl BSGE 80, 256 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 3-2500 § 73 Nr. 3).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R
    Dem Bewertungsausschuss kommt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe - wie jedem Normgeber - ein von den Gerichten zu beachtender Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 13 RdNr 24, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; zur Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Ausformung von Honorarverteilungsregelungen s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 15 sowie BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Festlegung der Fallpunktzahlen

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 9/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Der (E)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder, dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

    Der (E)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17) .
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19, 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17).

    Zwar waren die Partner der Bundesmantelverträge, die gemäß § 87 Abs. 1 und 3 SGB V zugleich das Vertragsorgan Bewertungsausschuss bilden, zu jenem Rechtsstreit beigeladen (zur einfachen Beiladung in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6; SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 28).

    Er muss insbesondere bei der Verwendung zahlenförmiger Normen, die an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, diese Werte "unter Kontrolle halten" und erforderlichenfalls nachbessern (BSGE 89, 259, 269 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 198; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris RdNr 8; BSG, Urteile vom 29.8.2007, B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 26 sowie B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20).

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